Urteil des AG Krefeld vom 14.01.1987

AG Krefeld (kaufmännischer angestellter, eheliche wohnung, beruf, arglistige täuschung, irrtum, zeitpunkt, täuschung, kenntnis, aufhebung, wohnung)

Amtsgericht Krefeld, (66) 62 F 60/86
Datum:
14.01.1987
Gericht:
Amtsgericht Krefeld
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
(66) 62 F 60/86
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Rechtskraft:
05.03.1987
Tenor:
1. Die am 0 vor dem Standesbeamten in L unter der Heiratseintrag-Nr. 0
geschlossene Ehe der Parteien wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
1
Die am 07. Oktober 1958 geborene Klägerin ist von Beruf Arztsekreätrin und
arbeitet in einem Düsseldorfer Krankenhaus. Der am 07. Mai 1953 in F geborene
Beklagte ist von Beruf kaufmännischer Angestellter und arbeitet bei der Firma T in
L.
2
Im Juni 1985 gab die Klägerin eine Anzeige in der Rheinischen Post auf, in der die
Klägerin Kontakt Y einem Partner suchte. Mit Schreiben vom 15.06.1986
antwortete der Beklagte der Klägerin und führte u.a. aus:
3
"Beruflich engagiere ich mich als Richter am Familiengericht und ordne mich
der neuen Richtergeneration Y. Das besagt, daß ich kein sturer
Paragraphenhengst bin, sondern die Rechtsprechung mit jedem einzelnen
Fall neu auszulegen und anzuwenden versuche."
4
Auch dann, als sich die Parteien näher kennen lernten, stellte sich der Beklagte
der Klägerin immer wieder als Familienrichter vor. Tatsächlich aber hatte der
Beklagte ohne Examina Jura studiert. Ob sich der Beklagte auch im
Bekanntenkreis der Klägerin als Familienrichter vorgestellt hat, ist zwischen den
Parteien streitig.
5
Am 0 heirateten die Parteien. Y diesem Zeitpunkt ging die Klägerin immer noch
davon aus, daß der Beklagte als Familienrichter tätig sei, zumal er der Klägerin,
wenn er das Haus verließ, immer wieder sagte, daß er zum Gericht ging.
6
Diesen Irrtum hielt der Beklagte bis zum 14.08.1986 aufrecht. Durch dritte
Personen erfuhr die Klägerin schließlich, daß der Beklagte kaufmännischer
Angestellter ist und kein Richter. Y diesem Zeitpunkt verließ die Klägerin die
eheliche Wohnung.
7
Die Klägerin trägt vor, daß sie sich vom Beklagten getäuscht sieht auf Grund des
Doppelspiels während der Ehe und beantragt,
8
die am 0 vor dem Standesbeamten in L, Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene
Ehe der Parteien aufzuheben, hilfsweise die Ehe der Parteien Y scheiden.
9
Der Beklagte beantragt ebenfalls,
10
die am 0 vor dem Standesbeamten in L, Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene
Ehe der Parteien aufzuheben, hilfsweise die Ehe der Parteien Y scheiden.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Y den Akten gereichten Schriftsätze
Bezug genommen.Entscheidungsgründe
12
I.
13
Die Aufhebungsklage ist zulässig.
14
Die Aufhebungsklage ist in der Einjahresfrist des § 35 Abs. 1 EheG erhoben.
15
Gem. § 35 Abs. 2 EheG beginnt die Frist in den Fällen der §§ 31 - 33 EheG mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum aufdeckt. Im vorliegenden Fall ist
unstreitig, daß die Klägerin am 14.08.1986, dem Tage des Auszuges aus der
ehelichen Wohnung, den wahren Beruf des Beklagten erfuhr. Die Frist des § 35
Abs. 1 EheG begann daher mit dem 14.08.1986 Y laufen. Die Klage ist aber schon
am 03.10.1986 bei Gericht eingegangen.
16
II.
17
Die Aufhebungsklage ist auch begründet.
18
Gem. § 32 Abs. 1 EheG kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn
er sich bei der Eheschließung über solche persönlichen Eigenschaften des
anderen Ehegatten geirrt hat, die ihm bei Kenntnis der Sachlage und verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben
würden. Dabei geht das Gericht davon aus, daß der Irrtum für die Ehe zumindest
mit ursächlich gewesen sein muß.
