Urteil des AG Lüdinghausen vom 14.09.2010

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Amtsgericht Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 3172/10-86/10
Datum:
14.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Lüdinghausen
Spruchkörper:
Strafgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ds 82 Js 3172/10-86/10
Normen:
§§ 21 StVG, 44, 69, 69a StGB
Leitsätze:
Erwirbt ein wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Angeklagter nach der
Tat eine neue Fahrerlaubnis, so kann bei nachfolgender mehr als 3-
monatiger unbeanstandeter Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
der sich eigentlich aus der Tat ergebende Eignungsmangel weggefallen
sein. Es kann dann aber geboten sein, ein Fahrverbot nach § 44 StGB
festzusetzen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art
im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 21 I StVG, 44 StGB.
G r ü n d e :
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(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StP0).
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Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt vom 02.06.2009 wurde der Angeklagte durch das
hiesige Gericht am 03.11.2009 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Die Fahrerlaubnis
wurde entzogen und der Führerschein wurde eingezogen - festgesetzt wurde zudem
eine Sperrfrist bis zum 02.04.2010. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der
Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht N am 18.03.2010 zurück.
Bereits am nächsten Tage, also am 19.03.2010 befuhr der Angeklagte in T um 8.41 Uhr
die P Straße in Höhe Haus Nr. ### mit seinem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug PKW
S mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXX . Der Angeklagte wollte in T einen Arzt
aufsuchen, um eine ärztliche Bescheinigung zu besorgen, die er für die Wiedererteilung
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seiner Fahrerlaubnis benötigte. Seit dem 28.05.2010 ist der Angeklagte wieder Inhaber
einer gültigen Fahrerlaubnis, nachdem ihm eine solche von der zuständigen
Verwaltungsbehörde wieder erteilt wurde.
Der Angeklagte war geständig und dementsprechend wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 StVG zu bestrafen.
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Tat- und schuldangemessen erschien dem Gericht zur Einwirkung auf den Angeklagten
unter Berücksichtigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände eine Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je 5,00 Euro. Die geringe Tagessatzhöhe ergibt sich aus der
Tatsache, dass dem Angeklagten durch die Stadt P derzeit lediglich eine
Schlichtwohnung zur Verfügung gestellt wird, er jedoch keinerlei Sozialhilfeleistungen
seitens der Stadt erhält.
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Zwar hat sich der Angeklagte durch seine Tat als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen. Diese Ungeeignetheit ergab sich aus der Tatbegehung
bereits einen Tag nach der Berufungshauptverhandlung und dem inneren
Zusammenhang der Tat mit dem Verfahren zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis.
Diese Ungeeignetheit aus der Tat konnte das Gericht jedoch zum Zeitpunkt der
Urteilsfällung nicht mehr feststellen. Es war nämlich zu berücksichtigen, dass seit der
Tat nicht nur etwa 6 Monate vergangen sind, sondern zwischenzeitlich auch eine neue
Fahrerlaubnis erteilt wurde und der Angeklagte hiermit etwa 3 ½ Monate
beanstandungsfrei wieder am Straßenverkehr teilnimmt.
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Folgerichtig erschien es ausreichend, aber auch erforderlich, ein Fahrverbot gem. § 44
StGB von angemessenen 3 Monaten als "Denkzettel" festzusetzen. Bei der Bemessung
der Fahrverbotsdauer hat das Gericht angesichts der dargestellten Tatumstände das
maximale Maß festsetzen müssen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StP0.
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