Urteil des AG Lüdinghausen vom 13.12.2007

AG Lüdinghausen: wahlverteidiger, datum

Amtsgericht Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 748/07 - 72/07
Datum:
13.12.2007
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
19. Abteilung für Ordnungswidrigkeiten
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 OWi 89 Js 748/07 - 72/07
Tenor:
wird die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.9.2007
eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
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Der Verteidiger hatte nach Verfahreneinstellung (§ 47 OWiG) eines Bußgeldverfahrens
wegen eines Parkverstoßes als Wahlverteidiger u.a. die Gebührentatbestände VV-Nrn.
5100 und 5107 in Höhe jeweils der Mittelgebühr (§ 14 RVG) geltend gemacht. Letztlich
ging es bei dem Verfahren um die Frage, ob an dem Tatort zulässigerweise geparkt
werden darf oder nicht. Durch den angefochtenen Beschluss wurden lediglich Gebühren
von 60 Euro (für VV-Nr. 5100) und 40 Euro (für VV-Nr. 5107) festgesetzt.
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Die Erinnerung hiergegen blieb erfolglos, da Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen
Parkverstößen wie dem in Rede stehenden unter Berücksichtigung der Kriterien des §
14 RVG, nämlich vor allem
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des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit
sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
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als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen sind, zumal bei derartigen Verstößen
keinerlei Punkte im VZR und auch keinerlei weitere Folgen als eine geringe Geldbuße
(hier: 15 Euro!) drohen.
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