Urteil des AG Hohenschönhausen vom 14.03.2017

AG Hohenschönhausen: verfügung, abfall, link, öffentlich, quelle, sammlung, besuch, verwandtschaft, leistungsklage, haushalt

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Gericht:
AG
Hohenschönhausen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 C 37/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 315 Abs 3 BGB
Abfallentsorgung: Bereitstellung einer Nachbarschaftsmülltonne
für nicht unmittelbar aneinander grenzende Grundstücke
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zusammen mit Herrn
..., einen Nachbarschaftsrestmüllabfallbehälter (Nachbarmülltonne) mit einem
Fassungsvermögen von 120 Litern zur Verfügung zu stellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. Eine Leistungsklage war der Klägerin nicht möglich, denn sie
begehrt, dass ihr und ihrem Vater eine Tonne als bisher zur Verfügung gestellt
wird.
Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage jedoch unbegründet und war insofern
abzuweisen. Gemäß Ziffer 2.2.7 Abs. 4 der Leistungsbedingungen der Beklagten vom
01.01.2007 (s. ABl. 2006, S. 4382) stellt die Beklagte ihren Kunden als Nachbartonne nur
eine solche von 120 Litern zur Verfügung. Dies ist auch nicht zu beanstanden, denn es
korrespondiert – bei 14tägiger Leerung – mit der Pflicht der Kunden aus Ziffer 2.2.1 Abs.
2 Satz 3 der Leistungsbedingungen, wonach jeder Haushalt ein
Restabfallbehältervolumen von 30 Litern pro 14 Tage vorhalten muss. Gegen diese
Regelung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil
vom 18.07.1996, Az. 1 N 1/96).
Die Klage ist jedoch zulässig und begründet im Umfang des im Termin vom 01.06.2007
von der Klägerin gestellten Hilfsantrages. Ein Feststellungsinteresse besteht, da eine
120-Liter-Tonne preiswerter ist als 2 Tonnen á 60 Litern. Nach Ziffer 2.2.7 Abs. 1 Satz 1
ihrer Leistungsbedingungen kann die Beklagte eine Nachbarschaftstonne zuzulassen,
wenn die Grundstücke der betroffenen Grundstückseigentümer unmittelbar aneinander
grenzen. Diese Klausel unterliegt aber der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl.
BGH, NJW 2005, 2919 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 315, Rz. 4, m.w.N.).
Insofern kommt es auf die Umstände des Einzelfalles und eine Abwägung der
beiderseitigen Interessen an. Angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände
ist es sachgerecht, die Beklagte vorliegend zur Verfügungstellung einer 120-Liter-
Nachbarschaftstonne zu verpflichten. Unstreitig liegen die Grundstücke der Klägerin und
ihres Vaters einander schräg gegenüber, unstreitig ist ferner, dass die Straße nur 10 m
breit und wenig befahren ist. Zu berücksichtigen war schließlich die enge
verwandtschaftliche Beziehung der betroffenen Grundstückseigentümer. Ein besonderer
Anreiz, den Abfall ordnungswidrig zu entsorgen, wenn die beiden Haushalte eine
Nachbarschaftstonne haben, ist bei dieser Konstellation nicht ersichtlich. Der Weg zur
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Nachbarschaftstonne haben, ist bei dieser Konstellation nicht ersichtlich. Der Weg zur
Tonne ist nicht wesentlich weiter als im Falle von unmittelbar angrenzenden
Grundstücken. Wegen der Verwandtschaft ist von häufigen gegenseitigen Besuchen
auszugehen, so dass es keine Mühe macht, den Abfall auf das andere
Grundstück zu transportieren, etwa wenn man ohnehin dort zu Besuch ist.
Der öffentlich-rechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht schon deswegen nicht
entgegen, weil die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen waren und
der Gleichbehandlungsgrundsatz auch besagt, dass wesentlich Ungleiches ungleich zu
behandeln ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 ZPO lagen nicht vor.
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