Urteil des AG Konstanz vom 12.12.2006

AG Konstanz: gebühr, mwst, strafverfahren, gespräch, revisor, wartezeit, meinung, zustellung, anwaltskosten, vergütung

AG Konstanz Beschluß vom 12.12.2006, 8 Cs AK 590/05
Pflichtverteidigerkosten: Erstattungsfähigkeit von Mittelgebühren erster Instanz und der Kosten im Revisionsverfahren bei
Rechtsmittelrücknahme
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
1
Durch o.g. Urteil wurde der ehem. Angeklagte freigesprochen und die Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
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Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.06.2006 - erweitert durch den Antrag vom 05.12.2006 - wurden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
insgesamt 1318,34 Euro sowie weiterer 382,80 Euro für die Revision, sowie weiterer , bislang nicht angesetzte Gebühren in Höhe von 313,20
Euro beantragt.
II.
3
Bei Rahmengebühren - wie hier gemäß § 14 RVG in Rede stehend – obliegt die Bestimmung der Gebühren im Einzelfall dem Rechtsanwalt. Er
hat sie unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu treffen. Ist diese Gebühr von
einem Dritten zu erstatten – so wie hier von der Staatskasse – ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung allerdings nach § 14 Abs. 1
Satz 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (KG Beschl. v. 09. 08. 2005, 3 Ws 59/05).
III.
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Die Gebühren erster Instanz
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Soweit es die Grundgebühr nach Nr. 4100 VVRVG anbelangt, war der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers unbillig überhöht im Sinne des
§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und daher für die Kostenfestsetzung nicht verbindlich.
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Mit der Grundgebühr soll die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten werden. Nach der Gesetzesbegründung ist damit der
Arbeitsaufwand gemeint, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Das ist zunächst das erste Gespräch mit dem Mandanten (vgl.
BT-Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV).Abgegolten wird von der Gebühr auch die (erste) Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-
Drucks. 15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV). Unter Informationsbeschaffung sind alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts zu verstehen, die darauf
gerichtet sind, ihm – über das Gespräch mit dem Mandanten hinaus – Informationen zu dem an ihn angetragenen Rechtsfall zu verschaffen. Das
ist insbesondere eine erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Darüber hinaus werden sämtliche übrige Tätigkeiten, die in zeitlichem
Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Das können Telefonate mit Familienangehörigen des
Mandanten oder der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft sein, um nach dem Stand der Ermittlungen zu fragen. Im gerichtlichen Verfahren kann
das ein Anruf oder eine Anfrage beim Gericht sein, um sich dort nach dem Sachstand zu erkundigen
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Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr sind über § 14 die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BT-Drucks.
15/1971, S. 222 zu Nr. 4100 VV). Die Höhe der Gebühr ist also vor allem abhängig von den vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten,
insbesondere also von der Dauer des ersten Gesprächs, das er mit dem Mandanten geführt hat. Insofern wird der Umfang der Vorwürfe , die dem
Mandanten gemacht werden, ebenso von Belang sein wie die Schwierigkeit der Sache . Beides hat im Zweifel Einfluss auf die Dauer des
Gesprächs. Erhebliche Bedeutung hat auch der Umfang der Akten, in die der Rechtsanwalt erste Einsicht genommen hat. Darauf wird in der
Gesetzesbegründung ausdrücklich abgestellt (vgl. dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 281). Umfang und Schwierigkeit sind im Rahmen des § 14 RVG
die maßgeblichen Kriterien. Der Gesetzgeber hat hier im Gegensatz tz § 12 BRAGO bewusst eine Umkehr der Gewichtung und Reihenfolge der
Kriterien vorgenommen. Die Höhe der Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG ist nicht vom Rang des Gerichts abhängig, bei dem das Verfahren
anhängig ist bzw. anhängig wird. Die Gebühr kann zudem in jedem Verfahrensstadium anfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Gebührenrahmen für sämtliche Strafverfahren gelten und deshalb insbesondere bei den Bemessungskriterien Umfang und Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit und ( nachrangig) Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber der Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der
Frage, ob eine unterdurchschnittliche, durchschnittliche (Mittelgebühr) oder überdurchschnittliche Gebühr angemessen ist, nicht nur - wie z.B. bei
den Rahmengebühren 4106 und 4108 VVRVG - die bei dem Amtsgericht anhängigen Verfahren sondern sämtliche Strafverfahren sind, auch
diejenigen, die sehr umfangreiche und/oder schwierige Sachverhalte bzw. rechtliche Problemstellungen zum Gegenstand haben können, wie
z.B. Wirtschaftsstrafsachen, Schwurgerichtsverfahren oder Punktesachen (LG Karlsruhe, Beschl. v. 02. 11. 2005, 2 Qs 26/05) .
