Urteil des AG Heilbronn vom 01.03.2005

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AG Heilbronn Urteil vom 1.3.2005, 5 C 5478/04
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen Tierhaltungsverbot
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung ..., 1. Stock, bestehend aus 3 Zimmern, Kammer, Küche, Diele, Bad, Toilette, Balkon, Kellerraum sowie
Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Die über das Teilanerkenntnisurteil vom 15.02.2005 hinausgehende Widerklage wird abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 5.000.– Euro abwenden, wenn nicht
zuvor die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwerte:
Klage
4.800.– Euro (Jahreskaltmiete)
Stufenwiderklage Schlüssel: 50.– Euro
Widerklage Minderungen:
400.– Euro
Widerklage Anwaltsgebühr: 236,35 Euro
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin der im Urteilstenor Ziffer 1 näher bezeichneten Wohnung. Diese hat der Beklagte gemäß Mietvertrag vom
17.02.2002 (K 1, Blatt 4) ab 01.03.2002 für eine Kaltmiete von monatlich 400.– Euro nebst Nebenkostenvorschuss von monatlich 30.– Euro
angemietet.
2
§ 23 des Mietvertrages enthält unter anderem folgende handschriftliche Regelung:
3
"Tierhaltung ist nicht gestattet (Hunde und Katzen)"
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Bei einer Wohnungsbesichtigung am 06.10.2004 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagten in der Wohnung einen Wickelbären hält. Mit
Anwaltsschreiben vom 20.10.2004 (K 2, Blatt 10) wurde der Beklagte, unter Fristsetzung bis 30.10.2004 zur Entfernung des Tieres aus der
Wohnung aufgefordert.
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Mit Anwaltschreiben vom 24.11.2004 (K 3, Blatt 12) wurde namens der Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt, mit der
Begründung, der Beklagte habe eindeutig erklärt, dass er trotz des mietvertraglich vereinbarten Verbots der Tierhaltung nicht bereit sei, seinen
Wickelbären zu entfernen.
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Die Klägerin trägt vor,
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durch die Haltung des Wickelbären sein die Wohnung völlig verdreckt, die Tapete an mehreren Stellen zerrissen und im Parkett Urinflecken
vorhanden. Zudem verbreite der Wickelbär einen bestialischen Gestank.
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Die Klägerin hat beantragt, wie im Urteilstenor Ziffer 1 entschieden.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben.
10 Widerklagend hat er, nachdem ein Teilanerkenntnisurteil erging und Teile übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, zur streitigen
Entscheidung beantragt:
11 Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte/Kläger (gemeint war erkennbar der Beklagte/Widerkläger) zur Mietminderung berechtigt sind (richtig:
ist)
12 a) für den Zeitraum seit Mai 2004 in Höhe von mindestens 5% des Bruttomietzinses wegen Einschränkungen in der Nutzung des Kellerraums
durch den Einbau einer Heizung in diesem Bereich sowie dem Ausschluss von der Gartennutzung,
13 b) für den November 2004 in Höhe von mindestens 75% des Bruttomietzinses wegen vollständigem Ausfall der Heizung in der gesamten
Mietsache.
14 Die Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten/Widerkläger 236,35 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (10.01.2005) zu zahlen.
15 Der Beklagte/Widerkläger trägt vor,
16 die Kündigung vom 24.11.2004 sei unwirksam, da kein wichtiger Grund substantiiert vorgetragen sei. Eine Umdeutung in eine fristgerechte
Kündigung sei nicht möglich.
17 Zudem sei gemäß Mietvertrag lediglich die Haltung von Hund oder Katze ausgeschlossen und das sei der Wickelbär nicht. Dieser befinde sich in
Käfighaltung und sei damit bestenfalls mit Käfigtieren zu vergleichen, die nach der Rechtsprechung zulässig seien.
18 Es werde bestritten, dass der Wickelbär erhebliche Schäden und Beeinträchtigungen in der Wohnung verursache.
19 Ein Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 5 % bestehe, da er durch die Montage einer Heizanlage in seinem Kellerraum im April 2004
faktische Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit habe und ihm auch die Nutzung des Gartens entzogen worden sein.
20 Wegen des Ausfalls der Heizung für die Mietsache von Ende Oktober 2004 bis Ende November 2004 stehe ihm eine Minderung der Bruttomiete
von 75 % für den Monat November 2004 zu, da die Handwerker mangels eines Auftrags der Klägerin nicht hätten tätig werden können.
