Urteil des AG Heilbronn vom 08.07.2004

AG Heilbronn: versicherung, zwangsvollstreckungsverfahren, rechtsberatung, verfügung

AG Heilbronn Beschluß vom 8.7.2004, 11 M 14569/03
Zwangsvollstreckungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Inkassounternehmens
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom ... wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1 Die Gläubigerin wendet sich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher Kosten der ... GmbH in Höhe von 15,53 EUR, die diese für die Erteilung eines
Vollstreckungsauftrags berechnete, absetzte.
2 Dies ist jedoch nicht mit Erfolg zu beanstanden. Ein Erstattungsanspruch nach §§ 788, 91 ZPO besteht nicht. Ein Rechtsanwalt wurde für den
Vollstreckungsauftrag nicht eingeschaltet.
3 Selbst wenn man aber §§ 788, 91 ZPO grundsätzlich entsprechend auf die ... GmbH für anwendbar hielte, würde dies vorliegend nicht zu einem
Erstattungsanspruch führen. Denn eine Notwendigkeit dieser Kosten kann nicht festgestellt werden. Die Gläubigerin kann als Versicherung
grundsätzlich selbst Vollstreckungsaufträge erteilen und räumt ja auch selbst ein, nicht zu behaupten, dass sie keine Zwangsvollstreckung mehr
betreibe. Ob von einer Notwendigkeit dann ausgegangen werden kann, wenn bei rechtlichen Schwierigkeiten ein Anwalt beauftragt wird (vgl.
Leitsatz der von der Gläubigerin zitierten BGH-Entscheidung), kann dahinstehen, da vorliegend keine rechtlichen Schwierigkeiten gegeben
waren.
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO analog.