Urteil des AG Köpenick vom 26.09.2002

AG Köpenick: klage auf künftige leistung, treu und glauben, verlängerung der frist, einbau, wohnung, miete, einsichtnahme, haus, form, anhörung

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Gericht:
AG Köpenick
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 C 264/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 242 BGB, § 259 Abs 1 BGB, §
559 Abs 1 BGB, § 559b Abs 1
BGB, § 559b Abs 2 S 1 BGB
Wohnraummietvertrag: Mieterhöhungserklärung ohne
Übersendung von Belegkopien
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, aufgrund der
Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 26. September 2002 für die im Wohnung im
Haus ... Berlin, ab dem 1. Dezember 2002 einen Modernisierungszuschlag in Höhe von
65,21 Euro monatlich an die Klägerin zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietvertrag über Wohnraum.
Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 15. Februar 1964 von der
Grundstückseigentümerin ... die aus dem Antrag zu 2. ersichtliche Wohnung in Berlin –
Grünau, der sie zur Zahlung einer monatlichen Miete einschließlich der
Nebenkostenvorschüsse in Höhe von zuletzt 447,20 Euro ab dem 1. Mai 2002
verpflichtete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten
Mietvertrag (Band I, Bl. 6-9 d.A.) verwiesen. Nach dem Tod der ... wurde das Grundstück
in Volkseigentum überführt und in der Folge der seit 1999 als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragenen Klägerin zugeordnet. Die Klägerin ließ gemäß ihrer
Ankündigung vom 19. Februar 2001 (band I, Bl. 10-21 d.A.) Haustechnik und Gebäude
modernisieren und erklärte nach Abschluss der Arbeiten unter dem 26. September 2002
die Erhöhung der Miete um 125,11 Euro monatlich, von denen u. a. 59,90 Euro auf die
Maßnahmen der Wärmedämmung der Decken, dem Vollwärmeschutz der Fassaden und
den Austausch von Fenstern und Balkontüren, 11,07 Euro auf die Demontage der alten
und Montage der neuen, zentralen Warmwasserversorgung und 7,13 Euro auf die
Modernisierung der Stromkreise nebst Verstärkung der Steigeleitung entfallen. Wegen
der weiteren Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Akte gereichte Erklärung vom 26.
September 2002 (Band I, Bl. 22-32 d.A.) und auf die Darstellung der Maßnahmen mit
jeweils auf die Wohnung entfallendem Modernisierungszuschlag in dem Schriftsatz der
Klägerin vom 6. August 2003, Seiten 1 bis 3 (Band I, Bl. 43-35 d.A.) verwiesen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des von den Beklagten in den Monaten April
bis einschließlich Juni 2003 um jeweils 32,17 Euro gekürzten und im übrigen unter dem
Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Modernisierungszuschlages unter Abzug eines
Guthabens von 33,90 Euro und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung
des vollen Modernisierungszuschlages.
Die Klägerin behauptet,
die erfolgte Wärmedämmung der Fassade des Hauses ... in 12527 Berlin führe zu einer
nachhaltigen Energieeinsparung, insbesondere seien die der Mieterhöhungserklärung
beigefügten Wärmebedarfsberechnungen (vor und nach der Modernisierung, Bl. 91-97
d.A.) inhaltlich richtig, sie treffen auch für die Wohnung der Beklagten unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass diese an die ungedämmte, unverputzte
Giebelwand stoße, zu, eine Rückrechnung ergebe, dass die zutreffende
Außenwandstärke zugrunde gelegt wurde, der Einbau einer zentralen
Warmwasseraufbereitungsanlage statt der vorherigen Versorgung mit Elektroboiler
reduziere die Energiekosten der Warmwasserversorgung entsprechend der Darstellung
der Anlage K 9 (Bl. 98 d.A.) um 0,09 Euro/m², nämlich von 0,22 Euro/m² auf 0,13
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der Anlage K 9 (Bl. 98 d.A.) um 0,09 Euro/m², nämlich von 0,22 Euro/m² auf 0,13
Euro/m², die Verstärkung der Einspeisung der Stromverteilung für die Wohnung von 25 A
auf 63 A bedeute insofern eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung, als nunmehr
erstmalig nebeneinander Waschmaschine, Geschirrspüler und Umlufthaube in der
Wohnung betrieben werden können.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 62,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, aufgrund der
Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom 26.09.2002 für die im Wohnung im Haus ...
Berlin, ab dem 01.12.2002 einen Modernisierungszuschlag in Höhe von 125,11 Euro
monatlich an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten weitgehend Wohnwertverbesserungen, u. a. durch den Ausbau eines
Spülbecken im Badezimmer, den Einbau eines Spülkastens, den Einbau eines Poresta –
Wannenträgers, für den Einbau von Einhebelarmaturen, den Austausch des
Waschmaschinenanschlusses, die Erhöhung des Fliesenspiegels und den Einbau einer
zentralen Schließanlage mit gleichschließenden Schlüsseln.