21 Da die Kündigung unberechtigt erfolgt sei, habe die Klägerin auch die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Kosten des Beklagtenvertreters
aus der Abwehr des Anspruchs in Höhe von 236,35 Euro zu erstatten.
22 Die Klägerin/Widerbeklagte hat Abweisung der Widerklage beantragt.
23 Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte sei im Gebrauch der Mietsache nicht eingeschränkt. Der im Keller neu eingebaute Brenner sei 38 cm
tief, 48 cm breit und 90 cm hoch.
24 Die Heizung sei nicht für einen längeren Zeitraum ausgefallen. Die Raumtemperatur in der Wohnung habe sich immer auf 20 Grad einstellen
lassen.
25 Da die Kündigung berechtigt erfolgt sei, seien auch die außergerichtlichen Kosten des Beklagtenvertreters nicht zu erstatten.
26 Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen.
27 Der Wickelbär wurde in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2005 in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
28 Die fristlose Kündigung ist berechtigt.
29 Gemäß der (nicht formularmäßigen) vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag ist Tierhaltung (Hunde – Katzen) nicht gestattet. Die
Nennung der beiden häufigsten Haustierarten, die nicht mehr zu den Kleintieren zählen (mietrechtliche Definition der Kleintiere siehe Schmidt-
Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 541 BGB Rn. 54), bedeutet damit nicht eine Beschränkung auf diese Tierarten, sondern lediglich eine
beispielhafte Umschreibung. Durch den Augenschein ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Wickelbär aufgrund seiner Größe
und lebhaften Art als Katze oder Hund im Sinne des Mietrechts anzusehen ist.
30 Gemäß einem bebilderten Artikel in der Zeitschrift National Geographic Deutschland (Oktober 2003 S. 74 – 85) sind Wickelbären ungefähr
katzengroß.
31 Das Tierlexikon VOX (Internet Suchbegriff Wickelbär) enthält folgende Eintragung:
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Wickelbär (Potos flavus)
33 - Der Wickelbär gehört zur
Familie der Kleinbären.
34 - Der
Lebensraum
tropischen Wälder bis zu einer Höhe von 2.500 Metern über dem Meeresspiegel.
35 - Wickelbären erreichen eine
Körperlänge
stämmig. Der Kopf ist rund und läuft zur Schnauze hin dreieckig zu. Die Ohren sind klein, rundlich und behaart und sitzen weit auseinander, die
Augen sind groß, rund und braun. Die Zehen sind bis zu einem Drittel mit Häutchen verbunden, die Krallen stark gekrümmt und scharf. Der
kräftige runde
Wickelschwanz
sich gut zum Klettern und Festhalten. Das Weibchen hat nur zwei Zitzen.
36 - Das
Fell
Beine dunkler als der Bauch sind. Auf dem Rücken zeichnet sich ein Aalstrich ab.
37 - Unterhalb des Mundwinkels, an der Kehle und in der Region des Nabels sitzen
Duftdrüsen
Förderung des Zusammenhalts innerhalb der Gemeinschaft benutzt. Die Drüsenabsonderungen an Kehle und Maul des Weibchens wirken bei
der Paarung anregend auf das Männchen.
38 - Wickelbären sind
nachtaktiv
39 - Auf dem
Speisenplan
Honig und Vogeleier werden gerne genommen.
40 - Die
Paarungszeit
blinde und taube Junge zur Welt. Ihr Fell ist silbergrau mit dunklen Spitzen. Im Alter von 2 bis 3 Monaten erreicht der Schwanz seine volle
Greifstärke, mit einem Jahr haben die Jungtiere ihr Babyfell abgelegt.
41 - Wickelbären werden sowohl in
Zoos
schnell sehr
zahm
42 Das Tierlexikon Oli's Wilde Welt vermeldet:
§ 1 Wickelbär
Potus flavus
Mit ihrer Schnauze und dem langen Schwanz
sehen Wickelbären auf den ersten Blick
überhaupt nicht wie Bären aus. Da sie gerne
Honig mögen, werden sie auch Honigbären
genannt.
Aussehen
Wickelbären sehen ein bisschen so aus, als hätte man sie aus verschiedenen anderen Tieren
zusammengebastelt: Mit ihrem Kopf und dem langen Wickelschwanz erinnern sie eher an
Halbaffen oder an marderähnliche Tiere als an die Familie der Kleinbären, zu der sie
gehören.
Ihr Körper ist 43 bis 56 Zentimeter lang, und noch mal so lang ist der runde, behaarte
Schwanz, den sie um Äste wickeln, um sich festzuhalten. Wickelbären wiegen zwischen zwei
und fünf Kilogramm. Kopf und Ohren sind rund, die etwas vorstehende Schnauze ist stumpf
und die Augen sind ziemlich groß und stehen leicht vor.
