Urteil des AG Kerpen vom 15.01.2002

AG Kerpen: aufschüttung, mietsache, hausordnung, beschädigung, wohnhaus, vermieter, eigentum, vollstreckbarkeit, zustandsstörer, verfügungsbefugnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Amtsgericht Kerpen, 20 C 443/01
15.01.2002
Amtsgericht Kerpen
Abteilung 20
Urteil
20 C 443/01
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Hinsichtlich der Aufschüttung, die sich von der Straße aus gesehen hinter der südlich des
Wohnhauses auf dem Grundstück gelegenen Garage befindet, haben beide Parteien den
Rechtsstreit als in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass lediglich über die Entfernung
der Doppelschaukel, des Klettergerüsts mit Rutsche und eines "Sandkastens" zu
entscheiden ist. Die Klage ist jedoch insoweit Unbegründet. Denn dem Kläger steht ein
Anspruch auf Beseitigung der Spielgeräte weder aus dem Mietvertrag noch aus § 1004
Abs. 1 BGB zu, da er vertraglich verpflichtet ist, diese vorliegend zu dulden. Nach § 1 Nr. 3
des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages, ist die Beklagte als "Mieterin
berechtigt, (...) den Garten selbst gemäß der Hausordnung mitzubenutzen". Gemäß der
Hausordnung steht der Garten allen Mietern zu Erholungszwecken zur Verfügung. Die
Mieter dürfen den Garten auch weitergehend, insbesondere zur Pflanzenzucht und
Obsternte nutzen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Nutzung des Gartens
von den im Maus wohnenden Mietern als mitgemietet anzusehen ist. Die Mieter, also auch
die Beklagte, dürfen den Garten zu Erholungszwecken und auch weitergehend nutzen.
Indem die Beklagte für ihren Sohn Spielgeräte aufgestellt hat, nutzt sie den Garten auch im
Rahmen dieser Widmung, da die Spielgeräte zu Erholungszwecken im weitesten Sinne
dienen. Der Garten als solcher ist durch das Aufstellen der Geräte auch nicht in seinem
Charakter als Garten beeinträchtigt, da nach dem Vortrag beider Parteien der Garten groß
genug ist, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden. Die Grenze des
Nutzungsrechts dürfte - entgegen der Ansicht des Klägers - erst erreicht sein, wenn die
anderen Mieter, denen dasselbe Recht an der Nutzung des Gartens zu Erholungszwecken
zusteht wie der Beklagten, beeinträchtigt würden. Der Kläger hat jedoch nicht behauptet,
dass den anderen Mietern die Erholung im Garten durch die Spielgeräte unmöglich
gemacht werde bzw. dass sich diese über die Spielgeräte beschwert hätten. Den Vortrag
der Beklagten,. dass sowohl ihre Mutter, die im ersten Stock wohnt, als auch das junge
4
5
6
7
8
9
10
Ehepaar, das die Dachgeschosswohnung bewohnt, mit der Aufstellung der Geräte
ausdrücklich einverstanden seien, hat der Kläger nicht bestritten, so dass von einer
Beeinträchtigung der anderen Mieter des Hauses nicht ausgegangen werden kann.
Weshalb dann das Aufstellen von Spielgeräten nicht mehr zur widmungsgemäßen Nutzung
eines Garten gehören soll, ist nicht nachvollziehbar. Bei einem angemieteten
Einfamilienhaus beispielsweise wäre es dem Mieter unbenommen, den Garten allein zu
Spielzwecken seiner Kinder zu nutzen. Solange also die anderen Mieter nicht
beeinträchtigt sind, ist es der Beklagten aufgrund des Mietvertrages erlaubt, den Garten für
die Spielgeräte ihres Sohnes zu nutzen.
Die Beklagte war auch - jedenfalls nicht vertraglich -nicht dazu verpflichtet, vor dem
Aufstellen der Spielgeräte die Zustimmung des Klägers einzuholen. Die Mieterin bedarf
nämlich gem. § 11 Nr. 3 lediglich "zu Instandsetzungen größerer Art, jeglicher baulichen
oder sonstigen Änderungen und neuen Einrichtungen der schriftlichen Zustimmung des
Vermieters." Wegen der weiten Fassung dieser Klausel ist es zwar vom Wortlaut her
denkbar, dass auch das Aufstellen von Spielgeräten unter den Zustimmungsvorbehalt
gestellt werden sollte. Aus den Sätzen 2 und. 3 der Nr. 3 sowie den Nummern 4 bis 6 ist
indessen ersichtlich, dass es sich bei den in Satz 1 aufgeführten Änderungen und
Einrichtungen vornehmlich um solche handelt, die die Substanz oder die Qualität der
Mietsache als Wohnhaus beeinträchtigen könnten. Da die Spielgeräte jedoch nicht fest mit
dem Grund und Boden befestigt sind und auch ohne weiteres, ohne Beschädigung der
Mietsache entfernbar sind, sind diese Spielgeräte nicht als bauliche oder sonstige
Änderung oder Einrichtung im Sinne der Klausel anzusehen. Bei der Aufstellung etwa
eines Planschbeckens für das Kind einer Mietpartei würde auch nicht davon ausgegangen,
dass diese "Veränderung" nach dem Willen der Parteien der Zustimmung des Vermieters
bedürfen soll. Bei den nicht dauerhaft mit dem Boden verbundenen Spielgeräten kann das
Ergebnis kein anderes sein.
Der Vermieter ist auch keinem gesteigerten Haftungsrisiko ausgesetzt. Da den Mietern die
Nutzung des Gartens zur Obsternte u.ä. unstreitig erlaubt ist, kann auch durch das
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern eine Gefahrenquelle für Dritte geschaffen werden.
Eine erheblich größere Gefahr geht von den Spielgeräten nicht aus. Im übrigen handelt es
sich um Spielgeräte, die im Eigentum der Beklagten stehen und über die der Kläger keine
Verfügungsbefugnis hat, so dass eine Haftung als Zustandsstörer abzulehnen sein dürfte.
Dass durch das Aufstellen der Spielgeräte von dem Garten nunmehr eine Lärmbelästigung
derart ausgeht, dass diese den üblichen Geräuschpegel eines Gartens, in welchem Kinder
spielen, hinausgeht, ist nicht näher dargetan..
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO. Auch bzgl. der Aufschüttung ist unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem Kläger die
Kostentragungspflicht aufzuerlegen. Unabhängig davon, ob die Aufschüttung von
vornherein als Wühlplatz oder als Pflanzbeet genutzt werden sollte, ist der Beklagten diese
Nutzung aus den bereits genannten Gründen erlaubt, so dass auch insoweit die Klage
abzuweisen gewesen wäre.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
Wert: 300,- EUR
Da sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers bemisst und es dem Kläger
vorliegend um die Beseitigung der streitgegenständlichen Spielgeräte geht, die unstreitig
ohne weiteres entfernbar sind, erscheint der Streitwert mit 300,- EUR als angemessen.