Urteil des AG Hamm vom 23.08.2005

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Amtsgericht Hamm, 16 C 139/05
Datum:
23.08.2005
Gericht:
Amtsgericht Hamm
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 139/05
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 319,17 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
17.2.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 9 %, die Beklagte
91 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist im wesentlichen begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§
7, 17 StVG, 3 PflVG ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 319,17 € zu.
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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
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Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten den für die
Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Die tatsächliche Wiederherstellung ist dafür nicht Voraussetzung. Der Kläger kann frei
entscheiden, ob, wann, wie und wo er sein Fahrzeug reparieren lässt.
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Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten
Stundenverrechnungssätze und der vom Sachverständigen angesetzte UPE-Aufschlag
bei Durchführung der Reparatur in einer örtlichen Audi-Fachwerkstatt tatsächlich
anfielen.
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Allerdings ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
grundsätzlich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren X-Weg
der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Er muss sich, wenn er mühelos eine ohne
weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese
verweisen lassen (NJW 2003, 2086).
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Dazu genügt jedoch nicht, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit aufzeigt, die
Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt wie hier der
Firma E durchführen zu lassen. Denn der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch
darauf, die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen zu lassen,
und zwar unabhängig davon, ob er die Reparatur tatsächlich ausführen lässt oder nicht.
Der Geschädigte hat nämlich regelmäßig keine Möglichkeit zu überprüfen, ob es sich
bei der von dem Schädiger benannten Werkstatt um eine zuverlässige und kompetente
Firma handelt, die auch über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen gerade
bezüglich seines speziellen Autotyps und der konkret anfallenden Reparaturen verfügt.
Allein die Tatsache, dass der Schädiger die Firma als seit Jahren am Markt tätig
bezeichnet, begründet für den Geschädigten nicht das Vertrauen, dass die Arbeiten mit
der gleichen Kompetenz ausgeführt werden wie in einer markengebundenen
Fachwerkstatt. Vielmehr kann der Geschädigte verlangen, dass die Arbeiten in einer
Fachwerkstatt seines Vertrauens durchgeführt werden. Die für die Wiederherstellung
des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten sind daher diejenigen, die bei
Durchführung der Reparatur in einer ortsnahen markengebundenen Fachwerkstatt
anfallen, nicht diejenigen einer nicht markengebundenen Werkstatt.
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Dass die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt kostengünstiger
auszuführen gewesen wäre als in dem vorgelegten Gutachten Greenwood
ausgewiesen, behauptet auch die Beklagte nicht. Die Ansätze des Gutachtens
Greenwood sind daher der Schadensabrechnung zugrunde zu legen.
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Sowohl die im Gutachten berücksichtigten UPE-Aufschläge als auch die
Verbringungskosten gehören zu den notwendigen Kosten der Wiederherstellung, die
unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Reparatur zu erstatten sind. Die
Beklagte hat weder substantiiert dargelegt, in welcher Fachwerkstatt ortsnah keine oder
geringere UPE-Aufschläge anfallen würden noch in welcher Fachwerkstatt keine
Verbringungskosten anfielen.
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Die Kostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts 25,- €.
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Wegen der Kosten der Nachbesichtigung war die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat
die Zahlung von Nutzungsausfall nicht von einer solchen Bescheinigung abhängig
gemacht. Die Durchführung der Reparatur hätte auch durch Vorlage eines Fotos des
reparierten Fahrzeugs, durch Rechnungen für die Ersatzteilbeschaffung oder ähnliches
nachgewiesen werden können.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen der Zulassung der Berufung gem. § 511 Abs. 4 ZPO lagen nach
Auffassung des Gerichts nicht vor.
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Streitwert: 349,33 €
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