Urteil des AG Ludwigsburg vom 20.07.2006

AG Ludwigsburg (internationale zuständigkeit, gesellschaft, zuständigkeit, einstellung des verfahrens, inland, serbien, sitztheorie, kapitalgesellschaft, bundesrepublik deutschland, numerus clausus)

AG Ludwigsburg Beschluß vom 20.7.2006, 1 IN 536/05 - s
Insolvenzverfahrenseröffnung gegen eine serbische Gesellschaft nach Sitzverlegung in das Inland unter
Umgehung deutscher Gründungsvorschriften; Bestimmung des örtlich und international zuständigen
deutschen Insolvenzgerichts
Tenor
wird heute, am
20.07.2006
und
...
zum Insolvenzverwalter ernannt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
18.09.2006
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie
an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus
entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern nur
noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang
des Verfahrens beschlossen wird und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wird auf
Montag, den 9. Oktober 2006, 8:30 Uhr
im Gebäude des Amtsgerichts Ludwigsburg, 71638 Ludwigsburg, Schorndorfer Str. 28, Saal 2008, EG anberaumt.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung über die Person des Insolvenzverwalters sowie die Bestellung
eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls über die in den §§ 100, 101, 149, 157, 159 bis 163, 271 und 272
InsO bezeichneten Gegenstände und evtl. zur Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der erforderlichen Zustellungen beauftragt (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gründe
1
Die Schuldnerin wurde errichtet mit Gesellschaftsvertrag vom 07.05.2004. Es handelt sich dabei um eine
D.O.O. aufgrund Art. 332 - 391 des Unternehmensgesetzes und der Art. 17 - 23 des Gesetzes über die
ausländischen Einlagen nach serbischem Recht. Die D.O.O. ist eine Kapitalgesellschaft und der mit deutschen
GmbH vergleichbar.
2
Bei dem Unternehmen handelt es sich um eine Neugründung. Gründungsgesellschafter waren
1. ...
2. ...
3. ...
3
Nach den Gründungsunterlagen wurden die Stammeinlagen in Höhe von 50 Prozent erbracht. Als
Gesellschaftssitz wurde festgelegt ...
4
Der Unternehmensgegenstand war äußerst weit gefasst und umfasste zahlreiche Tätigkeiten aus dem Bereich
Produktion, Handel und Dienstleistungen.
5
Mit Urkunde des Notars ... gart, wurde am 28.07.2005 eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik
Deutschland gegründet und zur Urkunde 1516/2005 Ke des Urkundsnotars beim Handelsregister des AG
angemeldet. Zur Eintragung in das deutsche Handelsregister wurde der Unternehmensgegenstand auf das
Verkaufen und Verlegen von Fliesen beschränkt. Als Geschäftssitz war ... angegeben.
6
Die Ursachen der Insolvenz im vorliegenden Verfahren bestehen darin, dass die Gesellschaft über keinerlei
Kapitalausstattung verfügte. Das Stammkapital von rund 5.000 US-Dollar war lediglich zur Hälfte eingezahlt.
7
Die Gesellschaft hatte kein produktives Anlagevermögen und arbeitete mit geliehenem Material. Lediglich zur
Unterbringung von Arbeitern hatte die Schuldnerin ein Wohnmobil angeschafft. Es bestanden offensichtlich
erhebliche Kompetenzdefizite bei der Ausführung der Arbeiten.
8
Das Amtsgericht Ludwigsburg ist für die Durchführung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Antragstellerin international und örtlich zuständig.
9
Gemäß § 11 Abs. 1 InsO kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet
werden. Die D.O.O. serbischen Rechts entspricht einer personalistischen Kapitalgesellschaft mit einer
Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital, ähnlich einer deutschen GmbH. Grundsätzlich ist die D.O.O.
damit ein geeignetes Insolvenzobjekt.
10 Die Gesellschaft hat jedoch nicht nur eine Zweigniederlassung im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts
Ludwigsburg gegründet, sondern gleichzeitig ihren Hauptverwaltungssitz dorthin verlegt. Der Geschäftsführer
ist dort ständig anwesend und führt nach eigenen Angaben die Geschäfte der Gesellschaft und nicht nur der
Zweigniederlassung von dem Geschäftssitz in ... aus durch.
11 Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Hauptverwaltungssitz nach Deutschland, wird nach der derzeit gängigen
Sitztheorie die wirksame Gründung anhand des numerus clausus der Gesellschaftsform nach deutschem
Recht überprüft. Dabei scheitert die wirksame Gründung vorliegend bereits am Erfordernis des
Mindeststammkapitals in Höhe von Euro 25.000,00. Die Schuldnerin wurde ausweislich ihres Gründungsakts
mit einem Stammkapital von 5.000,00 US-Dollar gegründet.
