Urteil des AG Krefeld vom 23.05.2006

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Amtsgericht Krefeld, 10 C 52/06
Datum:
23.05.2006
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 52/06
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, der Tierhaltung in Form von zwei Britisch
Kurzhaarkatzen in der Wohnung des Klägers im Hause Neustraße 54 in
Willich zuzustimmen.
Die Beklagte rägt die Kosten des Rechtsstreit.
Das Urtiel ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit in Höhe
von 110 % des zu vollsteckenden Betrages abwenden, falls der Kläger
nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbefristete Bürgschaft eines
deutschen Kreditinstitutes erbracht werden.
Tatbestand:
1
Die Beklagte vermietete dem Kläger durch Vertrag vom 27.08.1996 ab dem 01.10.1996
eine Wohnung im Erdgeschoss rechts des Hauses P-Straße in X.
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Nach § 8 Ziffer des Formularmietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere von
Hunden und Katzen, mit Ausnahmen von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung
des Vermieters.
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Mit Schreiben vom 18.09.2005 bat der Kläger die Beklagte um die Zustimmung zur
Haltung von zwei Katzen in der Wohnung. Wegen der Einzelheiten wird auf das
Schreiben vom 18.09.2005 Bezug genommen.
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Die Beklagte verweigerte die Zustimmung durch Schreiben vom 29.09.2005.
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In dem Mietobjekt wohnen insgesamt 6 Parteien. Einem früheren Mieter hatte die
Beklagte die Haltung eines Hundes in seiner Wohnung erlaubt. Eine weitere Mieterin
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hält zur Zeit in ihrer Mietwohnung einen Hund. Nach dem bevorstehenden Auszug
dieser Mieterin will die Beklagte eine Tierhaltung im Hause grundsätzlich nicht mehr
erlauben.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, der Tierhaltung in Form von zwei Britisch
Kurzhaarkatzen in seiner Wohnung im Hause P-Straße in X zuzustimmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger ist nach § 535 BGB in Verbindung mit § 8 Nr. 4 des Mietvertrages vom
27.08.1996 berechtigt, von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung von zwei Britisch
Kurzhaarkatzen in seiner Wohnung im Hause P-Straße in X zu verlangen.
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Es kann offen bleiben, ob die Katzenhaltung in einem Mehrfamilienhaus zum
vertragsgemäßen Gebrauch gehört (vergleiche zum Meinungsstand, Schmidt-Futterer,
Mietrecht, Kommentar, 8. Auflage, § 535 Randziffer 462). Denn auch für den Fall, dass
die Katzenhaltung nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters zuzuordnen ist, so
dass der Beklagten als Vermieterin ein freies Ermessen zuzubilligen ist, ob sie die
erbetene Katzenhaltung genehmigt, stellt sich die Verweigerung als
rechtsmissbräuchlich dar. Denn die Beklagte hat im Falle des bereits ausgezogenen
Mieters W zugestimmt, dass dieser über einen längeren Zeitraum in seiner
Mietwohnung im Hause einen Hund hält. Außerdem hat die Beklagte, vertreten durch
die Maklerin, sich damit einverstanden erklärt, dass die Mieterin I, die zur Zeit noch im
Hause wohnt, in ihrer Wohnung ebenfalls einen Hund hält. Es mag sein, dass in beiden
Fällen jeweils ausdrücklich vereinbart worden ist, dass nach dem Versterben des Tieres
kein weiteres Tier angeschafft werden dürfe. Gleichwohl hält es das Gericht für
rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte nunmehr dem Kläger die Zustimmung zur
Haltung von zwei Wohnungskatzen versagt, von denen gerichtsbekannter Maßen
keinerlei Beeinträchtigungen der übrigen Mieter des Hauses bzw. der nicht im
Hausgrundstück wohnenden Beklagten ausgehen können. Soweit die Beklagte in
diesem Zusammenhang - wiederum unsubstantiiert - mit Schriftsatz vom 28.04.2006
geltend macht, dass zwischen den einzelnen Mietparteien nicht das beste Klima
herrscht und sie weitere Konfliktherde vermeiden möchte, ist zum Einen nicht ersichtlich,
in wie weit das Halten reinen Wohnungskatzen zur einem Konflikt zwischen den Mietern
des Hauses führen kann. In der Tat liegt lautes Bellen, wie bei einem Hund, nicht im
Wesen einer Katze. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass auch Katzen einen (nach außen
dringenden) Unruheherd darstellen können. Hierzu lässt der Sachvortrag der Beklagten
aus dem Schriftsatz vom 28.04.2006 jegliche Einzelheiten vermissen. Es liegt somit ein
sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der Mieter des Hauses nicht vor.
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Deshalb war die Zustimmung der Beklagten durch die vorliegende Entscheidung zu
ersetzen.
Die Nebenentscheidungen ergehen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 1.500,00 €
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