Urteil des AG Lichtenberg vom 03.04.2007

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Gericht:
AG Lichtenberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 C 15/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 558 BGB
Berliner Mietspiegel: Einstufung einer Müllstandsfläche als
wohnwerterhöhendes Merkmal
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 03.04.2007 wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der
Säumnis der Beklagten, die diese zu tragen hat.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Versäumnisurteil vom 3.4.2007 ist aufzuheben.
Der Einspruch ist statthaft, insbesondere erfolgte er fristgerecht, § 339 ZPO.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
gem. § 558 BGB.
Die von der Beklagten jetzt gezahlte Nettkaltmiete übersteigt bereits die ortsübliche
Miete nach dem Berliner Mietspiegel 2005.
Nach dem Mietspiegel wäre allenfalls eine Miete von 4,768 €/qm, mithin von 305,68 €
angemessen. Dei Beklagte zahlt derzeit 308,37 €. Die Wohnung ist in das Mietspiegelfeld
H 5 mit einer Spanne von 3,68 €/qm bis 5,04 €/qm und einem Mittelwert von 4,44 €/qm
einzuordnen. Dabei liegt eine negative Merkmalsgruppe in Gestalt des Wohnumfeldes
vor, weil die Wohnung an einer Straße mit hoher Lärmbelastung liegt und dem kein
positives Merkmal gegenübersteht. Die Müllstandsfläche ist nicht positiv zu bewerten,
weil sie nicht gestaltet ist im Sinne der Orientierungshilfe. Denn Gestaltung setzt nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch ein weitere ästhetische Formung voraus, mithin
Elemente, die über die bloße Abschließbarkeit und Funktion der Müllstandsfläche
hinausgehen, wie etwa eine Begrünung oder Pergola. Dies ist hier nicht der Fall. Es
handelt sich um einen bloßen Metallkäfig, der außer der Funktion keine weiteren
gestalterischen Elemente aufweist. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine
Begrünung die Gefahr der Müllablagerung neben den Mülltonnen erhöht, wie die
Klägerin. Diese Gefahr ist allenfalls als gering einzustufen, weil zur verschlossenen
Müllstandsfläche nur Mieter Zugang haben und diese die Kosten für eine illegale
Müllbeseitigung über die Nebenkosten wieder begleichen müssen. Demgegenüber
überwiegt der ästhetische Gewinn durch eine Begrünung bei Weitem.
Danach kann dahin gestellt bleiben, ob die übrigen Merkmalsgruppen sämtlich positiv
einzustufen sind, denn auch in diesem Fall liegt der ortsübliche Mietzins nicht höher als
305,68 €.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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