Urteil des AG Lemgo vom 21.10.2008

AG Lemgo: hof, deutsche bundespost, letztwillige verfügung, alleinstehende mutter, erblasser, grundbuch, grundstück, anhörung, jugend, bewirtschaftung

Amtsgericht Lemgo, 17 Lw 20/08
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Landwirtschaftsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 Lw 20/08
Schlagworte:
grobe Unbilligkeit, erbrechtliche Stellung des Ehegatten
Normen:
§§ 11 Nr. 1 g HöfeVO, §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 HöfeO
Leitsätze:
1. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist sehr restriktiv
auszulegen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die erbrechtliche
Stellung des Ehegatten zu verbessern, nicht unterlaufen werdenb darf.
2. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung spielen Bewertungen üben
den Zustand der Ehe keine Rolle, weil dies einer gerichtlichen
Bewertung nicht zugänglich ist.
3. Auch die Lebensleistungen früherer Generationen sind nur von
untergeordneter Bedeutung.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts
Hoferbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und
eingetragenen Besitzungen, für die jeweils ein Hofvermerk eingetragen
ist,
seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in Bielefeld
verstorbene
Ehefrau geworden ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Feststellung, sie sei Hoferbin
geworden,
wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
1
I.
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Zu einem ungeklärten Zeitraum zwischen dem 04.07.2006 und dem 07.07.2006 ist in
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Exertal-Laßbruch der Landwirt verstorben. Er war mit Frau
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verheiratet, die ihrerseits am 27.04.2008 verstorben ist. Diese Ehe
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wurde am 29.12.2000 geschlossen. Der Erblasser hatte noch eine Schwester, Frau
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. Der Erblasser hinterließ keine letztwillige Verfügung. Wer nun Hof-
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erbe der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und Blatt eingetragenen
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landwirtschaftlichen Besitzungen geworden ist, für die jeweils ein Hofvermerk einge-
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tragen ist, ist zwischen der Schwester des Erblassers und seiner Ehefrau streitig. Die
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Rechtsnachfolge der verstorbenen Ehefrau hat der Tierschutzverein
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aus Kalletal angetreten. Die verstorbene Ehefrau hatte den Tierschutzverein als
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ihren Alleinerben eingesetzt. Am Verfahren weiter beteiligt sind die Schwester der
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verstorbenen sowie ihre Mutter, die sich dem Verfahren angeschlossen
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haben.
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Im Verfahren Amtsgericht Lemgo 17 Lw 63/06 haben sowohl die Ehefrau als auch
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die Schwester des Erblassers Anträge auf Erteilung eine Hoffolgezeugnisses ge-
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stellt. Ferner beantragten sie, über das hoffreie Vermögen einen Erbschein, den das
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Gericht auch bereits erlassen hat. Die Frage der Hofnacherbfolge ist aber weiterhin
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streitig. Aus diesem Verfahren heraus hat dann die verstorbene Ehefrau
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mit Schriftsatz vom 15.02.2008 einige Feststellungsanträge gestellt, wobei sich der
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erste Antrag auf die Feststellung bezieht, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft
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sich dabei auf ihre Rechtstellung als Ehefrau. Demgegenüber begehrt die Schwester
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des Erblassers ebenfalls die Feststellung, dass sie Hoferbin geworden ist. Sie beruft
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sich darauf, dass nach § 6 Abs. 2 HöfeO dann die Erbfolge der Ehefrau nicht gilt,
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wenn diese grob unbillig sei.
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Ferner streiten die Parteien auch darüber, ob einzelne Nachlassgegenstände nun
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dem Hofesvermögen bzw. dem hoffreien Vermögen zuzuordnen sind. Auch diese
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Fragen sind Gegenstand von Feststellungsanträgen.
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Als Rechtsnachfolger der verstorbenen stellt der Tierschutzverein
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folgende Anträge:
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1.Festzustellen, dass nach dem Tode des Landwirts
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seine am 18.01.1965 geborene Ehefrau Hoferbin geworden ist.
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2.festzustellen, dass die in den Grundbüchern von Extertal Blätter und
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eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzungen ein Hof im Sinne der Höfeord-
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nung sind,
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3.festzustellen, dass folgende Grundstücke und Gebäude hoffreies Vermögen sind:
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a)
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eine ca. 650 m² große Teilfläche des im Grundbuch von Extertal Blatt ein-
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getragenen Grundstücks Gemarkung Flur 2 Flurstück 334, die mit dem
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Einfamilienhaus und einer Pkw-Garage bebaut ist,
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b)
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das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
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Flur 2 Flurstück 341, das mit den Gebäuden
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und ehemaligen Wirtschaftsgebäuden bebaut ist.
