Urteil des AG Langenfeld vom 14.04.2005

AG Langenfeld: immobilie, unterhalt, nettolohn, werktag, belastung, trennung, nettoeinkommen, lebensgemeinschaft, alter, name

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Langenfeld, 27 F 7/05
14.04.2005
Amtsgericht Langenfeld
27. Familienabteilung
Urteil
27 F 7/05
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im
Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Kindesunterhalt für
den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) über den freiwillig
gezahlten Betrag von 349,- EUR hinaus in Höhe von weiteren 57,- EUR
zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen
Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) für die
Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 171,-
EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im
Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Trennungsunterhalt
über den freiwillig gezahlten Betrag von 257,80 EUR hinaus in Höhe von
weiteren 516,20 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen
Trennungsunterhalt für die Monate Januar bis einschließlich März 2005
in Höhe von insgesamt 1.548,60 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und der
Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende
Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte Ende 2004.
Aus der Ehe der Parteien sind der am 11.08.1987 geborene Sohn X und der bereits
volljährige Sohn Y hervorgegangen. Der Sohn X ist Schüler. Er lebt im Haushalt der
Klägerin. Der Sohn Y ist Auszubildender. Er erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von
440,- EUR netto. Er lebt beim Beklagten.
Beide Parteien sind Arbeitnehmer. Der Beklagte arbeitet vollschichtig bei der G. Die
Klägerin ist gelernte Industriekauffrau. Sie arbeitet als Rechtsanwaltsgehilfin im Umfang
von 28 Wochenstunden.
Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienreiheneckhauses in L. Auf
die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Kredite zahlten die Parteien monatlich
580,- EUR (Zins und Tilgung). Der Mietwert der Immobilie beträgt 860,- EUR. Das Haus
wird seit der Trennung vom Beklagten und dem volljährigen Sohn Y bewohnt. Im
Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie an den
Beklagten gegen Übernahme der Hausschulden und Zahlung von 75.000,- EUR. Davon
verwendete sie 10.000,- EUR zum Kauf neuer Möbel. Der Beklagte nahm zur Finanzierung
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der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin weitere Kredite auf. Die
Hausbelastung erhöhte sich dadurch um 447,- EUR auf insgesamt 1.027,- EUR.
Der Beklagte zahlt an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80
EUR und Kindesunterhalt für den Sohn X in Höhe von 349,- EUR.
Die Klägerin meint, sie müsse sich wegen der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an
dem gemeinsamen Haus fiktive Kapitalerträge in Höhe von monatlich 162,50 EUR
([75.000,- EUR - 10.000,- EUR] x 3% p.a. x 1/12) zurechnen lassen. Der Beklagte müsse
sich entweder einen Wohnvorteil in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Mietwert des
Hauses und der Kreditbelastung vor Trennung oder fiktive Kapitalerträge aus dem
anteiligen Verkaufserlös bei einer gedachten Veräußerung des Hauses an Dritte
zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 20 GA),
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Trennungsunterhalt über
den gezahlten Betrag von 257,80 EUR monatlich hinaus ab März 2005 in Höhe von
weiteren 565,20 EUR monatlich, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im
Voraus, für die Monate Januar und Februar 2005 sofort, zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kindesunterhalt für den
gemeinsamen Sohn X, geboren am 11.08.1987, über den gezahlten Betrag von 349,- EUR
hinaus in Höhe von weiteren 86,- EUR monatlich, fällig jeweils bis zum dritten Werktag
eines Monats im Voraus, die Beträge in Höhe von je 86,- EUR für Januar und Februar 2005
sofort, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei bereits vor Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet,
ihre Berufstätigkeit auszuweiten.
Er - der Beklagte - müsse sich als Wohnvorteil nur die Kosten für eine angemessene,
kleinere Wohnung zurechnen lassen. Davon in voller Höhe abzuziehen sei die aus der
Hausfinanzierung einschließlich der Finanzierung der Übernahme des Miteigentumsanteils
der Klägerin folgende Kreditbelastung. Die überschießende Belastung sei
bedarfsmindernd von seinem übrigen Einkommen abzuziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1
BGB.
Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Parteien folgt aus § 1601 BGB.
