Urteil des AG Kleve vom 14.08.1998

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Amtsgericht Kleve, 29 C 581/97
Datum:
14.08.1998
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 581/97
Schlagworte:
Reisemangel; Kinderbecken
Normen:
BGB § 651 d Abs. 1; 651 c Abs. 1
Leitsätze:
1.Ein Minderungsrelevanter Reisemangel liegt vor, wenn - entgegen der
ausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden
Katalogbeschreibung - ein separates Kinderbecken neben dem
eigentlichen Swimmingpool nicht zur Verfügung stand.
2. Ein Reisemangel liegt vor, wenn es dem Reisenden untersagt wird,
Lebensmittel und Getränke von außerhalb in die Anlage zu verbringen,
obwohl der gebuchte Unterkunftstyp das Vorhandensein einer
Küchenecke umfasste.
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198,-- DM zuzüglich 4 %
Zinsen seit dem 21.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu
¼.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist teilweise begründet.
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Der Kläger kann von der Beklagten bezüglich der bei dieser für die Zeit vom 19.08. -
02.09.1997 zum Preis von 2.632,-- DM (einschließlich Flughafensicherheitsgebühr)
gebuchten Pauschalreise nach Tunesien, Zielgebiet, Ferienanlage, Minderung und
Rückzahlung von 198,-- DM, das sind rund 7,5 % gemäß § 651 d Abs. 1 BGB verlangen.
Die Reiseleistung der Beklagten war nämlich teilweise fehlerbehaftet gemäß § 651 c
Abs. 1 BGB.
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1. Ein minderungsrelevanter Reisemangel ist in dem Umstand zu sehen, dass -
entgegen der ausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden
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Katalogbeschreibung - unstreitig ein separates Kinderbecken nicht zur Verfügung stand.
Der Hinweis der Beklagten, dass insoweit durch Absprerrmaßnahmen hinsichtlich des
eigentlichen Swimmingpools ein separates Kinderbecken hätte geschaffen werden
können, ist genauso unbeachtlich wie das Angebot eines Umzuges u.a. in das in der
Nähe befindliche Hotel Cheops.
Wie der Kläger unbestritten nachvollziehbar darlegt, war aufgrund der baulichen
Begebenheiten die beklagtenseits angesprochene Absperrmöglichkeit gerade nicht
gegeben. Andererseits wäre der Kläger und seine Familie nicht etwa verpflichtet
gewesen, in das beklagtenseits erwähnte Ausweichquartier "Hotel Cheops"
umzuziehen. Unabhängig davon, dass insoweit beklagtenseits der zeitanteilige Betrag
für einen verlorenen Urlaubstag in Folge des Umzugs zu erstatten gewesen wäre (188,--
DM), war dem Kläger ein solcher Umzug in das konkret bezeichnete Ausweichobjekt
deshalb nicht zumutbar, weil jenes Hotel im Gegensatz zu dem direkt am Sandstrand
liegenden, gebuchten Urlaubsziel ca. 300 Meter vom Strand entfernt lag und der Kinder-
Mini-Club sich in der Ferienanlage befand, was bedeutet hätte, dass der Kläger die
Kinder vom Hotel zu der Ferienanlage hätte bringen müssen.
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Weiterhin ist von einem nachgewiesenen Reisemangel insoweit auszugehen, als es
dem Kläger und seinen Mitreisenden untersagt war, Lebensmittel und Getränke von
außerhalb in die Anlage zu verbringen, obwohl der gebuchte Unterkunftstyp das
Vorhandensein einer Kitchenette umfasste. Diese konnte jedoch im Hinblick auf das
Verbot zwangsläufig nicht genutzt werden. Dass ein entsprechendes Verbot bestand,
ergibt sich aus der schriftlichen Aussage des Vaters des Klägers, der insoweit
anschaulich geschildert hat, dass laut der im Eingangsbereich des Hotels aufgestellten
mehrsprachigen Schilder es verboten war, Lebensmittel und Getränke von außerhalb
mitzubringen. Dementsprechend habe die Reiseleitung empfohlen, evtl. doch
mitgebrachte Lebensmittel einzuschmuggeln. Dass der Kläger und seine Mitreisenden
zu einem solchen "Schmuggel" im Hinblick auf das vereinbarte Vorhandensein einer
Kitchenette keinen Anlass hatten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Aussage
des Vaters der Klägerin steht insoweit die Bekundung der Reiseleiterin, der Zeugin y,
nicht entgegen. Da die Zeugin jedenfalls zum Zeitpunkt des hier in Frage stehenden
Begrüßungscocktails am 21.08.1997 noch keine "eigene Agenda" geführt hat, ist es
nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände die Zeugin y am 02.06.1998 meint sich
erinnern zu können, dass am 21.08.1997 bei dem Begründungstreffen darauf
hingewiesen worden sei, dass das entsprechende Verbringungsverbot nur für die Gäste
gelte, die ein Doppelzimmer gebucht hätten. Berücksichtigt man die anschauliche
Schilderung des Vaters des Klägers, wonach die Reiseleitung empfohlen habe,
mitgebrachte Lebensmittel "einzuschmuggeln", so ist demgegenüber der pauschale
Hinweis der Zeugin y nicht geeignet, die Aussage des Vaters des Klägers zu
widerlegen.