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c)
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das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
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Flur 2 Flurstück 131, das mit dem Einfamilienhaus
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bebaut ist,
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d)
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das im Grundbuch von Extertal Blatt eingetragene Grundstück Gemarkung
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Flur 2 Flurstück 335, das mit dem Dreifamilienhaus
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bebaut ist.
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Die Schwester des Verstorbenen, Frau beantragt, festzustellen,
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dass sie Hofeserbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt Blatt und
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Blatt und Blatt eingetragenen Höfe im Sinne der Höfeordnung geworden
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ist.
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Ferner beantragt sie, die Feststellungsanträge der Gegenseite zu Ziffer 1., 2., 3 a) bis d)
zurückzuweisen.
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Die Schwester der verstorbenen Frau sowie deren Mutter schließen sich den
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Anträgen des Tierschutzvereins an.
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Während sich die verstorbene Ehefrau auf ihre Rechtstellung als Ehefrau bezieht,
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macht die Schwester des Verstorbenen Folgendes geltend:
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Sie sei auf dem Hof groß geworden. Seit frühester Kindheit sei sie stets daran ge-
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wöhnt gewesen, auf dem Hof mitzuarbeiten. Sie habe während ihrer gesamten Kind-
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heit und Jugend bei der Bewirtschaftung des Hofes tatkräftig mitgeholfen und so die
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alleinstehende Mutter unterstützt, da der Vater bereits sehr früh verstorben war. Zum
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Zeitpunkt des Todes des Vaters war der Erblasser erst 2 ½ Jahre alt und sie noch
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nicht geboren. Nach dem Schulbesuch und dem Abitur in Rinteln habe sie dann eine
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Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Diese Ausbildung habe sie
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mit 20 Jahren bei der Deutschen Bundespost in Bielefeld begonnen und danach an
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der Fachhochschule in Köln studiert. Auch in dieser Zeit ihrer Ausbildung habe sie
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ihre Freizeit auf dem Hof verbracht und habe sich für ihn eingesetzt. Im Rahmen der
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persönlichen Anhörung hat sie ergänzend dazu angegeben, dass sie nach Absolvie-
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rung ihrer Ausbildung überwiegend bei der Deutschen Bundespost und dem Nach-
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folgeunternehmen Telekom in Detmold gearbeitet habe. Sie sei jedoch immer in die
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Angelegenheiten des Hofes einbezogen gewesen und habe immer tatkräftig der
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Mutter und später auch ihrem Bruder, der dann Hofeigentümer geworden sei, gehol-fen.
So habe sie z. B. regelmäßig die Feldbestellungen besprochen und sich ge-
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meinsam mit der Mutter und dem Bruder beraten. Bis zu seinem Tode habe sie zu
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dem Bruder ein sehr gutes Verhältnis gehabt. Die Mutter, die an Krebs erkrankt sei,
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habe sie 3 Jahre lang bis zu ihrem Tode betreut. Sie habe sich dafür eigens beurlau-
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ben lassen, so dass sie halbtags die Pflege habe durchführen können.
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Nach dem Tode der Mutter habe sie ihren Bruder unterstützt und ihm auch den
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Haushalt geführt. Allerdings sei sie dann sehr überrascht gewesen, dass ihr Bruder
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dann Frau geheiratet habe. Frau habe nie auf dem Hof gelebt.
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Eine Ehe im eigentlichen Sinne habe überhaupt nicht zwischen ihrem Bruder und
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Frau existiert. Ihr Bruder habe sich des öfteren bei ihr und einigen anderen
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Personen über seine Ehefrau beschwert. Zuletzt habe er noch über seine starke Ein-
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samkeit kurz vor seinem Tode geklagt. Die verstorbene Ehefrau ihres Bruders habe
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auch der Spielleidenschaft gefrönt. Sie habe schnelle Autos geliebt, habe schon sehr
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früh einen Porsche gefahren und habe sich von ihm reichlich beschenken lassen. Die
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Ehe sei aber von Anfang an stark belastet gewesen, der verstorbenen Ehefrau sei es
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nur um das Geld gegangen. Statt bei ihm auf dem Hof zu leben, habe sie von ihm
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ständig Geld erbettelt.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schrift-
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sätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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1)
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Die Feststellungsanträge der Beteiligten sind gem. § 11 Nr. 1 g HöfeVO zulässig. Die
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Schwester und die Mutter der verstorbenen Frau können sich gem. § 11 Abs.
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2, Abs. 3 HöfeVO dem Verfahren anschließen, weil auch sie ein rechtliches Interesse
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am Ausgang des Verfahrens haben.