Sie sind der Auffassung,
ihnen stehe ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage aller Rechnungskopien gegen
Erstattung anteiliger Kopierkosten zu.
Die Klägerin erwidert,
der WC – Spülkasten sei geräuschärmer und mit einer Wasserstopfunktion ausgestattet,
die zur Einsparung von Energie führe, der Einbau eines Poresta – Wannenträger
verhindere durch seine Isolierung erheblich das Abkühlen des Badewassers und habe
einen schalldämmenden Effekt, in der Küche sei zuvor keine Einhebelarmatur vorhanden
gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 15. Oktober 2003 (Band I,
Bl. 116, 117 d.A.) in der Fassung vom 1. Dezember 2004 (Band I, Bl. 235 d.A.) und 9.
Oktober 2006 (Band II, Bl. 83 d.A.) durch Einholung von schriftlichen
Sachverständigengutachten, vom 27. August 2004 (Band I, Bl. 222 d.A.) durch Anhörung
des Sachverständigen ..., vom 1. Dezember 2004 (Band I, Bl. 235 d.A.) durch
ergänzendes schriftliches Sachverständigengutachten des ... und vom 26. Oktober 2007
(Band II, Bl. 147 d.A.) durch Einnahme des Augenscheins. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des ... vom 5. Mai
2004 (Band I, Bl. 177-201 d.A.), die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 2004 (Band
I, Bl. 234, 235 d.A.) mit Anhörung des Sachverständigen ..., auf das schriftliche
Ergänzungsgutachten des ... vom 25. Januar 2005 (Band I, Bl. 246-248 d.A.), das
schriftliche Sachverständigengutachten des ... vom 26. Januar 2005 (Band II, Bl. 18, 19
d.A.), das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... vom 15. Mai 2007
(Band II, Bl. 95-116 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 23. November 2007 (Band II,
Bl. 153, 154 d.A.) hinsichtlich der Einnahme des Augenscheins verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der
begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, auch wenn durch den
prozessbedingten Zeitablauf eine Umstellung auf eine Leistungsklage für den Zeitraum
bis zur letzten mündlichen Verhandlung, also bis November 2007, möglich gewesen
wäre (vgl. Zöller-Greger, 26. Auflage, § 256 ZPO Rz. 7 c m.w.N.). Dieses gilt umso mehr,
als die Klägerin Rechte aus der Mieterhöhungserklärung auch jetzt noch für die Zukunft
geltend macht; eine Klage auf künftige Leistung ist nicht vorrangig (vgl. Zöller-Greger
a.a.O., Rdnr. 8).
II. Die Klage ist allerdings nur teilweise und zwar in dem aus dem Tenor zu 1.
ersichtlichem Umfang begründet.
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1. Die Parteien des Rechtsstreits sind zugleich die Parteien des Mietvertrages über
die von den Beklagten genutzte Wohnung ... in Berlin – Grünau. Die Klägerin ist gemäß §
571 BGB a.F. (i.V.m. § 3 VZOG) in das ursprünglich mit der ... und sodann dem Träger
des Volkseigentums geführte Mietverhältnis eingetreten.
2. Die Mieterhöhungserklärung vom 26. September 2002 hat zu einer Anhebung der
Miete lediglich in Höhe von 65,21 Euro monatlich gemäß den §§ 559 Abs. 1, 559 b Abs.
1, 2 Satz 1 BGB ab dem 1. Dezember 2002 geführt.
a) Das Schreiben vom 26. September 2002 erklärt den Beklagte die
Mieterhöhung in Textform und enthält hinreichende und nachvollziehbare Erläuterungen.
Soweit die Beklagten eine fehlende Einsichtnahme in die Belege nach Aufforderung zur
Übersendung von Belegkopien rügen, hat das keine Folgen: Weder besteht ein
Zurückbehaltungsrecht, noch können die Beklagten eine formelle Fehlerhaftigkeit der
Mieterhöhung einwenden oder die Entstehung der Kosten substantiiert bestreiten, denn
ihnen steht ein Recht auf Übersendung von Belegkopien auch gegen Kostenerstattung
gemäß den §§ 259 Abs. 1, 242 BGB nicht zu. Vielmehr können die Beklagten lediglich die
Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Klägerin verlangen, was unter keinem
Gesichtspunkt als unzumutbar erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006, VIII ZR
78/05). Es ist nicht vorgetragen, dass die Beklagten diese Form der Einsichtnahme
verlangt und die Klägerin ihr diese verweigert hätte.
b) Die durchgeführten Maßnahmen sind bis auf die zur Wärmedämmung und
zum Vollwärmeschutz solche gemäß § 559 Abs. 1 BGB, deren Kosten zutreffend
angesetzt und auf die Beklagten umgelegt sind.