Maßgebend für den Unterhaltsbedarf des Sohnes ist das Einkommen des Beklagten. Der
Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, die
durch das Arbeitseinkommen beider Parteien und den geldwerten Vorteil mietfreien
Wohnens im eigenen Haus geprägt worden sind.
Der Beklagte ist als Arbeitnehmer vollschichtig berufstätig. Er verfügt unter
Berücksichtigung des Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting über folgendes
Nettoeinkommen:
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.661,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting -9.288,00 EUR
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Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.388,00 EUR
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -724,68 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.548,32 EUR
41548,32 / 12 = . . . . . . . . . . 3.462,36 EUR
dazu Realsplittingvorteil . . . 3.942,10 EUR
3942,1 / 12 = . . . . . . . . . . . . 328,51 EUR
Nachteilsausgleich . . . -2.483,88 EUR
-2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . -206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von A . . 3.583,88 EUR.
Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt. Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten
Verdienstabrechnung ist von folgendem Nettoeinkommen auszugehen:
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,00 EUR
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting . . . 774,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -58,00 EUR
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . . -131,63 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . . . -43,88 EUR
Krankenversicherung (14,7 %) . . . . . . . -99,23 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . . -11,48 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.005,78 EUR
davon ab Realsplittingnachteil . . . . . . . 206,99 EUR
Nachteilsausgleich . . . . 2.483,88 EUR
2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . . 206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von B . . . . . 1.005,78 EUR.
Fiktives Arbeitseinkommen muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Mit Rücksicht
auf die Dauer der Ehe kommt eine Obliegenheit zur Ausweitung der Berufstätigkeit vor
Ablauf des Trennungsjahres nicht in Betracht.
Dem Argument des Beklagten, die Klägerin sei bereits jetzt verpflichtet, vollschichtig zu
arbeiten, weil die Ehe der Parteien nach Auseinandersetzung der
Miteigentümergemeinschaft an dem gemeinsamen Haus als endgültig gescheitert
anzusehen sei, folgt das Gericht nicht. Die am Schutzzweck des Trennungsjahres
orientierte Argumentation wäre allenfalls bei einer Veräußerung des Familieneigenheims
an Dritte schlüssig, weil durch eine solche die Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft erschwert wird. Hier hat aber die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an
den Beklagten veräußert, so dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in
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der Ehewohnung ohne weiteres möglich wäre. Die eheerhaltende Funktion des
Familienrechts verbietet deshalb die Annahme einer Erwerbsobliegenheit vor Ablauf des
Trennungsjahres.
Den Wohnvorteil des Beklagten und die mit dem Einfamilienhaus der Parteien
zusammenhängenden Belastungen lässt das Gericht insgesamt unberücksichtigt.
Dasselbe gilt für fiktive Kapitalerträge der Klägerin wegen der Veräußerung ihres
Miteigentumsanteils an Beklagten. Die Parteien sind vielmehr unterhaltsrechtlich zu stellen,
als hätten sie die Immobilie an Dritte veräußert, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten führt zu
Surrogatseinkünften:
bei der Klägerin:
Die Klägerin kann Kapitalerträge aus dem Veräußerungserlös erzielen:
75.000,00 EUR x 3,5% p.a. = 2.625,00 EUR
2.650,00 EUR x 1/12 = 219,00 EUR.
Die Tatsache, dass die Klägerin 10.000,00 EUR verbraucht hat, um
trennungsbedingten Mehrbedarf zu decken, ist unerheblich. Trennungsbedingter
Mehrbedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden
sind. Das ist hier aber nicht der Fall.
beim Beklagten:
Der geldwerte Vorteil mietfreien Wohnens besteht auf der Seite des Beklagten fort. Der
Wohnwert des Einfamilienhauses beträgt unstreitig
860,- EUR.
Mit Rücksicht auf die Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin ist dieser
Wohnwert - auch beim Trennungsunterhalt - in voller Höhe als unterhaltsrechtliches
Einkommen anzusehen.
