Urteil des AG Kleve vom 20.12.2002

AG Kleve: glaubhaftmachung, verfügung, ersetzung, einkünfte, gegenüberstellung, datum

Amtsgericht Kleve, 34 IK 33/02
Datum:
20.12.2002
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Insolvenzgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
34 IK 33/02
Tenor:
Die durch die oben genannte Einwendungsgläubiger erhobenen
Einwendungen
gegen den Schuldenbereinigungsplan vom 31.07.2002 werden auf
Antrag des Schuldners durch die Zustimmung des Gerichts ersetzt.
Die Einwendungsgläubigerin hat im Rahmen des ihr mit Verfügung vom 05.11.2002
gewährten rechtlichen Gehörs vorgetragen, dass sie durch den
Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt werde als bei Durchführung
des Verfahrens über den Eröffnungsantrag.
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Dieses Vorbringen, das keine (konkrete) Gegenüberstellung der Berechnungen
bezüglich der beiden Fallvarianten enthält, reicht nicht aus.
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Nach § 309 Abs.2 Satz 2 InsO obliegt es dem den Schuldenbereinigungsplan
ablehnenden Gläubiger, die Gründe seiner Ablehnung im Hinblick auf § 309 Abs.1 Satz
2 InsO glaubhaft zu machen. Eine solche Glaubhaftmachung setzt jedoch zwangsläufig
ein schlüssiges Vorbringen voraus. Dies bedeutet, dass der Gläubiger rechnerisch
konkret nachvollziehbar -in Bezug auf seine Person- die beiden Zahlenwerke vorträgt
und gegenüberstellt, die sich zum einen bei der Verwirklichung des
Schuldenbereinigungsplans und zum anderen bei der Durchführung des Verfahrens
über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der
Restschuldbefreiung ergeben (so z.B. LG E Beschluss vom 23.03.2000 in 25 T 117/00).
Dabei ist bezüglich der letztgenannten Fallvariante grundsätzlich von der gesetzlichen
Fiktion gemäß § 309 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 InsO auszugehen. Für die Annahme der
Gläubigerin, das Schuldnervermögen werde zukünftig durch Erbschaften erhöht, fehlt es
an gesicherten und konkreten Anhaltspunkten. Im Rahmen des § 309 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
InsO obliegt es dem Gläubiger die Voraussetzungen des Ereignisses vorzutragen und
glaubhaft zu machen, dass zu einer konkreten wirtschaftlichen Schlechterstellung für ihn
führt (vgl. FK-InsO/Grote § 309 Rdnr. 22 mwN). An einem entsprechend schlüssigen
Vorbringen fehlt es vorliegend, so dass die Einwendungen der Einwendungsgläubigerin
der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung nicht entgegensteht. Die bloße Möglichkeit
zukünftiger Einkünfte aus Erbschaften rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass die
Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt werden.
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Dass es außerdem an der Glaubhaftmachung fehlt, kommt hinzu, ist aber nicht mehr
entscheidend.
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Die übrigen Einwendungsglübiger haben ihre Einwendungen nicht oder nicht
ausreichend begründet.Liegen im übrigen die vom Gesetz für eine
Zustimmungsersetzung vorausgesetzte Kopf- und Summenmehrheit -wie sie sich aus
der in der vorerwähnten Verfügung im einzelnen dargelegten Aufstellung ergibt- vor, ist
die Zustimmung der oben genannte Einwendungsgläubigerin antragsgemäß zu
ersetzten (§ 309 Abs.1 Satz 1 InsO).
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