Urteil des AG Lemgo vom 15.05.2006

AG Lemgo: unrichtigkeit, nebenintervention, nebenintervenient, datum, zivilrichter

Amtsgericht Lemgo, 18 C 385/05
Datum:
15.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Lemgo
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 C 385/05
Tenor:
Die Kostenentscheidung des Urteils vom 6.4.2006 wird klarstellend gem.
§ 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass ergänzend festgestellt wird,
dass der Beklagte auch die Kosten des Nebenintervenienten gem. § 101
ZPO zu tragen hat.
Insofern handelt es sich im Sinn des § 319 ZPO um eine offensichtliche Unrichtigkeit, da
der Nebenintervenient im Rubrum mit seinem Prozessbevollmächtigten aufgeführt ist. Im
übrigen der Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits, die natürlich auch die
Kosten der Nebenintervention mit umfassen verurteilt worden ist, so dass es sich
lediglich um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, das in der Begründung § 101
ZPO nicht auch noch einmal ausdrücklich aufgeführt worden ist.
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Auf die Fristen der §§ 320, 321 ZPO kommt es nicht an.
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Lemgo, den 15.5.2006
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Amtsgericht
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J
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Richter am Amtsgericht
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