Davon abzuziehen sind verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten in Höhe von
- 47,- EUR
und die Kreditbelastung (Zins und Tilgung) in folgender Höhe:
U Bank (Nr. 411): 404,- EUR
U Bank (Nr. 412): 250,- EUR
U Bank (Nr. 413): 52,- EUR
U Bank (Nr. 480): 145,- EUR
V: 122,- EUR
W: 54,- EUR
Zwischensumme: - 1.027,- EUR.
Die Kreditbelastung ist - entgegen der vorläufigen Berechnung des Gerichts im
einstweiligen Anordnungsverfahren - in voller Höhe (Zins und Tilgung) vom Wohnwert
abzuziehen.
Die Kreditbelastung, die vor der Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin auf
den Beklagten bereits bestanden hat, mindert bereits den Bedarf. Die zur Rückführung der
Kredite erforderlichen Mittel haben den Parteien für den Lebensunterhalt nicht zur
Verfügung gestanden.
Die vom Beklagten zur Finanzierung der Übernahme der Haushälfte der Klägerin
zusätzlich aufgenommenen Kredite bleiben auf der Bedarfsstufe unberücksichtigt. Sie
mindern als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten aber die Leistungsfähigkeit des
Beklagten. Berücksichtigungswürdig sind auch die Tilgungsleistungen. Zwar bildet der
Beklagte damit Vermögen; an dieser Vermögensmehrung ist die Klägerin für die Zeit vor
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens über den Zugewinnausgleich aber beteiligt.
Im Ergebnis ist die aktuelle Kreditbelastung des Beklagten deshalb in voller Höhe vom
Wohnwert abzuziehen.
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Folge daraus ist eine überschießende Belastung in Höhe von
- 214,- EUR.
Die Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem ehemals gemeinsamen
Haus der Parteien führt also bei Berücksichtigung der Surrogatseinkünfte zu einer nicht
hinnehmbaren, einseitigen Belastung der Klägerin:
Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin ist um 219,- EUR erhöht, während sich
das des Beklagten um 214,- EUR verringert.
Bei einer gedachten Veräußerung der Immobilie an Dritte ergibt sich dagegen folgendes
Bild:
Der Wohnwert entfällt.
Die Kreditbelastung entfällt.
Fiktive Kapitalerträge beider Parteien aus dem verbleibenden Erlös heben sich auf.
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, unterhaltsrechtlich eine
Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse nach einem Verkauf der
Immobilie an Dritte unterstellt wird (vgl. Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2.
Aufl., Rdnr. 198; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6.
Aufl., § 1 Rdnr. 394; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 108).
Der Auffassung des Beklagten, bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sei diese
Korrektur des Unterhaltsverhältnisses unzulässig, weil er - der Beklagte - dadurch
gezwungen werde, noch vor Ablauf des Trennungsjahres das Familieneigenheim zu
veräußern, um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können, folgt das Gericht nicht.
Dem Beklagten verbleiben nach Abzug des Kindes- und Trennungsunterhalts und der
Kreditbelastung noch ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt. Die Notwendigkeit,
die Immobilie zu veräußern, besteht nicht.
Die Tatsache, dass die verbleibenden Mittel geringer sind, als sie wären, wenn er von der
Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem Haus abgesehen hätte, muss der
Beklagte hinnehmen. Sie beruht letztlich beruht auf seinem freien Entschluss.
Der Beklagte kann die Übernahme des Hauses aber nicht indirekt über den Unterhalt auf
Kosten der Klägerin finanzieren, und zwar auch nicht in der Trennungszeit.
Danach sind Bedarf und Bedürftigkeit wie folgt zu berechnen:
Grunddaten:
Pflichtiger:
Name: A
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.661,00 EUR
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting -9.288,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.388,00 EUR
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -724,68 EUR
–––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.548,32 EUR
41548,32 / 12 = . . . . . . . . . . 3.462,36 EUR
dazu Realsplittingvorteil . . . 3.942,10 EUR
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3942,1 / 12 = . . . . . . . . . . . . 328,51 EUR
Nachteilsausgleich . . . -2.483,88 EUR
-2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . -206,99 EUR
Berechnetes Einkommen
Einkommen von A . . . . 3.583,88 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
3583,88 - 150 = . . . . . . . . . . 3.433,88 EUR
Kinder:
1.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Das Kind lebt nicht beim Ehegatten Es lebt beim Pflichtigen.