12 Auf der Grundlage der derzeit in Deutschland noch verbreiteten Sitztheorie handelt es sich also nicht um eine
Kapitalgesellschaft, da sie bei Anwendung der deutschen Gründungsvorschrift nicht wirksam gegründet wurde.
Die Sitzverlegung erfolgte nach derzeit noch herrschendem deutschen Verständnis, daher nicht
identitätsverfahrend.
13 In der Konsequenz bedeutet dies, dass die ausländische Kapitalgesellschaft, die unter Umgehung der
deutschen Gründungsvorschriften ihren Sitz ins Inland verlegt hat, im Inland wie eine Personengesellschaft zu
behandeln ist. Die Folge ist, dass das Insolvenzverfahren gemäß § 11 Abs. 2 InsO zwar über die
Personengesellschaft eröffnet werden kann, der Insolvenzverwalter müsste die Gesellschafter anschließend zu
unbeschränkten Haftungen nach den Regeln des Personengesellschaftsrechts heranziehen.
14 Die Sitztheorie beruht auf einem von Rechtsprechung und Lehre entwickeltem Grundsatz des Deutschen
internationalen Gesellschaftsrechts.
15 Die Sitztheorie basiert nicht auf einer gesetzlichen Regelung. Die Anwendung der Sitztheorie in Deutschland ist
derzeit nicht mehr zeitgemäß, so dass das Gericht davon abweicht.
16 In letzter Konsequenz hieße die Anwendung der Sitztheorie, dass die Gesellschaft zwar rechts- und parteifähig
bleibt, auch das Insolvenzverfahren könnte gemäß § 11 Abs. 2 InsO über ihr Vermögen eröffnet werden. Im
Insolvenzfall hieße dies aber auch, dass der Verwalter die Gesellschafter zur unbegrenzten Nachschusspflicht
heranziehen könnte und auch müsste. Wenn dies für die Masse zwar wünschenswert wäre, so ist es doch zu
prüfen, welche Auswirkungen ein solcher Eröffnungsbeschluss auf das im Ausland belegene Vermögen hätte.
17 Innerhalb der EU wird eine solche Behandlung zweifellos einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit der
Art. 43, 48 EGV darstellen, denn die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter im Insolvenzfall
stellt ein erhebliches Hindernis für die Entscheidung dar, innerhalb der EU den Sitz frei zu verlegen.
18 Außerhalb der EU könnte die Umqualifizierung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft zur Folge
haben, dass ein Eröffnungsbeschluss über die D.O.O. als OHG oder GbR vom serbischen Staat nicht
anerkannt wird. Serbien wendet die Sitztheorie nicht an. Es lässt also die Sitzverlegung deutscher GmbHs
nach Serbien problemlos zu, ohne die Gründungsvoraussetzungen nach serbischem Recht nachzuprüfen und
die GmbH gegebenenfalls herunterzuqualifizieren. Eine Nichtanerkennung des deutschen
Insolvenzbeschlusses hätte schließlich zur Folge, dass der deutsche Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf das
in Serbien oder anderen Orts belegene Gesamtvermögen hätte, und dass schließlich ein serbischer
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gesellschaft bestellt würde, der dann gem. § 343 InsO allerdings
das im Inland belegene Vermögen zu verwalten hätte.
19 Die Anwendung der Sitztheorie führt deshalb zu langwierigen, teuren und unnötigen Rechtsstreitigkeiten über
die Zuständigkeit und den Umfang eines eventuellen deutschen oder serbischen Beschlagnahmebeschlusses.
20 Die Anwendung der Gründungstheorie kommt im Vergleich dazu zu eindeutigeren Ergebnissen. Nach der
Gründungstheorie bleibt eine Kapitalgesellschaft in ihrer Identität auch bei einem grenzüberschreitenden
Sitzwechsel erhalten, wenn sie in ihrem Heimatstaat einmal wirksam gegründet wurde. Nur bei Anwendung
dieser Theorie kann das deutsche Gericht das Insolvenzverfahren über die serbische Gesellschaft in ihrer
Eigenschaft als Kapitalgesellschaft eröffnen. Das serbische internationale Insolvenzrecht gibt dem serbischen
Richter dann wiederum die Möglichkeit, den deutschen Eröffnungsbeschluss anzuerkennen und die
Beschlagnahmewirkung auf das in Serbien belegene Vermögen zu erstrecken (Art. 148 serb. InsG., der
insoweit fast wortgleich mit § 335 InsO ist). Voraussetzung ist dort lediglich, dass ein Eröffnungsbeschluss
über das Vermögen der D.O.O. als Kapitalgesellschaft vorliegt und der Gesellschaftssitz faktisch tatsächlich in
Deutschland belegen ist, das deutsche Gericht also zuständig war.