(1) Es ist nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht ersichtlich, dass die
in dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. August 2003 auf den Seiten 1 und 2 (Bl. 43, 44
d.A.) mit den Ziffern 1. bis 4. dargestellten Maßnahmen der Wärmedämmung, des
Fassadenvollwärmeschutzes, des Austausches von Fenstern und Balkontüren eine
nachhaltige Energieeinsparung bewirken und damit als eine Modernisierung der
Mietsache zu bewerten sind. Sowohl die Wärmebedarfsberechnung vom 13. Dezember
2000 (Band I, Bl. 91-96 R d.A.) als auch die die Beweisbehauptung der Klägerin
bestätigende Gutachten des Sachverständigen (insbesondere das
Ergänzungsgutachten) gehen nämlich von einer Bodenfläche des Gebäudes von 864 m²,
errechnet aus einer Gebäudelänge von 32 m und einer Gebäudebreite von 27 m aus.
Dieser Ansatz ist jedoch offensichtlich fehlerhaft, denn das Gesamtgebäude stellt sich
nicht als Rechteck dar, sondern hat eine U-Form mit unterschiedlich langen Seiten und
einem Innenhof, deren äußere Ausmaße tatsächlich 27 m x 32 m sein könnten. Die
besondere Gestaltung führt jedoch dazu, dass die Bodenfläche (die erdberührte
ohnehin!) wesentlich geringer ist als das Ergebnis der Multiplikation der bezeichneten
Maße. Es ergibt sich ferner, dass der von dem Sachverständigen ... ermittelte Anteil der
ungedämmten Außenwände an dem Gesamtgebäude falsch berechnet ist, denn der
Sachverständige geht auf Seite 1 seines Ergänzungsgutachtens vom zwei
Außenlängswänden mit einer Fläche von jeweils 336 m² (bei einer Höhe von 10,5 m) und
zwei Giebeln mit einer Fläche von 283,5 m² aus, wobei die ungedämmte Giebelwand eine
Fläche von 283,5 m² haben soll. Wegen der deutlich höheren Zahl von Außenwänden ist
der Ansatz bereits falsch, zudem ist nach Einnahme des Augenscheins ersichtlich, dass
die Dämmung an der längsten aller Außenwände fehlt, so dass der Längenmultiplikator
von 27 m mindestens im Verhältnis zu den anderen Daten falsch ist. Soweit die Klägerin
im Termin zur Einnahme des Augenscheins ausgeführt hat, dass die Außenmaße
gewissermaßen gegriffen gewesen sind und zwar aufgrund der keine weiteren Parameter
berücksichtigenden Software für die Wärmebedarfsberechnung, verdeutlicht dieses, dass
eine zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Energieeinsparung für
alle Maßnahmen fehlt, die sich auf eine Reduzierung des Wärmedurchgangs der Wände,
Decken und Fenster des Gebäudes ... stützen. Es mag sich aufdrängen, dass eine
ordnungsgemäße Wärmebedarfsberechnung (auch nach der zwischenzeitlich überholten
DIN 4701) zu keinen den Beklagten günstigeren Ergebnisse führen würde. Dem Gericht
fehlt insoweit allerdings jede weitergehende Sachkunde, es muss sich auf die
Feststellung beschränken, dass die als richtig behauptete Wärmebedarfsberechnung an
Mängeln leidet, die jedes Ergebnis in Frage stellen.
(2) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht allerdings zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Installation einer zentralen
Warmwasserbereitungsanlage zu einer nachhaltigen Energieeinsparung im Sinne des §
559 Abs. 1 BGB führt. Soweit die zu prognostizierende Energieeinsparung nach dem
Gutachten des Sachverständigen ... um 0,02 Euro/m²/Monat geringer ausfällt als
behauptet, so verbleibt bei einer Wohnfläche der Beklagten von 83,19 Euro eine
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behauptet, so verbleibt bei einer Wohnfläche der Beklagten von 83,19 Euro eine
monatliche Ersparnis von 9,15 Euro (0,11 Euro/m² x 83,19 m²). Diese steht den aus der
Modernisierung insoweit erwachsenden Belastung von 11,07 m² monatlich in einem noch
angemessenen Verhältnis gegenüber; auch ohne Annahme eines bestimmten
Verhältnisses (früher: 200-%-Grenze) ist bei einer so geringfügigen Unterschreitung der
Erhöhungsbelastung durch die mutmaßliche Einsparung nicht zu befürchten, dass die
Beklagten wider Treu und Glauben für die Maßnahme eintreten müssen (vgl. insoweit
auch BGH, Urteil vom 3. März 2004, VIII ZR 149/03).