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2)
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Das Gericht hat im Wege einer Teilentscheidung nur über die Frage entschieden,
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wer Hoferbe geworden ist. Diese Entscheidung beruht auf einer entsprechenden
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Anwendung des § 301 ZPO. Das Gericht hält diese Verfahrensweise hier für zuläs-
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sig, weil die Frage der Hoferbenstellung von den übrigen Feststellungsanträgen
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eindeutig zu trennen ist. Es besteht nicht die Gefahr von widersprüchlichen oder ab-
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weichenden Entscheidungen. Im übrigen ist es sachgerecht, zunächst die Frage der
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Hoferbenstellung zu klären, bevor die Feststellungsanträge, die sich auf das Hofes-
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vermögen beziehen, geprüft werden, um insoweit die Eigentümerstellung abschlie-
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ßend zu klären. Darüber hinaus haben sich die Verfahrensbeteiligten mit dieser Ver-
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fahrensweise einverstanden erklärt.
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3)
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Der Feststellungsantrag des Tierschutzvereins in Rechtsnach-
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folge der verstorbenen Frau ist begründet. Der Feststellungsantrag
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der Schwester des Erblassers, der Beteiligten zu 2), ist unbegründet. Das Gericht
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kommt zu dem Ergebnis, dass gem. §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2, Abs. 6 Satz 2 HöfeO die
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verstorbene Ehefrau Frau die Hoferbin geworden ist. Es liegt hier kein
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Fall der groben Unbilligkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO vor.
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Die Verfahrensbeteiligten haben im einzelnen schon Ausführungen zur Frage ge-
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macht, was unter der groben Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist.
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Aus diesen Ausführungen, denen sich das Gericht nur anschließen kann, ergibt sich,
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dass es sich bei dieser Vorschrift um eine Ausnahmevorschrift handelt, die streng
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anzuwenden ist. Ergänzend ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bewusst mit der
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Reform der Höfeordnung im Jahre 1976 die Rechtstellung des überlebenden Ehe-
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gatten stärken wollte. Bis zum damaligen Zeitpunkt war der überlebende Ehegatte
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nur Hofvorerbe und nunmehr ist er aufgrund der gesetzlichen Regelung Vollerbe. Als
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Korrektiv hat der Gesetzgeber seinerzeit die Regelung in § 6 Abs. 2 HöfeO
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eingeführt (v. Jeinsen, in Fassbender, Hötzel, v. Jeinsen, Pikalo, Kom. zur
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Höfeordnung, 3. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 26). Diese Ausnahmevorschrift ist nicht
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dazu geeignet, die grundsätzliche gesetzgeberische Entscheidung zu unterlaufen. Es
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müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die nach dem allgemeinen
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Gerechtigkeitsgefühl, das Erbrecht des überlebenen Ehegatten als nicht mehr
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hinnehmbar erscheinen lassen. Ein solcher extremer Ausnahmefall, der mit der
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gesetzlichen Regelung gemeint ist, liegt aber nicht vor.
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Die Beteiligte zu 2) hat im Rahmen der Verfahren sowie ihrer persönlichen Anhörung
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sehr deutlich gemacht, dass sie sich dem Hof und seiner Geschichte sehr verbunden
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fühlt. Sie hat ihre besondere persönliche Beziehung zu der Mutter und zu ihrem
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Bruder nochmals sehr plastisch geschildert. Aus dieser Anhörung ist diese
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Verbundenheit für das Gericht sehr deutlich geworden. Das Gericht geht auch davon
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aus, dass sie sich aufgrund ihrer Verbundenheit immer für den Hof und seine Be-
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lange interessiert hat und sich entsprechend eingebracht hat, was sich z. B. in der
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rechtlichen Beratung im Rahmen eines Prozesses widerspiegelt. Dies will das Ge-
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richt auch nicht in Zweifel ziehen. Das Gericht ist aber der Auffassung, dass diese
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Verbundenheit allein und auch ein entsprechender Einsatz von persönlicher Bega-
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bung nicht ausreicht, um eine grobe Unbilligkeit zu begründen. Soweit Frau
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ihre Kindheit und Jugend beschrieben hat, ist sicherlich anzuerkennen, dass ihre
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Mutter aufgrund des Todes ihres Ehemannes unter sehr schwierigen Bedingungen
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den Hof bewirtschaften musste. Dass in diese Bewirtschaftung naturgemäß ihre bei-
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den Kinder mit einbezogen waren, ist auch nachvollziehbar. Eine solche Situation
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beschreibt die besondere Lebenslage, in der sich die Familie in den 50er Jahren be-
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funden hat. Diese persönliche Kindheits- und Jugendgeschichte begründet aber noch
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keine Unbilligkeit.
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Auch ihr Einsatz nach Ausbildung und Berufsausbildung für den Hof sowie ihrer
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Mutter und ihrem Bruder sind vor dem Hintergrund der persönlichen Lebensge-
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schichte von Frau zu sehen. Allerdings reicht auch dies im Rahmen einer
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Gesamtabwägung nicht aus, um eine besondere Ausnahmesituation zu begründen.