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Unter Berücksichtigung dieses Vergleichsmaßstabs erscheint der vorliegende Fall nach den Kriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich. Die
erstmalige Einarbeitung erfolgte relativ zeitnah ( siehe hierzu auch LG Konstanz vom 18.10.2005 - 4 Qs 87/05). Zu diesem Zeitpunkt war weder
der Aktenumfang durchschnittlich umfangreich noch schwierig. Der strafbare Vorwurf ( Strafbefehlsverfahren) war vorliegend gering, im
Strafbefehl
ebenfalls unterdurchschnittlich, im Strafbefehl ist insoweit lediglich ein Tagessatz von 10 ,-- Euro in Ansatz gebracht worden. Die rechtliche
Schwierigkeit war ebenfalls gering. Ein Indiz für das " Merkmal " Bedeutung der Angelegenheit ist auch immer der von der Staatsanwaltschaft zur
Strafzumessung gestellte Antrag; Gerold/Schmidt, 10. Aufl., BRAGO § 12 Rdnr. 8; 12. Aufl., § 12 Rdnr. 16, Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom
06.04.1992 (Qs 33/92). Au h dieser war vorliegend gering.
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Das Gericht hielt hier die Festsetzung der Grundgebühr auf
120 Euro
10 Die Verfahrensgebühr VV 4106 wurde antragsgemäß festgesetzt.
11 Die Hauptverhandlung I. Instanz dauerte lediglich 1 Stunde und begann pünktlich. Die Beweisanträge des Verteidigers wurden u.a. wegen
Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Umfang der Angelegenheit, die rechtlichen Schwierigkeit, die Bedeutung des strafbaren Vorwurfes und die
Vermögens- und der Einkommenssituation des Angeklagten stellen sich auch hier unterdurchschnittlich dar. In vergleichbaren Fällen (LG
Konstanz vom 18.10.2005 - 4 Qs 87/05 ) wurde ebenfalls die Terminsgebühr reduziert. Auch in der sonstigen Rechtsprechung (LG Koblenz,
Beschl. v. 7. 3. 2006, 4 Qs 17/06 ) ist von einer Reduzierung der Mittelgebühr bei nicht durchschnittlichen Kriterien ausgegangen worden. Sofern
der Verteidiger anführt, die Sache sei für den ehem. Angeklagten deshalb von gesteigerter Bedeutung, da erhebliche Vorstrafen vorliegen, kann
dem nicht gefolgt werden. Dieses Kriterium ist allenfalls in umgekehrter Systematik bekannt. Sofern der Vertreter der Staatskasse zu dieser
Gebühr ausführt, es seien auch zweifelhafte Zeugenaussagen heranzuziehen , kann dem entgegengehalten werden, dass die Vorbereitung auf
die HV regelmäßig die Auseinandersetzung mit (abweichenden) Zeugenaussagen vorsieht, dies also keine Besonderheit darstellt ( LG Karlsruhe
B.v. 15.06.98 -1 Qs 18/98 - ).
12 Die Festsetzung dieser Terminsgebühr auf
200 Euro
13 Die Fotokopiekosten I Instanz sowie die Auslagenpauschale waren antragsgemäß festzusetzen. Die Mwst. reduzierte sich dementsprechend
aufgrund der Absetzungen.
IV.
14
Die Gebühren zweiter Instanz
15 Hinsichtlich der Verfahrensgebühr II Instanz liegt ebenfalls eine unterdurchschnittliche Tätigkeit vor. Die reine Berufungseinlegung wird noch
durch die Gebühren erster Instanz abgedeckt ( § 19 Nr. 10 RVG) .Vorliegend beginnt daher für den Verteidiger die Berufungstätigkeit erst mit der
ersten Tätigkeit nach der Berufungseinlegung ( Gerold/Schmidt, RVG, zu VV 4124 Rn 1).
16 Mit der Verfahrensgebühr werden alle Tätigkeiten des Verteidigers abgegolten, die er nach Einlegung der Berufung bis zum Ende des
Berufungsverfahrens tätigt. Auch diese Gebühr bemisst sich nach den Kriterien des § 14 RVG. Weitere Anhaltspunkte können sich neben
Umfang und Schwierigkeit oder Berufungsbeschränkung auch daraus ergeben, wie umfangreich der Verteidiger begründet hat ( Gerold/Schmidt,
aao, zu VV 4124 Rn. 6).
17 Vorliegend wurde lediglich mit Schriftsatz vom 20.02.2006 eine kurze , unbegründete Stellungnahme abgegeben. Diese rechtfertigt nicht den
Ansatz der Mittelgebühr und dürfte auch eine nicht durchschnittliche Vorarbeit erfordert haben. Eine weitere Verfahrenstätigkeit und v.a. Vorarbeit
ist aus der Akte nicht ersichtlich. Auch wurden bis zum Hauptverhandlungstermin keine Stellungnahmen mehr abgegeben. Hinsichtlich der
übrigen Kriterien des § 14 RVG gilt das bereits gesagte.
