Urteil des AG Lüdenscheid vom 15.04.2008

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Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 910/07
Datum:
15.04.2008
Gericht:
Amtsgericht Lüdenscheid
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 F 910/07
Tenor:
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe verweigert.
Gründe:
1
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ein solcher setzt gemäß
§ 114 ZPO voraus, dass die betreffende Partei nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO
ist. Jedenfalls bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg und ist mutwillig.
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Der Antragsteller wünscht ein Umgangsrecht dahingehend, das Kind Jolina S, geb. am
16.09.2005, alle zwei Wochen jeweils sonntags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr
zu sich zu nehmen, wobei er das Kind bei der Mutter abholen und es auch zu ihr
zurückbringen will.
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Diese Begehren ist nicht gerechtfertigt. Die Parteien haben unter Einschaltung des
Jugendamtes eine schriftlich fixierte Umgangsvereinbarung vom 25.09.2007 getroffen,
an der die Mutter festhalten will. Danach sind Umgangskontakte zwischen dem Vater
und dem Kind alle 14 Tage, jeweils freitags in der Zeit von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr
vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 17 der Akte verwiesen.
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Vor diesem Hintergrund ist der anderweitige Antrag des Vaters unzulässig, weil ihm das
Rechtschutzbedürfnis fehlt. Mit dieser vor der Verfahrenseinleitung Anfang Dezember
2007 getroffenen Vereinbarung ist ein vernünftiger Weg beschritten worden, den Kontakt
zwischen Vater und Tochter herzustellen (und sogar auszudehnen). Der Vater hat keine
vernünftigen Gründe dafür vorgetragen, von diesem Weg abzuweichen. Das gilt umso
mehr, als in der Vereinbarung selbst kein Vorbehalt enthalten ist, dem zufolge der
Umgang lediglich in der Wohnung der Mutter stattfinden soll. Ganz im Gegenteil: es ist
ausdrücklich aufgeführt, dass während der Kontakte der Vater die alleinige
Verantwortung für das Kind hat. Die einzige Einschränkung folgt daraus, dass (anfangs)
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keine weiteren Bezugspersonen geschaffen werden sollten, was unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden Zeit plausibel ist. Insbesondere ist keine zeitliche
Einschränkung enthalten, wonach diese Umgangsvereinbarung lediglich einen Monat
gelten sollte. Dieser Monat ist lediglich für die Einschaltung einer Beratungsstelle
vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund ist das Begehren des Antragstellers auch mutwillig im Sinne
von § 114 ZPO. In § 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO a. F. war der wichtigste Fall des Mutwillens
definiert: "Die Rechtsverfolgung ist dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht
auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das
Armenrecht beanspruchende Partei von der Prozessführung absehen oder nur einen
Teil des Anspruchs geltend machen würde." Daran hat sich sachlich durch die
Streichung der Norm nichts geändert (Philippi in: Zöller, 26. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30;
Fischer in: Musielak, 5. Auflage, § 114 ZPO Rn. 30; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage Rn. 446).
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Eine Rechtsverfolgung ist dementsprechend mutwillig, wenn eine verständige, nicht
hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgt (vgl. Philippi a. a. O. m.
w. N.; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach, 66. Auflage, § 114 ZPO Rn. 107; Reichold
in: Thomas/Putzo, 25. Auflage, § 114 ZPO Rn. 7; Wax in: Münchener Kommentar, § 114
ZPO Rn. 58; Kalthoehner/Büttner/Wrobel-Sachs a. a. O., Rn. 447 m. w. N.; OLG
Karlsruhe FamRZ 1999, 1669, 1670). Es nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf
Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine
begüterte Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und
Rechtslage nicht führte (Fischer a. a. O. m. w. N.). Das ist hier – wie so häufig in
Umgangsregelungssachen – der Fall. Eine Partei, die die Kosten des Verfahrens nicht
von der Allgemeinheit tragen lassen will, sondern selbst finanzierte, versuchte zunächst
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- gegebenenfalls unter weiterer Einschaltung des dazu berufenen Jugendamtes – die
getroffene Umgangsregelung umzusetzen und – wie dort vorgesehen – auszubauen.
Das hat der Antragsteller nicht getan.
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