Soweit sich die Beklagten durch das Ergebnis des Gutachtens bestätigt
sehen mit der Rüge, die Konstruktion stelle mit zwei Versorgungsschächten und weiten
Wegen zwischen diesen und den Zapfstellen letztlich eine Fehlentscheidung dar, kann
das nichts daran ändern, dass für die Wassererwärmung eine nachhaltige
Energieeinsparung stattfindet, die die Umlage der insoweit entstandenen Kosten
rechtfertigt. Auch die Angriffe der Klägerin gegen die Richtigkeit des Gutachtens sind
letztlich nicht entscheidungserheblich, denn bereits ohne Berücksichtigung dieser
Einwendungen ist eine Modernisierung im Sinne von § 559 Abs. 1 BGB festzustellen und
sind die entstandenen Kosten voll umlagefähig. Ob die Energieeinsparung noch
nachhaltiger ist, als sie der Sachverständige ermittelte, ist für die hiesige Fragestellung
unerheblich.
(3) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest, dass die
Verstärkung der Einspeisung der Stromverteilung für die Wohnung den Wohnwert durch
die Möglichkeit, alle Haushaltsgeräte parallel betreiben zu können, erhöht hat und die
Kosten damit gemäß § 559 Abs. 1 BGB umlagefähig sind. Soweit die Beklagten mit
Schriftsatz vom 27. Februar 2006 mitteilen, die Kosten für die Maßnahmen an der
Elektroanlage nicht angegriffen zu haben, ist das nicht zutreffend: Eine
Wohnwerterhöhung wird in den Schriftsätzen vom 1. September 2003 (Band I, Bl. 62
d.A.) und 28. April 2004 (Band I, Bl. 173) bestritten.
(4) Die Einwendungen gegen die Umlage von Kosten für den Einbau eines
Spülbeckens im Badezimmer, die Herstellung eines neuen Waschmaschinenanschlusses
und für die Erhöhung des Fliesenspiegels auf zwei Meter sind insofern nicht
entscheidungserheblich, als eine derartige Umlage nicht stattgefunden hat.
(5) Die Kosten für den Einbau eines WC – Spülkastens sind umlagefähig, weil
die Maßnahme den Wohnwert durch Geräuschreduzierung erhöht und durch die
Wasserstopfunktion nachhaltig zur Einsparung von Wasser beiträgt.
(6) Die Beklagten sind der Behauptung der Klägerin, der Einbau eines Poresta
– Wannenträger verhindere durch seine Isolierung erheblich das Abkühlen des
Badewassers und habe einen schalldämmenden Effekt, nicht entgegengetreten und
haben sie damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zutreffend zugestanden. Die Maßnahme
ist danach ebenfalls als wohnwerterhöhend anzusehen.
(7) Die Beklagten sind ebenfalls der Behauptung der Klägerin, in der Küche
sei zuvor keine Einhebelarmatur vorhanden gewesen, nicht entgegengetreten und
haben sie damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zutreffend zugestanden. Es ist
gerichtsbekannt, dass die Einhebelarmatur die Herstellung der gewünschten Temperatur
beschleunigt und komfortabler gestaltet. Ihr Einbau ist deshalb eine wohnwerterhöhende
und energieeinsparende Maßnahme.
(8) Der Einbau einer zentralen Schließanlage mit gleichschließenden
Schlüsseln für Hof- und Hauseingangstüren, Wohnungseingangs- und Nebentüren ist als
wohnwerterhöhend zu bewerten, weil das Mitführen und Hantieren mit mehreren
Schlüsseln entfällt und die Betätigung der Schlösser damit komfortabler wird. Die
Möglichkeit eines größeren Schadens für den Fall des Verlustes kann dem nicht
entgegengesetzt werden.
(9) Die weiteren Maßnahmen sind gleichfalls wohnwerterhöhend. Da insoweit
keine Einwendungen erhoben sind, werden weitergehende Ausführungen als nicht
erforderlich angesehen.
c) Die Modernisierungsumlage führt gemäß § 559 b Abs. 2 Satz 1 BGB zur
Erhöhung in dem bezeichneten Umfang mit dem dritten Monat nach Zugang, also mit
dem Dezember 2002. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist gemäß § 559
Abs. 2 Satz 2 BGB liegen nicht vor.
3. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß den §§ 535
Abs. 2, 559 Abs. 1 BGB nicht zu, denn die Beklagten sind für die Monate April bis
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Abs. 2, 559 Abs. 1 BGB nicht zu, denn die Beklagten sind für die Monate April bis
einschließlich Juni 2003 keine Miete schuldig geblieben. Der geltend gemachte Rückstand
in Höhe von jeweils 32,17 Euro besteht nicht, weil die Wirksamkeit der
Mieterhöhungserklärung um 59,90 Euro hinter der verlangten Höhe zurückgeblieben ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckungsentscheidung
ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
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