Urteil des AG Herne vom 07.08.2003

AG Herne: ergänzung, einkünfte, verdacht, lebenserfahrung, versicherung, laden, vermieter, schwarzarbeit, datum, zwangsvollstreckung

Amtsgericht Herne, 24 M 1190/03
Datum:
07.08.2003
Gericht:
Amtsgericht Herne
Spruchkörper:
24. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 M 1190/03
Tenor:
wird auf die Erinnerung des Gläubigers vom 22.05.2003 der beteiligte
Gerichtsvollzieher .... angewiesen, die Schuldnerin zur Ergänzung des
eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnisses vom ... - ... -
Amtsgericht Herne - vorzuladen und der Schuldnerin folgende Fragen
vorzulegen:
1. Wie erklärt die Schuldnerin ihre geringen monatlichen Einkünfte von
netto
146,00 Euro ?
2. Aus welchen Gründen unterläßt die Schuldnerin die
Inanspruchnahme von
Leistungen nach demnArbeitsförderungsgesetz,
Bundessozialhilfegesetz?
3. Hat die Schuldnerin in letzter Zeit, gegenwärtig und künftige Einkünfte
aus
Schwarzarbeit ? Wenn ja, von wem und in welcher Höhe ?
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Gläubigers werden der Schuldnerin
auferlegt.
Gegenstandswert:
7.809,49 Euro.
Gründe:
1
Der Gläubiger betreibt als früherer Vermieter der Schuldnerin aus mehreren Titeln über
insgesamt 7.809,49 Euro die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der
Schuldnerin. Da diese erfolglos blieb hat die Schuldnerin bereits mehrfach auf
Betreiben des Gläubigers die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zuletzt im
Termin vom ... (.. M ... AG Herne), in dem sie ihre Angaben zu ihren
Vermögensverhältnissen mit Erklärung vom ... (..M...) ergänzte.
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Mit Auftrag vom 07.05.2003 beantragten der Gläubiger, die Schuldnerin nochmals zur
Ergänzung ihrer eidesstattlichen Versicherung vom ... zu laden, um ergänzende
Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen zu erreichen. Der Gläubiger trägt im
wesentlichen vor, die Schuldnerin verschleiere ihr Einkommen, da sie von ihrem
angegebenen Arbeitseinkommen in Höhe von monatlich nette 146,00 Euro nicht leben
könne.
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Der beteiligte Gerichtsvollzieher hat den Auftrag mit Schreiben vom ... aus DR II ...
abgelehnt.
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Hiergegen wende der Gläubiger sich mit seiner Erinnerung.
5
Die zulässige Erinnerung des Gläubigers ist im erkannten Umfange begründet.
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Mit LG Münster, DGVZ 2002, 186 f, kommt die Ergänzung des
Vermögensverzeichnisses dann in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass
der Schuldner etwas verschwiegen hat. Ein solcher Verdacht kann sich aus der
allgemeinen Lebenserfahrung ergeben.
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So liegt der Fall hier. Die Schuldnerin hat mit ihrem Vermögensverzeichnis vom ...
offensichtlich unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen und ihren Einkünften
gemacht. Sie hat lediglich angegeben, monatlich netto 146,00 Euro durch ihre Arbeit bei
der ... in ... zu verdienen.
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Da die Schuldnerin von diesem Betrag -nach allgemeiner Lebenserfahrung- nich leben
kann, muss sie weitere Einkünfte haben. Nach näherer Maßgabe der oben näher
aufgeführten Fragen muß sie daher ihr Vermögensverzeichnis ergänzen.
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