Urteil des AG Herne vom 23.12.1992

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Amtsgericht Herne, 20 C 83/92
Datum:
23.12.1992
Gericht:
Amtsgericht Herne
Spruchkörper:
Einzelrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 83/92
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt vorbehalten die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in
Höhe von 350,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin hat vom Beklagten Abschaffung eines in der Mietwohnung im Hause ... im
Erdgeschoss aufgestellten Wasserbettes verlangt. Das Haus ist um die
Jahrhundertwende erbaut worden und mit Holzbalkendecken versehen.
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Die Klägerin bringt vor:
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Bei einer Grundfläche von etwa 4,6 Quadratmetern sei die sogenannte Verkehrslast mit
etwa 278 kp pro Quadratmeter anzusetzen. Eine derartige Verkehrslast könnten nur
moderne Stahlbetondecken dauerhaft aushalten, die dafür ausgelegt seien. Decken in
Altbauten – so auch hier – seien deutlich geringer ausgelegt.
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Die Klägerin hatte die Anträge angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu
unterlassen, ein Wasserbett aufzustellen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei auf eigene Kosten eine
Risikoversicherung zugunsten der Klägerin abzuschließen, die die besonderen Risiken
der Aufstellung eines Wasserbettes abdeckte.
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Inzwischen ist das Mietverhältnis beendet; der Beklagte hat die Wohnung geräumt.
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Die Klägerin beantragt festzustellen,
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dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er weist darauf hin, dass das Wasserbett bereits im Jahre 1986 aufgestellt worden sei.
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Er bestreitet, dass eine Verkehrslast von 278 kp pro Quadratmeter erreicht werde;
vielmehr werde nur eine Last von zwischen 140 kp und 230 kp pro Quadratmeter
erreicht, und auch die nicht bezogen auf die gesamte Deckenfläche.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und die überreichten
Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.1992
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Antrag der Klägerin festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt
sei, ist unbegründet, weil auch die ursprünglich erhobene Klage nach Haupt- und
Hilfsantrag unbegründet gewesen wäre. Die Klägerin hätte eine Entfernung des
Wasserbettes aus der gemieteten Wohnung nicht verlangen können. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Aufstellung eines Wasserbettes nicht vertragsgemäß war. Dabei
kann es dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall eine Verkehrslast von 278 kp pro
Quadratmeter oder nur bis zu 230 kp pro Quadratmeter erreicht wurde, denn jedenfalls
bedeutet die konstruktive Auslegung einer Decke auf eine derartige Last, dass jeder
einzelne Quadratmeter der gesamten Deckenfläche mit einer Last von 275 kp
beaufschlagt werden müsste, um an die Grenzen der Tragfähigkeit zu kommen. Bei
einer angenommenen Fläche von etwa 16 Quadratmetern wären das also 4.400 kp.
Demgegenüber wäre die von der Klägerin behauptete Last des Wasserbettes von 278
kp x 4,6 qm, also knapp 1.300 kp, ebenfalls auf die gesamte Fläche der Decke zu
verteilen, was bei einer angenommenen Fläche von 12 oder 13 Quadratmetern ca. 100
kp pro Quadratmeter bedeuten würde. Damit wäre noch ein ausreichender Spielraum für
weitere Lasten durch Möbelstücke und Personen gegeben gewesen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Holzbalkendecke im Haus der Klägerin so schwach
ausgelegt gewesen sei, dass sie bereits bei 1.300 kp die Grenzen ihrer Belastbarkeit
erreicht gehabt hätte.
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Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Bett über Jahr und Tag an derselben
Stelle gestanden hat. Wenn die Decke durch das Bett überlastet gewesen wäre, dann
hätten sich in dem Zeitraum seit der unstreitigen Aufstellung im Jahre 1986 bis zum
Jahre 1991 – als die Klägerin Bedenken schöpfte – bereits bauliche Veränderungen
zeigen müssen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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