Urteil des AG Heidelberg vom 18.01.2006

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AG Heidelberg Urteil vom 18.1.2006, 29 C 512/05
Rechtsanwaltsgebühren: Höhe der Geschäftsgebühr
Tenor
I. Der Beklagte Dirk Passmann wird verurteilt, an den Kläger EUR 162,86 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 16.02.2005 zu zahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der des ursprünglichen Beklagten Ziffer 2
Dominique Passmann, die der Kläger zu tragen hat.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
(Tatbestand entfällt, § 313 a ZPO)
Entscheidungsgründe
2 Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
3 Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB einen Anspruch
auf Zahlung der geltend gemachten EUR 162,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 16.02.2005.
4 Der Beklagte verletzte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Er beglich die Miete
für die von ihm im Anwesen Schriesheimer Straße 53 in Dossenheim angemietete Wohnung für den November
2004 schuldhaft verspätet erst am 24.11.2004, so dass er aus Verzugsgesichtspunkten zur Zahlung des vom
Kläger hierzu eingeschalteten Prozessbevollmächtigten verpflichtet ist. Auf diese in Rede stehende 1,3
Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 117,62 bestand ein Anspruch gemäß §§
13, 14 RVG, Nr. 2400 VVRVG. Ein Gebührensatz von 1,3 ist im Regelfall zu berechnen (Bultmann, die neue
Rechtsanwaltsvergütung, Rdnr. 255). Diese Schwellengebühr hat der Gesetzgeber gerade deshalb vorgesehen,
um die in Wegfall geratene Besprechungsgebühr zu kompensieren. In der Entwurfsbegründung wird darauf
hingewiesen, dass in "durchschnittlichen Angelegenheiten" grundsätzlich von der Mittelgebühr von 1,5
auszugehen sei (BT-Dr 15/1971, Seite 207). Weiter wird dann bestimmt, dass der Rechtsanwalt eine Gebühr von
mehr als 1,3 aber nur fordern kann, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig war. In
anderen Fällen ist die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr = "abgesenkte Mittelgebühr". Da die Gebühr
nach Nr. 2400 VV eine angemessene Vergütung der außergerichtlichen Tätigkeit darstellen soll, bei der auch die
wirtschaftliche Anpassung der Vergütung an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu
berücksichtigen ist, gibt es keinen Anhaltspunkt für eine weitere Absenkung der Mittelgebühr. Es existieren
nicht zwei Gebührenrahmen, unterteilt in umfangreiche oder schwierige Sachen mit einem Gebührenrahmen von
1,3 bis 2,5 sowie bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen ein Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 1,3
(Teubel, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar Seite 813, Rdnr. 6).
5 Danach bestand im hier gegebenen weder umfangreichen noch schwierigen Sachverhalt ein Anspruch auf eine
1,3 Geschäftsgebühr.
6 Die darüber hinaus geltend gemachten Verzugsgebühren aus dem Gegenstandswert von EUR 117,62 sind durch
einen vom Beklagten zu vertretenden Umstand danach entstanden. Der Beklagte befand sich ab erfolglosem
Fristablauf vom 25.11.2004 in Verzug. Die Zinsverpflichtung des Beklagten auch bezüglich des Betrages in
Höhe von EUR 45,22 ergibt sich aus dem Umstand, dass ihm auch insofern bis zum 15.02.2005 Zahlungsfrist
gesetzt wurde.
7 Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
8 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 11, 713 ZPO.