Urteil des AG Köln vom 15.03.2010

AG Köln (kläger, höhe, wiedergabe, verwertungsgesellschaft, hotel, film, gesellschaft, kommission, vollstreckung, zpo)

Amtsgericht Köln, 137 C 614/09
Datum:
15.03.2010
Gericht:
Amtsgericht Köln
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 C 614/09
Leitsätze:
Werden neben von dem GEMA r. V. wahrzunehmenden
Musikurheberrechten auch Ver-wertungsrechte verletzt, die von in der
Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernseh-werken (ZWF) zusammen
geschlossenen anderen Verwertungsgesellschaften wahr-zunehmen
sind, fällt nicht regelmäßig ein weiterer Kontrollzuschlag an.
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,80 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06
und 6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und
der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70,00 €, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Beklagte führte in der Zeit vom 01.10.2004 bis 31.12.2005 unter der für ihn
genannten Anschrift einen Hotelbetrieb unter der Bezeichnung " Hotel C. J.". Dort
erfolgte unentgeltlich die öffentliche Weiterleitung von Musik und Fernsehsendungen in
55 Zimmern des Hauses.
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Dem Kläger ist von der ZWF (Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken),
einem Zusammenschluss der Verwertungsgesellschaften Bild und Kunst, GÜFA
(Gesellschaft für Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH),
GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH), VGF
(Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH) und VFF
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(Verwertungsgesellschaft der Film und Fernsehproduzenten mbH) ein Inkassomandat
ab dem 01.01.2005 übertragen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage
zum Schriftsatz des Klägers vom 21.01.2010 (Bl. 48 f. d. GA) verwiesen.
Die ZWF hat für die ihr zustehenden Vergütungsansprüche mit dem Bundesvereinigung
der Musikveranstalter e.V., dessen Mitglied auch der deutsche Hotel- und
Gaststättenverband (DEHOGA) ist, einen Sondertarif ausgehandelt, ausweislich dessen
die monatliche Vergütung pro Zimmer 0,63 € beträgt.
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Der Kläger verlangt für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2005 Lizenzentgelt für
sich, die GVL sowie die ZWF, ferner 100 % Kontrollzuschlag für sich und die ZWF.
Wegen der Einzelheiten wird auf seine Rechnung vom 16.12.2005 (Bl. 12 d. GA)
verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.864,50 € nebst Zinsen i.H. v.
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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.06 und
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6,00 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen,
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ein Versäumnisurteil zu erlassen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Dem Kläger werden zugesprochen:
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Rechnung vom 16.12.2005 1.864,50 €
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abzüglich
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ZWF für 2004 207,90 €
15
Hälfte der Beträge für ZWF 2005 ("+100% GEMA KK") 415,80 €
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1.240,80 €
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Soweit der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben wird, wird gemäß §§ 495, 313 b
Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
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Soweit sie durch Klage abgewiesen wird, ist sie nach dem eigenen Vorbringen des
Klägers nicht begründet.
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Danach ist zum Einen nicht zu sehen, dass der Kläger die Befugnis hat, etwaige
Schadensersatzansprüche der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken
GbR bzw. der sie bildenden Verwertungsgesellschaften für das Jahr 2004 zu verfolgen.
Die von ihm vorgelegte Inkassovereinbarung vom 06.04./12.05.2005 ermächtigt ihn erst
mit Wirkung ab dem 01.01.2005. Das könnte zwar auch so verstanden werden, dass
seine Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt einsetzen und dabei auch Ansprüche verfolgen darf,
die schon zuvor entstanden. Dagegen spricht jedoch Ziffer III. der Vereinbarung. Diese
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sieht nämlich eine Kommission vor, die zur Abgeltung von Verwaltungskosten entrichtet
wird und die nach Kalenderjahren gestaffelt ist, beginnend mit dem Jahr 2005. Das
spricht für die Auslegung, dass das Inkasso erst einsetzen soll für Ansprüche, die ab
dem 01.01.2005 entstehen. Anderenfalls wäre unklar, ab 2005 beispielsweise eine
Forderung aus dem Jahr 2004 zuzurechnen sein soll. Von der Zufälligkeit eines
Rechnungsdatums wird dies schwerlich abhängig gemacht sein sollen. Auch wäre
zumindest für die Autraggeberseite eine Regelung unüberschaubar, nach der bei
Schadensersatzansprüchen auf die präzise Kenntniserlangung durch den Kläger oder
einen externen Beauftragten abgestellt wird. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsverstoß
im Jahre 2004 erst zufällig am 04.03.2005 festgestellt worden. Wurde beispielsweise im
Jahre 2006 der Verstoß aus dem Jahr 2004 in vergleichbarer Weise festgestellt, würde
sich, soweit nicht überhaupt der Zeitpunkt des Geldeingangs maßgeblich ist, fragen, ob
die Kommission für den Kläger dann nur 18 % betragen würde.
Es ist ferner kein Anspruch auf Zahlung eines Kontrollzuschlages auf den der ZWF
entgangenen Tarifbetrag von 415,80 € für 2005 entstanden.
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Ein eigener Kontrollzuschlag steht dem Kläger in Höhe von 100 % nur auf den ihm
entgangenen Tarifbetrag zu.
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Ein solcher kann zwar ebenfalls anderen Verwertungsgesellschaften zustehen, wie
etwa denjenigen, die die ZWF bilden. Das setzt jedoch voraus, dass sie einen von ihren
übrigen Geschäftsbetrieb abgesonderten Verwaltungszweig eigen zu dem Zweck der
Abwicklung von Fremdschäden eingerichtet haben und dass dieser eindeutig
abgrenzbare Kosten verursacht (vgl. Schricker – Wild, 3. Aufl., § 97 Rn 64 mwN). Dies
legt der Kläger bezüglich weder bezüglich einer der die ZWF bildenden
Verwertungsgesellschaften noch für diese insgesamt dar. Bei der an ihn zu zahlenden
Inkassokommission –im Übrigen nicht in Höhe von 100 %, sondern nur in Höhe von
maximal 19 %- ist zumindest unklar, ob sie allein eine Vergütung für die Ermittlung von
Rechtsverstößen darstellt.
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Die Entscheidungen über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
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