Urteil des AG Leverkusen vom 26.06.2002

AG Leverkusen: rechtsstaatlichkeit, zwangsvollstreckungsverfahren, dolmetscher, amtshandlung, kostenvorschuss, datum

Amtsgericht Leverkusen, 45 M 3445/01
Datum:
26.06.2002
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Abteilung 45
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
45 M 3445/01
Tenor:
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 07.03.2003 sowie
24.06.2002 kostenpflichtig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die o. g. Schreiben der Gläubigerin waren nach dem erkennbaren Ziel auszulegen und
daher als Erinnerung gegen die Vorschussanforderung des Gerichtsvollziehers
anzusehen. Diese Erinnerung ist zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
2
Der Gerichtsvollzieher kann für Dolmetscherkosten bereits im voraus einen Vorschuss
anfordern, ohne den er nicht tätig werden braucht, § 5 GvKostG. Dieser Vorschuss ist
hier nach den gesetzlichen Bestimmungen angefordert, aber nicht beglichen worden.
3
Der Kostenvorschuss für die Beiziehung eines Dolmetschers ist auch in der Sache nicht
zu beanstanden, Dolmetscherkosten sind Auslagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 5
GvKostG. Es obliegt dem Gerichtsvollzieher, das Erfordernis der Beiziehung eines
Dolmetschers zu beurteilen. Erkennt der Gerichtsvollzieher, dass die Person, der
gegenüber er eine Amtshandlung vorzunehmen hat, Grund und Inhalt dieser Handlung
nicht erfassen sowie etwaige Einwendungen nicht vorbringen kann, muss der
Gerichtsvollzieher einen Dolmetscher beiziehen (vgl. Schröder-Kay, Das Kostenwesen
der Gerichtsvollzieher, 9. Aufl. (1994), § 35, Rn 32).
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Es kann hierbei nicht darauf ankommen, dass - wie hier - die Gläubigerin vorträgt, der
Schuldner "simuliere" fehlende Sprachkenntnis. Im Interesse der Gewährung von
Rechtsstaatlichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren kann es dem Gerichtsvollzieher
nicht verwehrt sein, die Voraussetzung der Hinzuziehung eines Dolmetschers in eigener
Verantwortung zu prüfen und gegebenenfalls zu bejahen.
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Hiergegen ist nichts zu erinnern.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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