Im Vergleich zu dem ziemlich langen Körper sind Vorder- und Hinterbeine relativ kurz, die
Krallen an den Vorder- und Hinterfüßen sind stark gekrümmt und ziemlich scharf. Wickelbären
haben ein dichtes, weiches, kurzes Fell. Es ist am Rücken olivbraun, gelblich- bis rötlichbraun
oder lehmfarben gefärbt und schimmert manchmal bronzefarben.
Auf der Mitte des Rückens verläuft bei manchen Tieren ein dunkler Streifen. Am Bauch ist das
Fell heller, manchmal sogar fast goldgelb.
Heimat
Wickelbären sind in Mittel- und Südamerika von Südmexiko bis Südbrasilien zu Hause. Dort
kommen sie von der Küste bis in Höhen von 2500 Meter vor.
Lebensraum
Wickelbären findet man nur in den tropischen Regenwäldern Mittel- und Südamerikas.
Rassen und Arten
In den verschiedenen Gebieten Mittel- und Südamerikas gibt es 14 verschiedene Unterarten
des Wickelbären, die sich vor allem in Fellfarbe und Größe voneinander unterscheiden.
Wickelbären sind nahe mit anderen Kleinbären wie etwa den Nasenbären oder den
nordamerikanischen Waschbären verwandt.
Lebenserwartung
Wickelbären können bis zu 23 Jahre alt werden. Im Zoo sollen Tiere auch schon ein Alter von
30 oder sogar 39 Jahren erreicht haben.
44 Der Wickelbär hat, im Vergleich zu dem vorgelegten Lichtbild (B2 Bl. 28) die zoologische Wachstumserwartung bislang voll erfüllt, wie der
Augenschein bestätigt hat.
45 Die vertragswidrige Haltung eines Tieres dieser Größe kann zur fristlosen Kündigung berechtigen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 535
BGB Rn. 471 – unter Hinweis auf eine Entscheidung des AG Waldshut-Tiengen).
46 Auf eine Beeinträchtigung der Mietsache durch den Wickelbären kommt es damit nicht an, da bereits seine Haltung, unabhängig von
Beeinträchtigungen der Mietsache vertragswidrig ist und damit einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
47 Die Widerklage ist, über den anerkannten Teil hinaus, nicht begründet.
48 Der Einbau der Heizung in den Kellerraum stellt bei den unstreitigen Maßen dieser Heizung noch keine eine an sich zur Minderung
berechtigende Beeinträchtigung dar. Ein über den geringfügigen Raumverlust hinausgehende Beeinträchtigung ist vom Beklagten nicht
dargelegt.
49 Die Gartennutzungsberechtigung des Beklagten ergibt sich nicht aus dem Mietvertrag, sondern lediglich seine Verpflichtung zur Gartenpflege.
Damit wird die Gartennutzung als freiwillige Gegenleistung für die Gartenpflege angesehen. Nachdem gemäß dem Vortrag des Beklagten dieser
von der Verpflichtung zur Gartenpflege entbunden ist, konnte auch die freiwillige Gestattung der Gartennutzung widerrufen werden, ohne dass
dies zu einer Minderung berechtigt.
50 Der vom Beklagten behauptete Ausfall der Heizung im Oktober 2004 hat sich in der mündlichen Verhandlung als haltlos erwiesen. Es waren
lediglich bei zwei von insgesamt 6 Heizkörpern der Wohnung die Ventile nicht funktionsfähig. Dieses gängige Heizungsproblem kann vermieden
werden, wenn die Ventile auch außerhalb der Heizperiode gelegentlich betätigt werden. Im Übrigen war zur Überzeugung des Gerichts die
Wohnung aufgrund der funktionierenden Heizkörper bis zur Reparatur hinreichend beheizbar. Soweit die Beeinträchtigung den an
Tropentemperaturen gewöhnten Wickelbären betraf, begründet dies keine Minderung, da dieser quasi "illegal" in der Wohnung hauste. Anspruch
auf einen höher temperierbaren Wickelbärraum besteht nicht.
51 Ebenso besteht kein Anspruch aus dem neu geschaffenen "perpetuum mobile" des anwaltlichen Gebührenrechts, da die Kosten der
unberechtigten Abwehr der Kündigung der Beklagte selbst zu tragen hat.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Gebühren für den anerkannten Teil der Widerklage fallen angesichts des geringen
Streitwerts von 50.– Euro nicht ins Gewicht.
53 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.