Urteil des AG Hohenschönhausen vom 15.12.2004

AG Hohenschönhausen: gebühr, mindestbetrag, sammlung, quelle, post, link

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Gericht:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 C 360/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 2 RVG, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 1008 RVG
Rechtsanwaltsvergütung: Mindestbetrag bei Erhöhung wegen
mehrerer Auftraggeber
Tenor
Die nach dem Urteil des Amtsgerichts Hohenschönhausen vom 15.12.2004 von der
Klägerin an die Beklagten zu erstattenden Kosten werden unter Abänderung des
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.02.2005 und unter Abhilfe der dagegen
eingelegten sofortigen Erinnerung der Klägerin vom 28.05.2005 auf 97,44 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2004
festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Erinnerung der Klägerin ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zulässig, weil
gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin ein
Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO n.F., der
200,00 € beträgt, ist angesichts des Wertes der Beschwer von 3,48 € nicht erfüllt. Die
Klägerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG i.V.m. § 569
Abs. 1 Satz 1 ZPO den Beschluss angefochten. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung
nicht abgeholfen. Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bestehen auch im
Hinblick auf den geringen Wert der Beschwer nicht.
Die sofortige Erinnerung ist auch begründet.
Die Rechtspflegerin hat die den Beklagten für die Beauftragung ihrer
Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu Unrecht um 3,48 € zu hoch in Ansatz
gebracht und gegen die Klägerin festgesetzt. Denn die gesetzliche Regelung des § 13
Abs. 2 RVG, die den Mindestbetrag einer Gebühr auf 10,00 € festlegt, ist auf den
Erhöhungssatz der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG nicht
anwendbar. Ebenso wie bei der früheren gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 BRAGO
bestimmt Nr. 1008 VV nur, dass sich bei mehreren Auftraggebern die Verfahrens- oder
Geschäftsgebühr um einen Satz von 0,3 der Gebühr erhöht. Schon aus dem Wortlaut
der Regelung ergibt sich dabei ohne Zweifel, dass gerade keine eigenständige Gebühr
geschaffen werden sollte, sondern nur eine der genannten Gebühren erhöht werden soll.
Insofern ist auch die gesetzlich nicht zu stützende Bezeichnung "Erhöhungsgebühr"
missverständlich und falsch, weil die Regelung keine eigenständige Gebühr schafft (vgl.
dazu: von Eicken in Gerold/Schmidt, Komm. z. RVG, 16. Aufl. 2004, VV 1008, Rn. 2).
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem VV selbst. Denn die letzte Spalte der Tabelle
trägt die Überschrift "Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG". Durch die zweite
Alternative der Überschrift wird aber klargestellt, dass es sich nicht bei jeder Position um
eine eigenständige Gebühr handelt, sondern auch Sätze einer (anderen) Gebühr
geregelt werden.
Die festzusetzenden Kosten berechnen sich daher wie folgt:
1,3 Verfahrensgebühr
32,50 €
0,3 Erhöhungssatz der Verfahrensgebühr 7,50 €
1,2 Terminsgebühr
30,00 €
Post- und Telekommunikationspauschale 14,00 €
Zwischensumme
84,00 €
16 % Mehrwertsteuer
13,44 €
Gesamtsumme
97,44 €
Es war daher wie geschehen zu entscheiden.
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