21 Die Anwendung der Gründungstheorie führt auch ansonsten nicht zu unbilligen Ergebnissen. Zweck der
Sitztheorie war stets der Schutz des Geschäftsverkehrs vor unbekannten Gesellschaftsformen. Die deutschen
Gründungsvorschriften sollten zudem nicht durch Auslandsgründungen und Zuzug ins Inland umgangen werden
können.
22 Der Schutzzweck kann aber in der heutigen Zeit nicht mehr dadurch erreicht werden, dass die Gesellschaften
schließlich als nicht existent behandelt und die Gesellschafter zur persönlichen Haftung herangezogen werden.
Dies ist innerhalb der EU bereits unzulässig und wurde auch im außereuropäischen Ausland nicht akzeptiert
mit der Folge, dass das Insolvenzverfahren stets auf das Inlandsvermögen beschränkt bliebe.
23 Die Globalisierung der Wirtschaft zieht aber automatisch eine gewisse Globalisierung der Rechtssysteme nach
sich. In der Realität wird es daher bereits heute etliche Gesellschaften geben, die die Sitzverlegung faktisch
bereits unternommen haben, ohne dass sie selbst oder der Geschäftsverkehr dies je bemerkt hätten. Dies zu
sanktionieren, muss einer Einzelfallbetrachtung unterliegen und kann nicht mehr pauschal beantwortet werden.
Im Insolvenzverfahren muss insbesondere abgewogen werden, ob man der Anerkennung im Ausland den
Vorrang vor einer Sanktionierung über die persönliche Haftung der Gesellschafter gibt. Wegen der
Abschreckungswirkung sollte dies auch mit Blick auf künftige Verfahren geschehen. Eine Sanktionierung über
die persönliche Haftung macht das deutsche Insolvenzverfahren unattraktiv für ausländische Gesellschaften.
24 Für den Geschäftsverkehr macht es heute keinen Unterschied mehr, ob die Gesellschaft in ihrem
Gründungsstaat bleibt und von dort aus in Deutschland operiert oder ob sie das vom Inland aus tut.
Tatsächlich haben offenbar sehr viele ausländische Gesellschaften diesen Schritt getan und sind faktisch
bereits seit Langem ins Inland gezogen und von hieraus tätig. Man wird deshalb nicht mehr umhinkommen,
diese Gesellschaften auch als solche anzuerkennen, wenn sie nach ihrem Heimatrecht wirksam gegründet
wurden (sogenannte Gründungstheorie) und nur ihren faktischen Sitz ins Inland verlegt haben. Die
Sitzverlegung ins Inland kommt zwar nach wie vor einer Umgehung der schärferen inländischen
Gründungsvorschriften gleich, aber die Geschäftspartner der ausländischen Gesellschaft und damit die
potenziellen Gläubiger sind allein durch den ausländischen Gesellschaftszusatz ausreichend gewarnt. Neben
der serbischen D.O.O. ist hier auf die zwischenzeitlich im Inland sehr weit verbreiteten Ltds. hinzuweisen. Es
wird den inländischen Gläubigern weniger darauf ankommen, wo die Gesellschaft ihren faktischen
Hauptverwaltungssitz hat, da dieser heutzutage ohnehin recht mobil ist. Vielmehr wird es ihnen auf die
Informationen ankommen, welchem Recht die Gesellschaftsform unterliegt, insbesondere wer sie vertritt und
mit welchem Haftungsvermögen sie ausgestattet ist. Die Entscheidung, mit einer D.O.O. zu kontrahieren oder
davon Abstand zu nehmen, fällt aufgrund dieser Informationen und nicht aufgrund des Sitzes der Gesellschaft.
25 Der Zugriff auf derlei Informationen hat sich über das Internet in der Zwischenzeit auch so gründlich geändert,
dass die potenziellen Geschäftspartner sich über das Wesen, insbesondere das Haftungskapital der
Gesellschaft schnell unterrichten können.