18 Bei Bemessung der Gebühr für die Berufungsinstanz ist zudem auch zu berücksichtigen, dass dem schon in erster Instanz tätigen Verteidiger bei
unverändertem Sachstand der bis dahin ermittelte Sachverhalt bekannt war ( Mümmler, KostRsp, BRAGO, § 12 Rdnr. 2 ) . Auch dies wirkt sich auf
die Bemessung aus.
19 Vorliegend konnte diese Verfahrensgebühr auf
200 Euro
20 In II. Instanz fanden zudem zwei Hauptverhandlungstermine statt. Der Hauptverhandlungstermin vom 01.06.2006 dauerte knapp zwei Stunden
und begann ebenfalls pünktlich. Diese Dauer ist für ein Verfahren vor dem Landgericht nicht durchschnittlich. Vor allem die Dauer eines Termins
ist jedoch maßgebliches Kriterium nach § 14 RVG ( Gerold/Schmidt, zu VV 4100 Rn. 21). Nach der Kommentierung ( Burhoff, RVG VV Vorb. 4 Rn.
61,62 ; s. auch Gerold/Schmidt, Vorb. 4 Rn 9) ergeben sich Richtwerte einer durchschnittlichen Dauer vor der Strafkammer von bis zu 5 Stunden.
Davon ausgehend war hier nicht von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Auch der Strafvorwurf , die Kenntnis der Materie aus I
Instanz, das Strafmaß u.a. spricht hier letztendlich dafür, dass keine Mittelgebühr ansetzbar ist.
21 Soweit der Verteidiger Zeugenvernehmungen anspricht, kann dem entgegengehalten werden, dass dies in Strafverfahren für gewöhnlich
Anwendung findet und die Zeugenvernehmung hier im Rahmen eines für ein Amtsgericht üblichen Verfahrens blieb und insoweit die sonstigen
deutlich unterdurchschnittlichen Kriterien nicht aufwiegen kann.
22 Das Gericht hielt hier den Ansatz in Höhe von
230 Euro
23 Im Fortsetzungstermin vom 13.06.2006 wurde lediglich der bis dahin noch säumige Zeuge vernommen. Der Termin selbst dauerte nur ca. 1
Stunde. Durch die Verzögerung zu Beginn der Verhandlung begann der Termin anstelle von 09.00 Uhr jedoch erst um 09.20 Uhr. Diese
Zeitverzögerung ist nach h. M. dem Verteidiger zuzugestehen. So konnte für den Fortsetzungstermin insgesamt 1h 20 Minuten in Ansatz gebracht
werden. Entgegenzuhalten ist jedoch auch die deutlich unterdurchschnittlichen Kriterien des § 14 RVG. So war dieser Termin weder umfangreich
noch schwierig. Auch liegt er deutlich unter der durchschnittlichen Terminsdauer einer Verhandlung vor dem Landgericht. Die „Wartezeit“ zu
Beginn der Hauptverhandlung ist ebenfalls ein Aspekt, der auf eine niedrigeren Bemessungsbezug schließen lässt. Es gilt mithin das oben
gesagte zur ersten Hauptverhandlung.
24 Für den Fortsetzungstermin konnte nicht mehr als
170 Euro
vom Revisor vorgetragen - auf eine vergleichbare Terminsdauer vor einem Amtsgericht und dessen Gebührenhöhe (230 Euro) zu. Dennoch war
mindernd zu berücksichtigen, dass der Umfang wesentlich geringer war. Weiter kam diese Dauer nur durch die Verzögerung zu Beginn der HV
zustande. Auch wurde lediglich noch ein Zeuge vernommen. Zudem war - entgegen der ersten Instanz - der Sachverhalt bekannt. Nach der
Berücksichtigung aller Bemessenskriterien konnte für den Fortsetzungstermin lediglich der erwähnte Betrag festgesetzt werden.
25 Die Auslagenpauschale war antragsgemäß festzusetzen. Die Mwst. reduzierte sich dementsprechend durch die Absetzungen.
V.
26
Die Gebühren für das Revisionsverfahren
27 Die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Revisionsverfahren wurden durch Beschluss des Landgerichts der Staatskasse auferlegt.
28 Eine andere Frage ist jedoch, ob hierfür Kosten festgesetzt werden können. Dies ist - wie das OLG Karlsruhe im Beschluss vom 29.08.2006 3 Ws
316/06 und der Verteidiger zu Recht ausführen - eine umstrittene Frage und von grundsätzlicher Bedeutung.
