Urteil des AG Kleve vom 03.02.1999

AG Kleve (unterbringung, kläger, minderung, zpo, annahme, einverständnis, mangel, einwilligung, durchführung, mängelrüge)

Amtsgericht Kleve, 28 C 318/98
Datum:
03.02.1999
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 C 318/98
Schlagworte:
Vertragsänderung
Normen:
BGB § 651 a
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 681,40 nebst 4 %
Zinsen seit dem 29.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen).
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Minderung und Rückzahlung eines Teils des
Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB.
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Die von der Beklagten in der Zeit vom 26.04. bis 10.05.1997 erbrachte Reiseleistung
war insoweit objektiv mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB, als die Unterbringung nicht
in der vom Kläger gebuchten Anlage erfolgte. Der zwischen den Parteien zustande
gekommene Reisevertrag beinhaltete eine Unterbringung in der Hotelanlage und hat
durch die Mitteilung der Beklagten vom 22.04.1998 sowie das Einverständnis des
Klägers mit einer Unterbringung im Hotel " ” keine Änderung erfahren. Teilt der
Reiseveranstalter dem Reisenden erst kurz vor Reiseantritt mit, dass die Unterbringung
in einem anderen als dem gebuchten Objekt erfolgen muss, begründet eine hierauf
gerichtete Einverständniserklärung des Reisenden in der Regel nicht die Annahme
einer einvernehmlichen Vertragsänderung. Angesichts des kurz bevorstehenden
Reiseantritts und der damit verbundenen Planungen wird der Reisende einer
abweichenden Unterbringung schon deshalb zustimmen müssen, um die Durchführung
der Reise überhaupt sicherzustellen. Vor dem Hintergrund dieser Interessenlage stellt
sich das Einverständnis des Reisenden zu einer kurz vor Reiseantritt mitgeteilten
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sich das Einverständnis des Reisenden zu einer kurz vor Reiseantritt mitgeteilten
Leistungsabweichung lediglich als Einwilligung zu einer Abhilfemaßnahme des
Reiseveranstalters, nicht aber als die Annahme eines Angebots zur Änderung des
Reisevertrages dar.
Da der Beklagten der Mangel der Reise bekannt, eine Unterbringung in der
geschuldeten oder einer vergleichbaren Unterkunft nicht möglich war bzw. aus dem
Vortrag der Beklagten nicht ableitbar ist, steht die von der Beklagten beanstandete
Mängelrüge einer Reisepreisminderung nicht entgegen. Die von der Buchung
abweichende Unterbringung rechtfertigt eine 15%ige Minderung des Reisepreises von
DM 3.900,-- - die Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung sind nicht Bestandteil des
Reisepreises – und führt zu einer Minderung des Reisepreises um DM 585,--. Die im
Hinblick auf die abweichende Strandentfernung zurückzulegende Wegstrecke
rechtfertigt überdies nach § 651 f Abs. 1 BGB den Ersatz von Taxikosten, den das
Gericht aufgrund der Darlegungen des Klägers auf DM 96,40 schätzt (§ 287 ZPO).
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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288, 291 BGB. Einen weitergehenden
Zinsschaden hat der Kläger nicht dargetan.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Streitwert: DM 695,--.
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