Urteil des AG Krefeld vom 08.03.2005

AG Krefeld: fristlose kündigung, wohnung, beleidigung, sicherheitsleistung, vollstreckung, geschoss, ermittlungsverfahren, gerichtsakte, bad, wohnraum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Sachgebiet:
Amtsgericht Krefeld, 75 C 395/03
08.03.2005
Amtsgericht Krefeld
Zivilgericht
Urteil
75 C 395/03
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von
€ 550,00 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung darf durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
Gemäß Mietvertrag vom 01.03.1994 mit der Rechtsvorgängerin der Kläger ist die Beklagte
Mieterin der im dritten Geschoss des Hauses C-Straße a in L gelegenen Wohnung. Die
vereinbarte Monatsmiete beträgt € 281,00 zuzüglich € 75,00 Betriebskostenvorauszahlung,
mithin insgesamt € 356,00 []. Mit Schreiben vom 25.06.2003 kündigten die Kläger das
Mietverhältnis fristlos hilfsweise fristgemäß und forderten die Beklagte auf die Wohnung
zum 15.07.2003 zu übergeben. Als Begründung wurde aufgeführt, dass die Beklagte u.a. in
einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zu 2) wahrheitswidrige und ehrverletzende
Behauptungen aufgestellt habe, indem sie u.a. dem Kläger zu 2) Betrugsabsichten und
Hausfriedensbruch sowie möglicherweise Diebstahl vorgeworfen hätte [].
Mit Schreiben vom 26.02.2003 warf die Beklagte den Klägern Betrugsabsichten vor, weil
über den allgemeinen Stromzähler auch Strom für private Baumassnahmen der Kläger
entnommen worden sein sollte und bezichtigte die Kläger des Kelleraufbruchs, des
Diebstahls und des Hausfriedensbruches []. Daraufhin forderten die Kläger mit Schreiben
vom 17.03.2003 die Beklagte auf sich dafür, dass sie ihnen Betrugsabsichten unterstellt
hatte, sie des Diebstahls und des Hausfriedensbruches bezichtigte, zu entschuldigen []. Als
Antwort bezeichnete die Beklagte mit Schreiben vom 28.03.2003 das Verhältnis der Kläger
zu ihren Mieter und damit auch zu ihr als am "ehesten mit dem eines Kopfschlächters zu
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seinen Rindviechern vergleichbar" []. Mit C der Staatsanwaltschaft L vom 18.07.2003 im
Verfahren 3 Js 156/03 StA L wurde ein von der Beklagten initiiertes Ermittlungsverfahren
gegen den Kläger zu 2) gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Kläger zu 2)
vorgeworfen worden war, Gegenstände aus dem L2 der Beklagten entwendet zu haben [].
Durch Beschluss des Amtsgerichts L vom 29.03.2004 im Verfahren 32 XVII B ####1 wurde
der Beklagten aufgrund einer hirnorganischen Beeinträchtigung aufgrund jahrelangem
Alkoholkonsums einhergehend mit internistischen Leiden – beispielsweise Pankreatitis –
der Zeuge C2 als Betreuer bestellt mit dem Aufgabenbereich Vertretung gegenüber
Behörden und Sozialträgern, Wohnungs- und Heimplatzangelegenheiten,
Gesundheitsfürsorge einschließlich der damit zusammenhängenden
Aufenthaltsbestimmung und Regelung des Postverkehrs [].
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, die im Hause L, C-Straße a im dritten Geschoss gelegene
Wohnung, bestehend aus zwei Y, 1 Küche, 1 Diele und 1 Bad/WC zu räumen und geräumt
mit sämtlichen Schlüsseln an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Das Mietverhältnis der Parteien ist
durch die fristlose Kündigung der Kläger gemäß Schreiben vom 25.06.2003 nicht wirksam
beendet worden, weil diese Kündigung unwirksam ist.
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum muss in dem Kündigungsschreiben gemäß § 569
Abs. 4 BGB der Kündigungsgrund angegeben sein. Dabei genügt es nicht, dass nur
irgendein Kündigungsgrund angegeben ist, es muss vielmehr der Kündigungsgrund
darunter sein, der letztlich zur Kündigung berechtigt. Daher war die im Schreiben der
Beklagten vom 28.03.2003 ausgesprochene Beleidigung nämlich der Vergleich der Kläger
mit Kopfschlächtern nicht als Kündigungsgrund anzunehmen, weil er in dem
Kündigungsschreiben der Kläger nicht angeführt wurde.
Zudem muss eine fristlose Kündigung zeitnah nach dem Entstehen des
Kündigungsgrundes erklärt werden. Auch daran mangelt es im Entscheidungsfalle, weil die
Beleidigung im Brief der Beklagten vom 28.03.2003 enthalten ist und die Kündigung erst
mit Schreiben vom 25.06.2003 erklärt wurde.
Auch die im Kündigungsschreiben vom 25.06.2003 aufgeführten Gründen rechtfertigen
eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nicht. Auf vorstehende Ausführungen wird
Bezug genommen. Auch hier gilt wiederum, dass die von den Klägern zur Kündigung
herangezogenen Gründe nicht zeitnah zur fristlosen Kündigung führten.
Letztlich sei darauf verwiesen, dass die von der Beklagten der Staatsanwaltschaft
gegenüber gemachten strafrechtlichen Vorwürfe nicht ohne weiteres zur fristlosen
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Kündigung berechtigen. Auf die im Beschluss des Landgerichts L vom 05.11.2004 hierzu
gemachten Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen.
Mithin war die unbegründete Klage mit den sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO
ergebenden Nebenentscheidungen abzuweisen.
Streitwert: € 3.372,00