Urteil des AG Lüdinghausen vom 19.01.2010

AG Lüdinghausen (geld, mitteilung, angabe, erklärung, verwarnung, einspruch, richtigkeit, zahlung, auszug, bank)

Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09
Datum:
19.01.2010
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09
Normen:
§ 67 OWiG
Leitsätze:
Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch
genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung
auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und
diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch
an die Verwaltungsbehörde gelangt.
Tenor:
Der Ein¬spruch ge¬gen den Bu߬geld¬be¬scheid des Kreises D vom
04.09.2009 wird kos¬ten¬pflich¬tig als unzulässig ver¬wor¬fen.
Der Betroffene trägt seine ei¬ge¬nen not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen
selbst.
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß
beigefügter Rechtsmittelbelehrung möglich.
Gründe
1
Der Einspruch war gem. § 70 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen.
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Dem vorliegenden Verfahren liegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit, begangen am
05.07.2009, zugrunde.
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Durch den Bußgeldbescheid wurde ein Bußgeld über 20,00 EUR festgesetzt. Zudem
verhält sich der Bußgeldbescheid über Gebühren und Auslagen in Höhe von 23, 50
Euro. Es handelte sich um einen Bußgeldbescheid aufgrund nicht angenommener
Verwarnung.
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Am 15.9.2009 hat der Betroffene an die Kreiskasse des Kreises D unter Angabe der
Geschäftsnummer des Verfahrens 20 Euro überwiesen. In der Zeile Verwendungszweck
hat er auf dem Überweisungsformular angegeben: "Da ich noch keine Verwarnung
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erhalten habe werde ich die Gebuehr nicht bezahlen."
Die Zahlung des Bußgeldes mit diesem Text zum Verwendungszweck stellt zunächst
einmal nach Ansicht des Gerichtes eine Einspruchserklärung dar, da sich der Betroffene
gegen die Richtigkeit des Bußgeldbescheids wehrt. Er hat dieser Einschätzung auch
trotz ausdrücklichen Anschreibens des Gerichtes nicht widersprochen.
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Das Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG ist hierdurch allerdings nicht gewahrt,
da bei dem Kreis D lediglich eine elektronische Mitteilung, die dann ausgedruckt wurde
vorlag. Bei dieser elektronischen Mitteilung handelt es sich um einen elektronisch
übermittelten Kontoauszug der Kreiskasse ("Auszug-Nr. ###"), der eine inhaltliche
Wiedergabe der Überweisung und vor allem auch des Verwendungszwecks enthält. Ein
Einspruchsschreiben selbst, dass seitens des Betroffenen übersandt bzw. elektronisch
übermittelt wurde lag dagegen nicht vor. Die Weiterleitung eines bloßen Textinhaltes,
der gegenüber der Bank im Rahmen der Angabe des Verwendungszwecks auf einem
Überweisungsformular eingetragen wurde an den Zahlungsempfänger reicht nach
Ansicht des Gerichts nicht aus, um dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG
Genüge zu tun.
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