Urteil des AG Herne vom 17.12.2008

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Amtsgericht Herne, 15 Owi 60 Js 584/08 -5/08
Datum:
17.12.2008
Gericht:
Amtsgericht Herne
Spruchkörper:
15. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Owi 60 Js 584/08 -5/08
Tenor:
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine
notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe:
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Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 13.11.2007
wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, am 08.10.2007 gegen 23.58 Uhr unter Verstoß
gegen § 24 c StVG mit einem Kraftfahrzeug gefahren zu sein. Dem am 00.00.00
geborenen Betroffenen, der seit dem 24.04.2007 im Besitz eines Führerscheines
(begleitetes Fahren ab 17, Klasse B/M/L/S) ist, wurde darin vorgeworfen, zur Tatzeit ein
Kleinkraftrad (Amtliches Kennzeichen #####) der Marke Keeway, unter der Wirkung
alkoholischer Getränke geführt zu haben. Der am 09.10.2007 um 0.01 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,13 mg/l.
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Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil er sein Fahrzeug
nicht unter der Wirkung alkoholischer Getränke geführt hat. Der Sachverständige Dr. G,
der dem Gericht aus zahlreichen Verfahren als besonders zuverlässig und sachkundig
bekannt ist, hat im Hauptverhandlungstermin überzeugend ausgeführt, bei dem
Betroffenen könne bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,13 mg/l nicht davon
gesprochen werden, dass er das Fahrzeug unter der Wirkung alkoholischer Getränke
geführt hat. Grundsätzlich ist von einer Wirkung genossener alkoholischer Getränke
nicht bereits dann auszugehen, wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird, sondern erst
ab einer gewissen Mindestkonzentration. Diese liegt derzeit bei mindestens 0,26
Promille. Für den Betroffenen selbst hat der Gutachter ausgeführt, dass bei diesem
aufgrund seiner körperlichen Konstitution die Wirkung alkoholischer Getränke erst bei
etwa 0,3 Promille einsetzt. Wenngleich dieser Wert nicht nach einer festen Formel in
eine Atemalkoholkonzentration umgerechnet werden kann, so hat der Gutachter doch
sicher ausgeschlossen, dass bei dem Betroffenen die Wirkung alkoholischer Getränke
bereits bei Fahrtantritt vorgelegen hat.
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Der Betroffene war deshalb aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
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