Der Pflichtige erhält das Kindergeld.
Ausbildungsvergütung . . . . . . . . . 450,00 EUR
abzügl. Aufwand . . . . . . . . . . . 85,00 EUR
anzurechnen . . . . . . . . . . . . 365,00 EUR
Pflichtiger bezieht Kindergeld . . . . . . . 154,00 EUR
2.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 17 Jahre
Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen 77,00 EUR
Ehegatte:
Name: B
Einkommensberechnung:
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2005
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,00 EUR
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 0,5
steuerliches Realsplitting . . . 774,00 EUR
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -58,00 EUR
Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . . -131,63 EUR
Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . . . -43,88 EUR
Krankenversicherung (14,7 %) . . . . . . . -99,23 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . . -11,48 EUR
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Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.005,78 EUR
davon ab Realsplittingnachteil . . . . . . . 206,99 EUR
Nachteilsausgleich . . . . 2.483,88 EUR
2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . . 206,99 EUR
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Berechnetes Einkommen
Einkommen von B . . . . . 1.005,78 EUR
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
1005,78 - 50,29 = . . . . . . . . . . . 955,49 EUR
Die Ehe ist nicht geschieden.
Unterhaltsberechnung:
aus Einkommen des Pflichtigen 3.434,00 EUR
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
Gruppe 10: 3200-3600 BKB: 1400
Kindesunterhalt:
Y 556 - 365 = . . . . . . . . . . 191,00 EUR
X . . . . . . . . . . . . . 483,00 EUR
insgesamt prägend . . . . . . . . . . 674,00 EUR
Vorabzug prägenden Kindesunterhalts
3434 - 674 . . . . . . . . . . . 2.760,00 EUR
Unterhalt von B
aus Differenz der prägenden Einkommen
Quotenunterhalt
(2760 - 955) *3/7 = . . . . . . . . . . 774,00 EUR
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.986,00 EUR
Kindergeldverrechnung:
X
483 - 77 = . . . . . . . . . . . . . 406,00 EUR
Verteilungsergebnis:
A . . . . . . . . . 2.217,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 231)
(dazu für Nachteilsausgleich 207)
B . . . . . . . . . . 1.806,00 EUR
(davon ant. Kindergeld 77)
Kind(er): . . . . . . . . . . . . 1.039,00 EUR
(davon Kindeseinkommen 365)
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insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.062,00 EUR
Zahlungspflichten von A
gegenüber den folgenden Berechtigten:
X . . . . . . . . . . . . . 406,00 EUR
entsprechend . . . . . 170 %
des Regelbetrags der Altersstufe 3
von derzeit . . . . . 284,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . 77,00 EUR
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B . . . . . . . . . . . 774,00 EUR
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Summe: . . . . . . . . . . . . 1.180,00 EUR.
Der Beklagte ist leistungsfähig.
Der Klägerin steht also laufender Unterhalt ab April 2005 in folgender Höhe zu:
Trennungsunterhalt: 774,- EUR
Kindesunterhalt X: 406,- EUR.
Wegen § 308 ZPO war nur der über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgehende
Unterhalt zu titulieren.
Die Klägerin kann den Unterhalt gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1613 Abs. 1 S.
1 BGB rückwirkend für die Zeit ab Januar 2005 geltend machen.
Verzug ist spätestens dadurch begründet worden, dass dem Beklagten mit der Zustellung
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 19.01.2005 eine Abschrift der
Klageschrift zugeleitet worden ist.
Der Beklagte hat monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 EUR und
Kindesunterhalt für den Sohn X in Höhe von 349,- EUR gezahlt, so dass für den Zeitraum
Januar bis März 2005 folgender Rückstand besteht:
Trennungsunterhalt:
(774,- EUR - 257,80 EUR) x 3 Monate = 1.548,60 EUR
Kindesunterhalt:
(406,- EUR - 349,- EUR) x 3 Monate = 171,- EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
Die Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Hauptsacheverfahren:
8.053,50 EUR ([562,20 EUR + 57,- EUR] x [12 + 1])
einstweiliges Anordnungsverfahren:
3.013,20 EUR ([445,20 EUR + 57,- EUR] x 6).