Urteil des AG Krefeld vom 02.05.2002

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Amtsgericht Krefeld, 82 C 449/01
Datum:
02.05.2002
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
82 C 449/01
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. I Satz 1 ZPO
abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat weder einen Anspruch gemäß dem Antrag zu 1. (Freischaltung) noch
einen Anspruch gemäß Antrag zu 2. (Sperrung) gegen die Beklagte.
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Die Beklagte hat die streitgegenständliche Rufnummer zu Recht gesperrt. Dies gilt
unzweifelhaft dann, wenn die Parteien entsprechend dem Vortrag der Beklagten einen
Vertrag geschlossen nachdem die Beklagte nicht verpflichte war, die 100,00 DM-Grenze
ein zuhalten. Für diesen Vortrag der Beklagten spricht recht viel, denn in den
Bedingungen zu der sogenannten "Young-Card-Option" steht eindeutig, dass die
Beklagte lediglich das Recht hat, den Anschluss bei Erreichen einer 100,00 DM-Grenze
zu sperren, nicht aber die Pflicht. Wenn eine anderslautende Vereinbarung
entsprechend dem Vortrag der Beklagten nicht getroffen wurde, so brachte sie auch
nicht den Anschluss nach Erreichen der 100,00 DM-Grenze zu sperren. Die Klägerin
war dann verpflichtet, die unstreitig entstandenen Telefongebühren zu zahlen, da sie
dies nicht tat, war die Beklagte ihrerseits berechtigt, den Anschluss zu sperren.
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Die Klage ist aber auch dann nicht begründet, wenn der Vortrag der Klägerin zutrifft, sie
habe bei dem Gespräch zur Erteilung des Auftrages vom 0 vom "Verkäufer" T erklärt
bekommen, die Beklagte werde den Anschluss bei Erreichen einer 100,00 DM-Grenze
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bekommen, die Beklagte werde den Anschluss bei Erreichen einer 100,00 DM-Grenze
sperren. Wie sich aus dem Auftrag vom 0 eindeutig entnehmen lässt, handelt es sich
dabei, was die Telekommunikationsleistungen angeht, lediglich um ein Angebot der
Klägerin, welches nicht von dem "Verkäufer" angenommen wurde, die Annahme
erfolgte vielmehr entsprechend III. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten durch gesonderte Annahmeerklärung der Beklagten. Wenn man somit zu
Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass diese bei Abgabe des Angebotes erklären
wollte, nur einen Vertrag zu schließen, bei dem die 100,00 DM-Grenze beachtet werden
sollte, die Beklagte wiederum, da dies aus dem Angebot nicht zu entnehmen war, bei
Annahme des Angebotes davon ausging, eine derartige 100,00 DM-Grenze müsse von
ihr nicht beachtet werden, so lag ein Dissens vor, der, da der Umstand offensichtlich für
beide Parteien von großer Bedeutung ist, dazu führte, dass ein Vertrag gar nicht
zustande gekommen ist. Ist aber ein Vertrag nicht zustande gekommen, so muss die
Beklagte weder den Anschluss frei schalten, noch den Anschluss nach Erreichen einer
bestimmten Summe der Gebühren wieder sperren.
Die Klage ist somit, auch wenn das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt, auf
jeden Fall unbegründet.
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Über mögliche Ansprüche der Parteien auf Zahlung oder Rückzahlung von Gebühren
hatte das Gericht nicht zu entscheiden, da diese nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits
sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert:
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bis 300,00 €, auszugehen ist von der monatlichen Grundgebühr in Höhe von ca. 20,00
DM und einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten, so dass sich ein Gegenstandswert von
nicht mehr als 300,00 € errechnet.
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