Urteil des AG Königswinter vom 31.10.2001

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Amtsgericht Königswinter, 9 C 37/01
Datum:
31.10.2001
Gericht:
Amtsgericht Königswinter
Spruchkörper:
Abt. 9
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 37/01
Sachgebiet:
Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht
Rechtskraft:
z.Zt. noch nicht rechtskräftig
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
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Von einer Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan bzw. unter Beweis gestellt, dass ihr der
geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
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1.
Rechnung vom 08.11.1999, von der der Beklagte lediglich DM 40,-- bezahlt hat. Der
Rest der Rechnung entfällt auf Telefonate vom 14.10.1999 bis 17.10.1999 zu Son-
derrufnummern. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte mit seiner Ehefrau in
einem Kurzurlaub in Österreich.
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Die Klägerin hat nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass die für diese Zeit
aufgelisteten Telefonate vom Handy des Beklagten bzw. über dessen D2-Karte
ausgeführt worden sind.
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Dabei kann dahinstehen, ob grundsätzlich auch für Mobilfunkgeräte ein Beweis des
ersten Anscheins für die richtige Erfassung besteht. Ein solcher Anscheinsbeweis greift
vorliegend schon deswegen nicht ein, weil die Klägerin die ihr nach § 16 Abs. 1 der
Telekommunikationskundenschutzverordnung vom 11.12.1997 obliegende Do-
kumentation der nach ihrer Behauptung durchgeführten technischen Prüfung nicht
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vorgelegt hat, obwohl dies sowohl von dem Beklagten als auch vom Gericht mehrfach
verlangt worden ist. Insbesondere reichen insofern die von der Klägerin vorgelegten
Bestätigungen des Netzbetreibers (der N GmbH) vom 10.11.1999 und 04.07.2001 nicht
aus, da dort ohne weitere Belege, ohne weitere Substantiierung behauptet wird, die
beanstandeten Anrufdatensätze seien "überprüft" worden bzw. es habe ein "Abgleich"
der in Rechnung gestellten
Gespräche mit den Verbindungsdaten hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer des Gespräches
sowie hinsichtlich der angewählten Rufnummern stattgefunden. Diese Angaben stellen
keinen technischen Prüfbericht im Sinne des § 16 Abs. 1 der
Telekommunikationsschutzverordnung dar. Durch die am 01.01.1998 in Kraft getretene
Neufassung der Kundenschutzverordnung sollte insbesondere auch durch die
Einführung von Prüfungs- und Dokumentationspflichten der Schutz des Kunden
verbessert und dessen Beweisführung hinsichtlich etwaiger Fehler im Netz erleichtert
werden, gerade vor dem Hintergrund der weitgehend von der Rechtsprechung
angenommenen Anscheinsbeweissituation. Ohne einen solchen technischen
Prüfbericht ist der Kunde nicht in der Lage, seine Bedenken gegen die Richtigkeit der
Rechnung zu konkretisierenm um diesem Schutzzweck gerecht zu werden, hätte von
der Klägerin substantiiert vorgetragen werden und dokumentiert werden müssen, wer,
nach welchem Verfahren, an welchem Tag, welche technischen Prüfungen im
einzelnen vorgenommen hat, welches Ergebnis diese Prüfungen hatten, ferner dass die
Zuordnung der Verbindungsdaten zutreffend war, insbesondere keine "Aufschaltung"
vorgelegen hat, und ob und welche technischen Überprüfungen zur
Ordnungsgemässheit der entsprechenden Erfassung erfolgt sind, schließlich über
welche Einwahlknoten die Gespräche stattgefundenhaben sollen.
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Eine solche Dokumentation hat die Klägerin unstreitig trotz Verlangens des Beklagten
nicht vorgelegt.
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Folge der Verletzung der Dokumentationspflicht ist, wie das,AG Geldern in seiner
Entscheidung vom 29.08.2000 überzeugend ausgeführt hat (17 C 159/00), dass die an
sich zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinssituation so erschüttert ist, dass die
Klägerin die Richtigkeit der berechneten Gesprächseinheiten voll nachweisen muss,
insbesondere dass die angeblichen Gespräche über die D2 Netzkarte des Beklagten
geführt worden sind. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Sie hat sich zwar
insofern auf die Vernehmung zweier Mitarbeiter des Netzanbieters (der Zeugen L und
L1) berufen, sowie Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt.
Insofern fehlt aber ein hinreichender substantiierter Sachvortrag, der einem Beweis
zugänglich wäre.
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Die Vernehmung der benannten Zeugen liefe auf ein Ausforschungsbeweis hinaus:
Erst durch diese Vernehmung wäre dann ggfls. zu klären, welche Prüfungen tatsächlich
stattgefunden haben. Ähnliches gilt für das beantragte Sachverständigengutachten.
Auch ein Sachverständiger hat keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen,
insbesondere die erforderlichen konkreten Angaben zur technischen Überprüfung, um
hierauf aufbauend darauf feststellen zu können, ob und eventuell mit welcher
Auswirkung es bei der Gesprächserfassung zu Fehlern gekommen sein kann. Insofern
hilft der Klägerin, wie der Beklagte mit Recht eingewandt hat, auch der Verweis auf ein
Gutachten des Sachverständigen L2 in einem vor dem AG Memmingen 1996 geführten
Verfahren nicht weiter, da damals, nicht wie vorliegend streitig war, ob die geführten
Gespräche von der D2-Karte des Beklagten geführt worden waren, sondern - nur - die
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Zeitdauer der unstreitig geführten Gespräche; nur hierauf bezog sich die Feststellung
des Sachverständigen, dass die Gebührenerfassung lediglich eine Fehlerquelle von 1
zu 1.000.000 aufweise.
2.
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Da somit die Klägerin beweisfällig dafür geblieben ist, dass aus der Rechnung vom
08.11.1999 noch Forderungen offen stehen, war sie auch nicht befugt, im Juni 2000
weitere Karten zu sperren und die Kosten der Kartensperrung und der vorzeitigen
Kündigung dem Beklagten in Rechnung zu stellen. Wie im einzelnen der Beklagte in
der Klageerwiderung vom 14.02.2001 ausgeführt und von der Klägerin weiter auch nicht
bestritten wird, hat der Beklagte den Grundpreis im übrigen und unstreitig angefallene
Gebühren gezahlt, insgesamt DM 113,18, sodass auch insofern keine Forderungen
mehr offen stehen.
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3.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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