19
Der Irrtum muß sich entsprechend § 119 Abs. 2 BGB auf persönliche
Eigenschaften des anderen Ehegatten beziehen, das sind solche, die einer Person
nicht nur mehr oder minder vorübergehend und zufällig, sondern so wesentlich
zukommen, daß sie als Ausfluß und Bestätigung ihres eigentlichen Wesens, als
integrierender Bestandteil ihrer Identität erscheinen (s. Palandt § 32 EheG Anm. 2,
46. Auflage).
20
Der Beklagte hat sich der Klägerin unstreitig als Familienrichter vorgestellt. Diesen
Irrtum bei der Klägerin hielt der Beklagte während der gesamten Zeit ihres
Kennenlernens bis zum Zeitpunkt der Eheschließlung am 07.05.1986 aufrecht. In
ihrer Parteivernehmung im Termin vom 16.12.1986 hat die Klägerin bekundet, daß
sie den Beklagten zum damaligen Zeitpunkt, nämlich am 0 nicht geheiratet hätte,
wenn sie von seinem wahren Beruf gewußt hätte. Möglicherweise hätte sie ihn
später geheiratet, aber eine Heirat zum 0 schloß die Klägerin auf jeden Fall aus.
21
Zwar ist in der Literatur anerkannt, daß der Irrtum über den Beruf kein
Aufhebungsgrund im Sinne des § 32 EheG darstellt (s. Palandt a.a.O. § 32 Anm. 2
a). Ob demgegenüber der Beruf als persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32
EheG von Seiten des Gerichts angenommen wird, bedarf keiner abschließenden
Erörterung. Jedenfalls ist die in dem Vorspiegeln eines falschen Berufs und dem
Verschweigen des wahren Berufs zum Ausdruck kommende Unwahrhaftigkeit des
Beklagten so gravierend, daß hier von einer persönlichen Eigenschaft des
Beklagten gesprochen werden muß. Wer seine zukünftige Ehe auf eine solche
erhebliche Lebenslüge gründet, kann nicht von dem Ehepartner erwarten, daß
dieser diesen Umstand ohne weiteres hinnimmt. Entscheidend ist letztendlich für
die Klägerin gewesen, daß der Beklagte seinen wahren Beruf nicht offenbart hat,
sondern an der einmal begonnenen Lüge auch nach der Eheschließung
festgehalten hat. Daß möglicherweise die Klägerin auch von einem höheren
Einkommen mit dem eines Angestellten und von einem gewissen Sozialstatus
ausgegangen ist, ist für die hier Y entscheidene Frage ohne Bedeutung.
22
Ein Ausschluß der Aufhebung gem. § 32 Abs. 2 EheG. liegt nicht vor, da die
Klägerin bis Kenntnis des wahren Berufs des Beklagten die Trennung vollzogen
und die eheliche Wohnung verlassen hat.
23
III.
24
Aber auch § 33 Abs. 1 EheG stützt den Aufhebungsantrag der Klägerin. Danach
kann ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der
Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die
ihm bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor
der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Es ist der Klägerin darin Y folgen, daß
sie durch die Täuschung über den Beruf des Ehemannes zur Eingehung der Ehe
verleitet worden ist. Wie oben unter Ziff. II ausgeführt, hatte sich der Beklagte der
Klägerin als Familienrichter vorgestellt.
25
Dieses entsprach, wie die Klägerin nach der Eheschließung erfuhr, nicht den
Tatsachen. Es war, jedenfalls zum Zeitpunkt der Eheschließung am 0, für die
Klägerin ein Unterschied, einen Richter in entsprechend gesicherter Stellung oder
einen Angestellten Y heiraten, der zudem unstreitig, noch über 20.000,-- DM
Schulden hatte. Zwar läßt sich heute nicht mehr auf einen entsprechenden
Sozialstatus abstellen (so noch KG in JW 1930, Seite 74/75). Dennoch läßt sich aus
einer heutigen Ehe nicht ganz eine gewisse Berufserwartung des jeweiligen
Ehepartners wegdenken.
26
Die Täuschung hatte der Beklagte unstreitig auch vorsorglich bewirkt, indem er
die Klägerin bis nach der Eheschließung über den wahren Beruf im Unklaren ließ.
27
Eine Täuschung gem. § 33 Abs. 3 EheG allein über die Vermögensverhältnisse
stellt dies nicht dar, da die Klägerin selbst in durchaus gesicherten Verhältnissen
als Arztsekretärin lebt.
28
Nach alledem war die Ehe aufzuheben.
29
IV.
30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 93 a Abs. 3 ZPO.
31