Urteil des AG Krefeld vom 11.11.2005

AG Krefeld: schmerzensgeld, anwaltskosten, zivilgericht, datum

Amtsgericht Krefeld, 80 C 357/05
Datum:
11.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
80 C 357/05
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO
abgesehen.
2
Entscheidungsgründe
3
Die zulässige Klage ist unbegründet.
4
Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Verkehrsunfalls vom 09. April 2005
auf dem Xdyk in L kein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Einigungsgebühr
gemäß Ziffer 1000 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 475,02 Euro im Wege
des Schadensersatzes zu.
5
Grundsätzlich ist zwar die Beklagte nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG iVm. § 3 Ziffer 1 u. 2
PflVG schadensersatzpflichtig. Die Ersatzpflicht erstreckt sich dabei auch auf die durch
die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstehenden
Kosten, Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., 2003, § 249 Rn 38. Hierzu können auch die
angefallenen Anwaltskosten gehören, vgl. ebenda, Rn 39.
6
Eine Einigungsgebühr gemäß Ziffer 1000 VV RVG ist jedoch nicht angefallen, da
zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen ist, der ihren Streit oder ihre
Ungewissheit über den Umfang des zu leistenden Schadenersatzes beseitigt. Vielmehr
liegt ein vereinbarungsloses tatsächliches Nachgeben auf Seiten des Beklagten vor.
7
Mit Schreiben der Beklagten vom 04. Mai und 02. Juni 2005, in denen sie ankündigt, die
erhobenen materiellen bzw. immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers zum
8
erhobenen materiellen bzw. immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers zum
Teil zu erfüllen, ist kein Vertragsangebot verbunden, sich auf die dort genannten
Beträge zu verständigen, sondern die Beklagte leugnet schlicht, dass dem Kläger ein
höherer Schadensersatzanspruch zusteht. Dies steht aufgrund der Auslegung gemäß
der §§ 133, 157 BGB fest. Schon der Wortlaut der Schreiben lässt nur eine derartige
Bewertung zu. Indem die Beklagte im Schreiben vom 04.05.2005 formuliert, dass sie
den Schaden "wie folgt reguliert" und sie im Schreiben vom 02.06.2005 ein
Schmerzensgeld, das über einen Betrag von 800,00 Euro hinausgeht, zurückweist,
bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie zu weiteren Leistungen nicht
bereit ist. Auch spricht die Interessenlage der Beklagten angesichts der möglicherweise
bestehenden geringen Restforderung und des damit verbundenen möglichen
Prozesskostenrisikos nicht dafür, dass sie dem Beklagten ein Angebot zur
abschließenden Beilegung eines Streits hinsichtlich der Schadenshöhe unterbreiten
wollte, um ggfls. weitere Kosten zu vermeiden. Es fehlt vielmehr am Vertragswillen der
Beklagten, vgl. Gerold/Schmidt - von Eicken, 12. Aufl., 1995, § 23 Rn 6.
Da kein derartiges Angebot der Beklagten vorlag, konnte der Kläger, vertreten durch
seine heutigen Prozessbevollmächtigten, ein solches auch nicht durch die Erklärung
vom 18.07.2005 annehmen.
9
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 I. 1, 708
Nr. 11, 711, 713 ZPO.
10
Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 Euro festgesetzt.
11
M
12