Urteil des AG Langenfeld vom 10.11.2010

AG Langenfeld (kläger, zpo, reparatur, verhandlung, werkstatt, unzumutbarkeit, ersatz, schaden, gleichwertigkeit, wiedereröffnung)

Amtsgericht Langenfeld, 31 C 90/10
Datum:
10.11.2010
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
31. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 90/10
Tenor:
hat das Amtsgericht Langenfeld
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
mit einer Schriftsatzfrist bis zum 20. Oktober 2010
ohne mündliche Verhandlung am 10. November 2010
durch die Richterin für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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(entbehrlich gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO)
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von 186,98 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG, da
der Verweis durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine gleichwertige günstigere
Reparaturwerkstatt hier zulässig ist.
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Voraussetzung dafür ist, dass der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass
die Reparatur in der konkret benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der
Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom
23.02.2010, VI ZR 91/09, zit. nach juris). Diese Werkstatt muss ohne weiteres
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zugänglich sein und es dürfen auch keine anderen Gründe für eine Unzumutbarkeit der
Verweisung sprechen (BGH a.a.O.).
Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger drei Werkstätten im Prüfbericht (Anlage 1 zur
Klageerwiderung) genannt, die den o.g. Voraussetzungen entsprechen.
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Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Prüfbericht dem Kläger bereits
außergerichtlich zugänglich gemacht worden ist, kann dies hier dahinstehen, da eine
fiktive Schadensabrechnung erfolgt, auch noch nach der zwischenzeitlich durch den
Kläger durchgeführten Reparatur. Der Kläger hat also – für den Fall dass ein zu später
Nachweis erfolgt ist – keinen Nachteil dadurch erlitten, nicht schon zuvor auf
anderweitige Werkstätten verwiesen worden zu sein (vgl. dazu auch OLG
Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08). Dies gilt jedenfalls im Hinblick auf
die hier vorliegende prozessuale Situation, dass der Kläger auch nach
Zugängigmachung des Prüfberichts weiter auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt
besteht. Anders könnte sich die Rechtslage im Falle einer daraufhin erklärten
Erledigungserklärung hinsichtlich der Kostentragungspflicht ergeben. Dieses Problem
stellt sich hier indes nicht.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger im Laufe des
Prozesses sein Fahrzeug repariert hat, da er, wie bereits dargelegt wurde, trotzdem – in
zulässiger Weise – seinen Schaden fiktiv abrechnet.
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Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 02.11.2010 bestritten hat, dass es sich bei den
vom Kläger genannten Werkstätten um zertifizierte Werkstätten handelt, ist dieses
Vorbringen als verspätet gemäß § 296a S.1 ZPO zurück zuweisen, da der Vortrag erst
nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Auch hatte der Kläger ausreichend
Gelegenheit diesen Vortrag aus der Klageerwiderung vor Schluss der mündlichen
Verhandlung zu bestreiten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO lagen nicht vor.
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Mit ist unbestritten, dass es sich bei den vom Kläger bezeichneten Werkstätten,
insbesondere der der Abrechnung zugrunde gelegten Fa. X um zertifizierte Werkstätten
handelt, die regelmäßig von neutralen anerkannten Prüforganisationen (TÜV und
DEKRA) überprüft werden. Es handelt sich darüber hinaus um Meisterbetriebe und es
werden ausschließlich Originalersatzteile der Herstellermarken verwendet. Auch wird
eine Garantie gegeben.
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Für die Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt im das erleichterte Beweismaß
des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, VI ZR 259/09, zit. nach juris).
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Für das Gericht steht hier nach Würdigung aller Tatsachen zur Überzeugung fest, dass
die von der Beklagten angeboten Reparaturmöglichkeiten, insbesondere die der Fa. X,
gleichwertig zur Reparatur in einer Markenwerkstatt ist.
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Tatsachen, dass eine solche Reparatur dem Kläger nicht zumutbar ist, hat dieser nicht
vorgetragen. Insbesondere sprechen auch nicht etwaige Sonderkonditionen der
Beklagten, die Entfernung der Werkstatt zum Wohnort oder ein besonders geringes Alter
des Kfz für eine Unzumutbarkeit.
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Die Klage war mithin insoweit abzuweisen.
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Mangels Hauptanspruch des Klägers scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO
nicht vorliegen.
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Streitwert:
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