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Schließlich ist auch als erwiesen anzusehen, dass der Kläger die beiden vorerwähnten
Reisemängel auch am 2. Tage nach der Anreise im Rahmen des Begrüßungscocktails
gegenüber der Reiseleitung gerügt hat, wie der Vater des Klägers bekundet hat.
Mangels einer von der Zeugin y diesem Zeitpunkt geführten Agenda vermochte die
Zeugin zur Frage einer konkreten Rüge am 21.08.1997 - ihrer Aussage zur Folge - keine
Angaben zu machen.
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Soweit der Vater des Klägers schließlich bekundet hat, dass der Kläger im Verlauf des
Begrüßungscocktails auch Angaben zur Frage der Kinderbetreuung gemacht hat, folgt
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das Gericht zwar auch insoweit der Bekundung. Die vom Zeugen bekundeten
Tatsachen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines Reisemangels. Insbesondere
ist nicht ersichtlich, dass bzw. warum es ein Mangel darstellen soll, dass "die
Kinderbetreuung ... nicht mit gewohnten Verhältnisse zu vergleichen sei". Genauso
unspezifiziert ist die Beurteilung des Zeugen, wonach der Eindruck vermittelt worden
sei, "dass die Kinderbetreuung nicht besonders zu empfehlen ist". Auch dieser Umstand
stellt keine Tatsache dar, die eine konkrete Minderung rechtfertigen würde. Soweit der
Vater des Klägers schließlich bekundet hat, dass im Rahmen des Begrüßungscocktails
gesagt worden sei, dass die Aufsichtsperson nicht gut deutsch spreche ,so führt dies
bereits deshalb zu keinem Reisemangel, weil ein Anspruch auf eine gut deutsch
sprechende Aufsichtsperson nicht bestand. Ausweislich der einschlägigen
Katalogbeschreibung stand nämlich lediglich eine "mehrsprachige" Betreuungsperson
zur Verfügung. Dass diese Betreuungsperson auch und gerade deutsch sprechen
würde, ergibt sich aus der Katalogbeschreibung nicht.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht für die beiden vorerwähnten
Reisemängel eine Minderung von rund 7,5 %, nämlich 198,-- DM, für angemessen.
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2. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Beklagte beruft sich
insoweit nämlich zurecht auf § 651 d Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift tritt eine
Minderung nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel
anzuzeigen.
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Dass der Kläger die weiteren, von ihm behaupteten Mängel auch bereits beim
Begrüßungscocktail am 21.08.1997 gegenüber der Reiseleiterin angezeigt hat,
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bestätigt der Vater des Klägers in seiner schriftlichen Aussage gerade nicht. Lediglich
die 3 unter vorstehender Ziff. 1 näher ausgeführten Komplexe hat der Vater des Klägers
in zeitlicher Hinsicht dem 21.08.1997 zugeordnet. Hinsichtlich weiterer Mängel spricht
der Zeuge pauschal - und somit unbeachtlich - davon, dass "im Verlauf des Urlaubs"
sich der Kläger über weitere Mängel beschwert habe. Bereits die fehlende zeitliche
Konkretisierung steht einer Berücksichtigung entgegen, da der Beklagten Gelegenheit
gegeben werden muss, sich gegenüber einer konkreten Behauptung zu verteidigen.
Dies ist jedoch nur bei einem spezifizierten Vortrag insoweit möglich, wenn feststeht,
wann de weitere Mängel genau gegenüber der Reiseleitung gerügt worden sein sollen.
Im übrigen steht die Bekundung insoweit der Behauptung des Klägers entgegen,
wonach - bis auf die Frage der Essensqualität - sämtliche Mängel bereits beim
vorerwähnten Begrüßungscocktail gerügt worden sein sollen, was der Vater des
Klägers gerade nicht bestätigt.
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3.
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Die Entscheidung bezüglich der Zinsen ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1,
288 Abs. 1 S. 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713
ZPO.
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