Urteil des AG Lichtenberg vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Lichtenberg
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 C 384/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 541 BGB
Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache: Aufstellung von
Pflanztrögen auf Fensterbänken und im Spritzschutzbereich
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Pflanzen und Pflanzentröge von den
Fensteraußenbänken der Wohnung in dem Haus pp., Erdgeschoss rechts, und dem aus
Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich um das genannte Haus zu entfernen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf den genannten
Fensteraußenbänken und dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich
Pflanzen und Pflanzentröge aufzustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die auf dem Grundstück abgestellten Zaunwände zu
entfernen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann gemäß § 541 BGB verlangen, dass die Beklagte die auf den
Außenfensterbänken sowie auf dem aus Kieselsteinen bestehenden Spritzschutzbereich
abgestellten Pflanzen und Pflanzentröge entfernt. Sie kann gemäß § 541 BGB weiter
verlangen, dass die Beklagte es in Zukunft unterlässt, dort Pflanzen und Pflanzentröge
aufzustellen. Außerhalb des angemieteten Bereichs dürfen Pflanzen nur mit Einwilligung
des Vermieters aufgestellt werden (vgl. Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 11. Oktober
2001, 13 C 367/05). Fensterbänke und Spritzschutzbereich sind nicht mitvermietet.
Offen bleiben kann, ob der Mieter dann die Zustimmung zum Aufstellen von
Blumenkästen auf den Außenfensterbänken der gemieteten Wohnung verlangen kann,
wenn diese in üblicher Weise aufgestellt werden und offensichtlich keine
Beeinträchtigung für die Fensterbänke darstellen. Dies ist hier nicht der Fall, da die von
der Beklagten aufgestellten Pflanzentröge über die Fensterbänke hinausragen und in
ihrer Größe deutlich über das hinausgehen, was üblicherweise auf Fensterbänken gestellt
wird.
Unerheblich ist, dass der Beklagten in Ziffer 13 der Anlage zum Mietvertrag vom 26. Mai
2005 gestattet wird, in einem noch näher festzulegenden Bereich vor der Gartenterrasse
Anpflanzungen vorzunehmen. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass hiermit
der Spritzschutzbereich gemeint war. Ohne Bedeutung ist, ob der Beklagten derzeit der
noch festzulegende Bereich zum Einpflanzen zur Verfügung steht. Naturgemäß
berechtigt sie dies nicht, Pflanzen in Bereichen abzustellen, die sie nicht mitgemietet
hat.
Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin dass Mietverhältnis gekündigt
hat. Keine der Parteien trägt die Voraussetzungen für eine Kündigung vor. Es ist nicht
Aufgabe des Gerichts, diese anhand der Beiakte zu ermitteln. Im Übrigen hätte die
Klägerin auch dann einen Anspruch auf Entfernung, wenn das Mietverhältnis beendet
wäre, da sie in diesem Fall Räumung und damit auch die Entfernung von aufgestellten
Pflanzen verlangen könnte.
Einen Anspruch auf Entfernung von weiteren, auf den Fensterbänken bzw. dem
Spritzschutzbereich abgestellten Gegenständen hat die Klägerin nicht, da sie nicht
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Spritzschutzbereich abgestellten Gegenständen hat die Klägerin nicht, da sie nicht
hinreichend deutlich gemacht hat, welche konkreten Gegenstände dort zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung abgestellt sind.
Es besteht kein Anspruch, den an der Hauswand gelehnten Baum dauerhaft zu
entfernen, da dieser unstreitig nicht mehr an der Hauswand lehnt. Ebenfalls besteht kein
Anspruch, nichts mehr an die Fassade zu lehnen. Ein derart weitgehender Anspruch
besteht nicht, da zumindest dass kurzfristige Anlehnen von Gegenständen - etwa eines
Besens - vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst wird. Eine Korrektur des Antrages
erfolgte trotz Hinweis des Gerichts nicht.
Die Beklagte hat die auf dem Grundstück abgestellten Zaunwände zu entfernen. Dies
haben die Parteien vereinbart. Ohne Bedeutung ist, dass die Parteien keine Frist zur
Beseitigung vorgesehen haben. Ist - wie hier - für die Leistung eine Zeit weder bestimmt
noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann gemäß § 271 ZPO der Gläubiger die
Leistung sofort verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf wie folgt festgesetzt:
Antrag Fensterbänke und Spritzschutz
Antrag Baum
Antrag Plakette
Antrag Zaunwände
insgesamt
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