29 Eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit des Verteidigers löst keinen Erstattungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühr aus. In
einem vergleichbaren Fall der Rechtsprechung hat ein Verteidiger bspw. nach Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft lediglich
Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass er die Verwerfung der Berufung beantragen werde. Die Gebühren wurden in diesem
Vergleichsfall nicht zuerkannt. Nachdem das Urteil zum Zeitpunkt der Stellungnahme bereits rechtskräftig war, sei die Tätigkeit des Verteidigers
nicht mehr sinnvoll und sachgerecht gewesen oder habe das Verfahren fördern können. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem
Verteidiger zu diesem Zeitpunkt die Rücknahme der Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt war (LG Karlsruhe, Beschluss vom
05.04.2005, 1 Qs 3/05) .
30 Für die vorliegende Revision kann nichts anderes gelten.
31 Vorliegend ist nach Aktenlage keine Tätigkeit entfaltet worden. Die einzige aus der Akte ersichtliche Tätigkeit ist die Stellung eines
Pflichtverteidigerantrages. Dieser wurde negativ verbeschieden und kann daher auch grundsätzlich nicht Gegenstand der zu klärenden
Vergütung sein.
32 Nach wohl h.M dürfte jedoch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Revisionsverfahrens ausscheiden. Wird der Verteidiger nach Einlegung
der Revision der Staatsanwaltschaft, aber vor ihrer Begründung tätig, sind die dadurch entstandenen Auslagen des Angeklagten im Falle der
Rechtsmittelrücknahme grundsätzlich nicht notwendig im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO und deswegen regelmäßig auch
nicht erstattungsfähig. Dem beipflichtend hat das OLG Koblenz ganz aktuell wie folgt entschieden :“ Nimmt die Staatsanwaltschaft die von ihr
eingelegte Revision vor der Begründung zurück, sind Verteidigerkosten für eine Tätigkeit schon vor der Begründung nicht erstattungsfähig “.(OLG
Koblenz vom 03.07.2006, 2 Ws 424/06 = Rpfleger 2006, 670.). Das Gericht sieht sich hier auch im Einklang mit der herrschenden Meinung und
nicht zuletzt seinem eigenen OLG folgend ( bspw. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1996, 31; OLG Karlsruhe, B.v. 29.03.1995, RPfl. 1995, 517; Senat
Die Justiz 1981, 288; OLG Frankfurt/aM NstZ-RR 1999, 351; LG Karlsruhe v. 05.04.2005 1 Qs 3/05; OLG Hamm 4 Ws 221/05; KG Berlin vom
13.02.2006 3 Ws 463/05; OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 199; OLG Köln Rpfleger 2003, 685; OLG Düsseldorf
JurBüro 1980, 1688 und NStZ 1992, 299; OLG Celle NStZ-RR 1996,63;).
33 Für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren besteht grundsätzlich solange keine sachliche Notwendigkeit, wie die Staatsanwaltschaft
eine von ihr gegen den Mandanten eingelegte Revision nicht begründet hat, so dass für die Erstattung von vor diesem Zeitpunkt entstandenen
Anwaltskosten an den Angeklagten kein Raum ist. Zwar hat der Angeklagte durchaus ein anzuerkennendes Interesse, die Erfolgsaussichten
einer von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision zu erfahren. Vor Zustellung des Urteils und Begründung der Revision beschränkt sich
dieses Interesse jedoch auf ein subjektives Beratungsbedürfnis, während hingegen objektiv eine Beratung weder erforderlich noch sinnvoll ist.
Denn sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers können erst dann angezeigt sein, wenn feststeht, dass die
Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel , nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und wenn
dann anhand der Anträge und der Begründung das Ziel und der umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Der dann feststehende
Gegenstand der Revisionsrügen ermöglicht erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des
Angeklagten durch den Verteidiger. Zuvor können lediglich potentielle und hypothetische , also spekulative und damit nicht sachgerechte
Erwägungen in Betracht kommen.
34 Das Revisionsverfahren war daher nicht erstattungsfähig.
35 Es wurde wie folgt festgesetzt.
36
I. Instanz:
Grundgebühr VV 4100
120 Euro
Verfahrensgebühr 4106
140 Euro
Terminsgebühr VV 4108
200 Euro
Fotokopien
21,50 Euro
Pauschale
20 Euro
Mwst.
80,24 Euro
SA:
581,74 Euro
37
II. Instanz:
Verfahrensgebühr VV 4124
200 Euro
Terminsgebühr
230 Euro
Fortsetzungstermin
170 Euro
Pauschale
20 Euro
Mwst.
99,20 Euro
Sa:
719,20 Euro
38
Revisionsinstanz
39 Keine Erstattung.
40 Der Gesamtbetrag von 1300,94 wurde mittels Auszahlungsanordnung angewiesen und verzinst.