Urteil des AG Heilbronn vom 18.11.2002

AG Heilbronn: zustellung, erlass, zwangsvollstreckung, vermögensrechte, vollstreckungstitel, auflage, rechtsberatung, zahlungsverbot, verfügung

AG Heilbronn Beschluß vom 18.11.2002, 13 M 12112/2002; 13 M 12112/02
Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungskosten: Überflüssige Zustellung von Zahlungsverboten
Tenor
1. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers ..., wegen für zwei Vorpfändungen angefallenen Gebühren und
Auslagen Vollstreckungshandlungen vorzunehmen, wird
zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
1 Die Gläubigerin erteilte dem Obergerichtsvollzieher ... am 21.8.2002 auf Grund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom
16.8.2002 einen Zwangsvollstreckungsauftrag unter Beifügung einer Forderungsaufstellung über 858,39 EURO.
2 Außerdem lies er der Postbank München und der Kreissparkasse Heilbronn jeweils ein vorläufiges Zahlungsverbot durch den
Obergerichtsvollzieher ... zustellen, der dafür der Gläubigerin insgesamt 51,48 EURO in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 1.10.2002
übersandte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher eine aktualisierte Forderungsberechnung, in welcher auch Kosten der vorläufigen
Zahlungsverbote und die Zustellungskosten des Obergerichtsvollziehers ... in Höhe von 51,48 EURO enthalten waren. Am 8.10.2002 wurden dem
Konto des Obergerichtsvollziehers ... 940,00 EURO gutgeschrieben, die von der Schuldnerin überwiesen wurden. Nach Abzug der Kosten von
23,60 EURO zahlte der Gerichtsvollzieher 913,78 EURO an die Gläubigerin aus. Die Gläubigerin verlangt vom Gerichtsvollzieher die Beitreibung
der durch die beiden Zahlungsverbote entstandenen Kosten und Auslagen. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab.
II.
3 Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, wegen der Gebühren und Auslagen im
Zusammenhang mit den Zahlungsverboten weitere Vollstreckungshandlungen auszuführen, ist unbegründet.
4 Die Kosten der Vorpfändung sind, soweit sie notwendig waren, als Zwangsvollstreckungs-Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 788 ZPO
(vergleiche Zöller/Stöber, 23. Auflage, § 845 ZPO Rd. Nr. 6). Ob eine Zwangsvollstreckungs-Maßnahme notwendig war, Kosten somit
erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die
Vollstreckungsmaßnahme verursacht sind. Wesentlich ist, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich halten konnte,
auch wenn sie erfolglos geblieben ist. Notwendigkeit besteht nicht für Kosten unzulässiger, schikanöser, überflüssiger oder offenbar
aussichtsloser Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen und nicht für ungerechtfertigte vermeidbare Mehrkosten notwendiger Zwangsvollstreckungen
(Zöller/Stöber, aaO, § 788 ZPO Rd.Nr. 9a). Im Streitfall war die Zustellung der beiden Zahlungsverbote überflüssig. Bei der Vorpfändung handelt es
sich um eine private Zwangsvollstreckungs-Maßnahme mit befristeter Wirkung zum Schutz des Gläubigers vor den Folgen einer Verzögerung des
Vollstreckungsakts des Vollstreckungsgerichts bei Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögensrechte. Vorpfändung findet
demgemäß nur in den Fällen statt, in denen die nachfolgende Zwangsvollstreckung mit Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts erfolgt
(vergleiche Zöller/Stöber, aaO, § 845 Rd. Nr.1). Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Zahlungsverbote der Vollstreckungstitel noch
nicht zugestellt war, zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überhaupt nicht beabsichtigt war.
Tatsächlich wurde in der Folgezeit auch kein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Es war der Gläubigerin
von vornherein klar, dass eine Forderungspfändung in der Mindestfrist des § 845 Abs.2 ZPO nicht möglich war und damit die Vorpfändung
wirkungslos bleiben würde. Bei einer solchen Fallkonstellation entspricht die Vorpfändung nicht dem Gesetzeszweck und ist deshalb als völlig
überflüssig anzusehen. Dies hat zur Folge, dass die durch eine solche Vorpfändung entstandenen Kosten und Auslagen nicht als notwendig im
Sinne von § 788 ZPO anzusehen sind.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.