26 Die Sitztheorie kann man demgegenüber als nicht mehr zeitgemäß betrachten. Sie führt dazu, dass das
deutsche Insolvenzverfahren unattraktiv wird und in der internationalen Konkurrenz weiter abfällt. Sie sollte
daher zu Gunsten der sogenannten Gründungstheorie – zumindest hinsichtlich der Insolvenzfähigkeit
ausländischer Gesellschaften – aufgegeben werden. Das Gericht ist insoweit an keine höher rechtlichen
Vorgaben gebunden und kann die Entscheidung, welcher Theorie es den Vorrang gibt, frei treffen.
27 Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte über das Vermögen ausländischer
Gesellschaften ist in der InsO nicht geregelt.
28 Art. 3 der Eu Ins VU findet keine Anwendung, da Serbien nicht EU-Mitglied ist. Geregelt ist in § 3 InsO
lediglich die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die gemäß § 3 Abs. 2 InsO am Ort des faktischen
Hauptverwaltungssitzes gegründet ist.
29 Fraglich ist, ob die örtliche Zuständigkeit gleichzeitig die Frage der internationalen Zuständigkeit bei
Auslandssachverhalten regelt. Dies ist durchaus umstritten. Teilweise wird etwas oberflächlich eine analoge
Anwendung von § 3 Abs. 2 InsO empfohlen (Gantner in: MüKo – InsO, Band 1, § 3 Randziffer 22 mit Hinweis
auf eine 30 Jahre alte Literaturmeinung). Hierbei wird nicht geprüft, ob § 3 InsO überhaupt analogiefähig ist. Es
ist bereits fraglich, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, denn der Gesetzgeber hatte mit
Gesetz vom 14.03.2003 Gelegenheit, das internationale Insolvenzrecht mit allen Zuständigkeitsproblemen zu
regeln. Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wurde aber nicht geregelt, obwohl das
Problem bereits bekannt war.
30 Für die Beantwortung dieser Frage muss deshalb auf allgemeine Grundsätze des internationalen
Zivilprozessrechts zurückgegriffen werden. In Deutschland besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass mit
der örtlichen Zuständigkeit in der Regel gleichzeitig die internationale Zuständigkeit geregelt werden soll
(sogenannte Doppelfunktionalität; so: Schack, internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Seite 106 mit
Hinweisen auf BGHZ 94, 156). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der
örtlichen Zuständigkeit auch gleichzeitig die internationale Zuständigkeit regeln wollte, so dass § 3 InsO
unmittelbar anzuwenden ist.
31 Das Amtsgericht Ludwigsburg ist deshalb örtlich und international zuständig, da der faktische
Hauptverwaltungssitz im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Backnang liegt.
32 Letztlich kommt es aber darauf an, ob diese internationale Zuständigkeit vom serbischen Staat anerkannt wird
und der Beschlagnahmebeschluss auch in Serbien belegenes Vermögen erfasst.
33 Serbien hat im Jahr 2004 das UNCITRAL-Modellgesetz zum internationalen Insolvenzrecht übernommen und in
Kraft gesetzt. Gemäß Art. 148 ff. des serbischen Insolvenzgesetzes wird ein ausländischer
Eröffnungsbeschluss in Serbien anerkannt, sofern die internationale Zuständigkeit auch nach serbischen
Vorschriften im Ausland gegeben war.
34 Gemäß Art. 162 des serbischen Insolvenzgesetzes ist die Zuständigkeit ebenfalls am Ort des faktischen
Hauptverwaltungssitzes gegeben, so dass insoweit Konformität vorliegt.
35 Da es in der Praxis aber darauf ankommt, ob und wie die Gerichte das neue Gesetz tatsächlich anwenden, hat
der vorläufige Insolvenzverwalter über die ... Kontakt hergestellt zum Präsidenten des örtlich und sachlich
zuständigen Handelsgerichts in ... dem Registersitz der Schuldnerin. Auf der Grundlage des Umstandes, dass
die Schuldnerin ihren faktischen Hauptverwaltungssitz tatsächlich und auch nachweislich in den
Amtsgerichtsbezirk Ludwigsburg verlegt hat, hat der Präsident des Handelsgerichts in ... keine Bedenken
geäußert, die Eröffnungszuständigkeit des Amtsgerichts auch für das in Serbien belegene Vermögen
anzuerkennen. Aufgrund der aktenkundigen Fakten, insbesondere der Tatsache, dass der serbische
Geschäftsführer seinen Wohnsitz in ... hat und angegeben hat, in Serbien keinerlei geschäftliche Aktivitäten
mehr zu haben, war der Präsident des Handelsgerichts ebenfalls der Meinung, dass der faktische
Hauptverwaltungssitz in ... belegen sei.