Urteil des AG Köln vom 18.03.2010

AG Köln (kläger, bauwerk, höhe, verjährungsfrist, verhandlung, zpo, erneuerung, vorschuss, verjährung, zahlung)

Amtsgericht Köln, 137 C 546/09
Datum:
18.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 546/09
Leitsätze:
Ein in einem Raum eines Gebäudes verlegter Massivholzdielenboden
ist kein Bauwerk i.S. v. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 750,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte baute im Jahr 2004 im Auftrag eines B. T. einen Massivholzdielenboden in
den Kneipsaal im Untergeschoss des Studentenhauses in der L.str. in Köln zum Preis
von 9.818,89 € zzgl. USt. ein. Die Arbeiten wurden fertiggestellt, die Schlussrechnung
der Beklagten vom 21.09.2004 bezahlt.
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Nachdem sich ausdehnende Fugen gerügt worden waren, zog die Beklagte im Jahr
2006 mit Spanngurten die Massivholzelemente zusammen und baute in der Mitte des
Raumes eine Füllleiste ein.
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Wegen massiver Wölbungen des Bodens im Sommer 2008 wurde auf Antrag des
Klägers vor dem Landgericht Köln unter der Geschäftsnummer 17 OH 2/09 ein
selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt. Wegen des in diesem Rahmen
erstatteten schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen J.vom 31.03.2009 wird auf
die Anlage K2 (Bl. 7-55 d. GA) verwiesen.
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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich bereits mit Schreiben vom
21.04.2008 als vom N. J. e.V. beauftragt bezeichnet hatten, forderten die Klägerin mit
Schreiben vom 28.05.2009 (in Sachen) "H. A. J../. Schreinerei Q." die Beklagte zur
Behebung von sich aus dem Gutachten ergebenden Mängeln bis zum 19.06.2009 auf.
Anderenfalls werde ihr Mandant die Mängel durch eine Drittfirma beseitigen lassen.
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Die Beklagte berief sich auf Verjährung.
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Der Kläger verlangt einen Vorschuss auf vorzunehmende Erneuerungsarbeiten.
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Er ist der Auffassung, aktivlegitimiert zu sein. Verjährung sei nicht eingetreten, da eine
5-jährige Frist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Vorschuss in Höhe von
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4.462,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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Klageabweisung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist unbegründet.
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Die Beklagte kann die Zahlung einer ihr etwa gegenüber dem Kläger obliegenden
Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern.
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Hinsichtlich eines Anspruchs auf Vorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB ist die
Verjährung vollendet.
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Das folgt aus § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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Die Abnahme erfolgte im Jahr 2004. Damit lief die Verjährungsfrist im Jahr 2006 ab.
Inwieweit Verhandlungen zu einer Hemmung gemäß § 203 BGB führten, lässt der vom
Kläger vorgetragenen Sachverhalt offen. Das gilt insbesondere für den Beginn solcher
Verhandlungen. Auch darf, selbst wenn der Beklagten die Darlegung der Beendigung
einer etwa aufgenommenen Verhandlung obliegt, von dem Kläger ein Vortrag von
Umständen erwartet werden, aus denen zu folgern ist, dass mit den Arbeiten im Jahr
2006 die Verhandlungen noch nicht beendet waren, dass also die Beklagte ihre
Maßnahmen ersichtlich nur als Versuch der Beseitigung eines etwaigen Sachmangels
ergriff und diesbezüglich mit dem Auftraggeber weiter im Gespräch bleiben wollte.
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Soweit der Kläger in einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz
hierzu Ausführungen macht, ist dies im Hinblick auf §§ 128 Abs. 1, 495, 296 a Satz 1
ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein Grund zur Anordnung des Wiedereintritts in die
mündlichen Verhandlung besteht nicht.
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Danach kann auf sich beruhen, ob, gegebenenfalls wann, der Antrag auf Durchführung
des selbstständigen Beweisverfahrens zugestellt wurde. Gehemmt kann gemäß § 204
Abs. 1 Nr. 7 BGB nur eine Frist werden, die noch nicht abgelaufen ist.
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Die Verjährungsfrist beträgt nicht 5 Jahre gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die
Leistung, die von der Beklagten zu erbringen war, stellt kein Bauwerk dar.
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Sie bewirkte keine grundlegende Erneuerung des Gebäudes. Die Arbeiten sind nicht
insgesamt einer ganzen oder teilweisen Erneuerung desselben gleichzuachten. Es ist
nicht bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt, die Beklagte habe bei
einer grundlegenden Erneuerung des Gebäudes (jedenfalls) mitgewirkt (vgl. BGH NJW
2002, 2100).
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Für eine solche Feststellung sprechen weder die Entgelthöhe noch Größe und
Bedeutung des von der Beklagten ausgelegten Raumes.
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Das Entgelt von unter 10.000,00 € netto spricht nicht für die Neugestaltung eines
ganzen Gebäudes.
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Zur Größe ist nur das Angebot der Klägerin vom 11.11.2003 ersichtlich, in dem von 9,2
m x 7,5 m (= 69 qm) ausgegangen wird. Angaben die der Kläger schriftsätzlich nach der
mündlichen Verhandlung macht, sind nicht zu berücksichtigen (s.o., §§ 128 Abs. 1, 495,
296 a Satz 1 ZPO). Eine solche Größe spricht zwar für eine besondere Bedeutung des
Raumes innerhalb des Gebäudes. Gleichwohl ist die Bodenverlegung in ihm nicht
derjenigen auf 2300 qm Fabrikationsräumen gleichzusetzen, die, wenn es sich um die
gesamte Fläche handelt, eine Einstufung als Bauwerk rechtfertigen mag (vgl. BGH NJW
1970, 419). In einem solchen Fall wird die Nutzung des gesamten
Fabrikationsgebäudes vorübergehend ausgesetzt sein. Derartiges wird bei dem
gesamten Studentenhaus für die Dauer der Neuauslegung des Kneippsaals nicht der
Fall gewesen sein.
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Bei der Frage, ob ein Bauwerk gegeben ist, muss immer im Auge behalten werden,
dass der Gesetzeswortlaut "Bauwerk" ein komplexes Gebilde beschreibt und dass die
Einordnung eines einzelnen Gewerkes darunter bereits eine erweiternde Auslegung
darstellt. Sie gilt es, nicht abermals zu erweitern, bis schließlich nur noch geringfügige
Instandsetzungsarbeiten in einem Gebäude kein "Bauwerk" darstellen. Das würde zu
einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung des im bloßen Zusammenhang mit einem
Gebäude beauftragten Werkunternehmers gegenüber anderen führen, deren zu
erbringende Leistung ebenfalls durchaus so komplex sein kann, dass die Entdeckung
eines Sachmangels innerhalb einer kürzeren Verjährungsfrist als der von 5 Jahren
fraglich ist. Auch ist seit 01.01.2002 zu bedenken, dass die Alternative zur 5-jährigen
Verjährungsfrist nicht mehr diejenige von nur 1 Jahr gemäß § 638 Abs. 1 BGB a.F.
(Arbeiten an einem Grundstück) ist-hiervon hatten die Oberlandesgerichts auszugehen,
deren Entscheidungen der Kläger vorgelegt hat- sondern diejenige von 2 Jahren gemäß
§ 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
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Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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