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Auf der anderen Seite war der Erblasser 5 Jahre verheiratet. In diesem
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Zusammenhang ist es rechtlich völlig unerheblich, wie das persönliche Verhältnis der
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Eheleute untereinander war ( so auch Wöhrmann/Stöcker, Das
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Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 6 HöfeO, Rz. 45). Soweit die Beteiligte zu 2)
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versucht, hier deutlich zu machen, dass in ihren Augen eine "schlechte" Ehe
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vorgelegen hat, ist dies eine moralische Bewertung, die sie persönlich ziehen kann.
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Solche moralischen Bewertungen sind aber nicht Gegenstand der gerichtlichen
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Nachprüfung und Bewertung. In diesem Zusammenhang kann auch nicht übersehen
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werden, dass es heute keine allgemein gültigen Vorstellungen in der Gesellschaft
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über eine Ehe mehr gibt. Wie die Ehe durch die Eheleute gelebt wird, ist allein deren
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persönliche Angelegenheit und kann nicht im Nachhinein von Gerichten einer
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Bewertung unterzogen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich
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jedenfalls der Erblasser nicht von seiner Frau hat scheiden lassen. Aus diesem
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Grunde geht das Gericht den entsprechenden Beweisantritten der Beteiligten zu 2)
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nicht nach, weil es unerheblich ist, ob sich der Erblasser bei ihr oder Dritten über
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seine Ehefrau beschwert hat. Dies gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich,
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den das Gericht hier nicht zu beurteilen hat. Bei dieser Sachlage mag es aus Sicht
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von Frau ungerecht erscheinen, dass der Hof, der Jahrhunderte lang im
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Familienbesitz gewesen ist, nun aufgrund der Heirat in dritte Hände fällt. Dies ist aber
aufgrund der eindeutigen Wertentscheidung des Gesetzgebers so zu akzeptieren. Auch
der Hinweis ihres Verfahrensbevollmächtigten zu der besonderen
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Lebensleistung der Mutter führt hier zu keiner anderen Bewertung, denn die Mutter
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des Erblassers hat natürlich aufgrund ihrer schwierigen persönlichen Situation sehr
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hart auf dem Hof arbeiten müssen. Das soll auch nicht verkannt werden. Aber es
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handelte sich hier um eine persönliche Lebensleistung der Mutter, die sie in ihrer Zeit
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als Hofeigentümerin erbracht hat und die keinerlei Auswirkungen auf den Erbfall im
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Jahre 2006 hat. Denn zu dem Zeitpunkt war die Mutter schon bereits lange ver-
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storben. Das Gericht kann im Rahmen einer Abwägung die Lebensleistungen früher
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Generationen in die Bewertung nicht mit einfließen lassen. Denn bei einer solchen
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Betrachtungsweise besteht die Gefahr, dass das Ehegattenerbrecht gänzlich unter-
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laufen wird, weil man davon ausgehen muss, dass jede vorherige Generation ihren
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Beitrag zum Erhalt des Hofes und der Übertragung auf die nachfolgende Generation
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geleistet hat.
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Auch das Argument der Familientradition greift im Ergebnis nicht durch. Denn auch
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die Beteiligte zu 2) hat keine leiblichen Abkömmlinge, die den Hof weiterführen
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könnten.
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Im Rahmen der Gesamtabwägung ist mithin festzuhalten, dass die Schwester des
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Erblassers, Frau , im Rahmen ihrer familiären Verbundenheit neben ihrer beruflichen
Tätigkeit für die Deutsche Bundespost bzw. Telekom für den Hof Leistun-gen erbracht
hat, aber auf der anderen Seite zu sehen ist, dass der Erblasser ver-
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heiratet war, und das immerhin 5 Jahre. Bei einer solchen Konstellation mag es
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unbillig erscheinen, wenn eine Ehefrau, die tatsächlich in der Landwirtschaft nicht
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aktiv gewesen ist, den Hof erbt. Aber eine solche Unbilligkeit, die zunächst einmal
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subjektiv zu sehen ist, reicht nicht aus, denn es muss ein darüber hinaus gehender
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Fall der groben Unbilligkeit vorliegen. Ein solcher Extremfall ist hier nach der erfor-
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derlichen Gesamtabwägung nicht festzustellen. Damit bleibt es bei der gesetzlichen
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Anordnung, dass die Ehefrau nach § 5 Nr. 2 HöfeO Hoferbin geworden ist.
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Die weiteren Entscheidungen werden im Rahmen der Schlussentscheidung zu
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treffen sein.
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Rechtmittelbelehrung
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
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Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Entschei-
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dung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle entweder beim Amtsgericht
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Lemgo oder beim Oberlandesgericht Hamm einzulegen.
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