Urteil des AG Hagen vom 18.05.2007

AG Hagen: unnötige kosten, muster, arbeitsgericht, niedersachsen, vollstreckbarkeit, handbuch, fahrlässigkeit, bedingung, unverzüglich, kündigungsfrist

Amtsgericht Hagen, 16 C 71/07
Datum:
18.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
16. Zivilkammer des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 71/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
1
Entscheidungsgünde
2
Die Klage ist unbegründet.
3
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 168,89 Euro im Zusammenhang
mit der verweigerten Deckungszusage für den Weiterbeschäftigungsantrag im
Kündigungsschutzprozess AG Osnabrück 2 Ca 377/05.
4
Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, hat eine
Obliegenheitsverletzung i.S.d. § 17 Abs. 5 ARB begangen. Die Stellung des
Weiterbeschäftigungsantrags als Hauptantrag in der Kündigungsschutzklage war nicht
erforderlich und damit eine unnötige Erhöhung der Kosten.
5
Zum einen hätte es ausgereicht, diesen Antrag als sog. uneigentlichen Hilfsantrag zu
stellen für den Fall, dass der Kündigungsschutzklage stattgegeben werde. Dieser
Antrag ist vom Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für zulässig erklärt worden, da damit
keine willkürliche Bedingung gesetzt wird, sondern eine rein innerprozessuale. Auch für
den Fall, dass der Leistungsantrag auf Weiterbeschäftigung wegen Ablaufs der Zeit, für
die Weiterbeschäftigung begehrt wird, nicht mehr möglich wäre, könnte die Feststellung
begehrt werden, dass der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung verpflichtet gewesen sei.
6
Dieser Antrag hätte die gleiche stärkende Position für den Kläger gehabt und hätte den
Streitwert nur dann erhöht, wenn über ihn entschieden worden wäre, was bestenfalls nur
in einem Zahntel der Fälle der Fall sein dürfte.
7
Zum anderen hat der Kläger keine Umstände darlegen können, weshalb es ihm nicht
zumutbar gewesen sei, das Ergebnis der Güteverhandlung abzuwarten und erst dann
ggf. den streitwerterhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Laut den
eingereichten Unterlagen zielte die Kündigungsschutzklage auf Feststellung, dass das
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 25.07.2005 aufgelöst worden war und
dass es über den 30.09.2007 fortbestehe, wobei wahrscheinlich der 30.09.2005 gemeint
war. Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage vom 29.07.2005 wäre unverzüglich
ein Gütetermin vor Ablauf der Kündigungsfrist anberaumt worden. Eine besondere
Eilbedürftigkeit bestand daher im konkreten Fall nicht.
8
Der Kläger hat auch nicht gemäß § 17 Abs. 6 ARB darlegen können, dass die
Obliegenheitsverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
9
Dem Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, hätte bewusst sein müssen, dass
die Stellung eines unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags im konkreten Fall nicht
erforderlich war und unnötige Kosten auslösen würde.
10
Er kann sich nicht darauf beschränken, auf das Formularhandbuch von
Schaub/Neef/Schrader zu verweisen. In diesem Handbuch ist zwar zu "§ 61. Muster im
Klageverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz wegen Unwirksamkeit einer
ordentlichen Kündigung" unter 2. die "Kündigungsschutzklage mit
Weiterbeschäftigungsanspruch" enthalten. Allerdings ist dort auch unter 1. Die
"Einfache Kündigungsschutzklage" ohne den zusätzlichen Antrag aufgeführt. Die
Auswahl der gebotenen Klage trifft das Buch nicht für den Kläger, sondern der Kläger
selbst.
11
Es kann dahinstehen, ob die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zutreffend
ist, die Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte im Bereich des LAG Hamm würden den
Weiterbeschäftigungsanspruch bei Kündigungsschutzklage berücksichtigen und der
Weiterbeschäftigungsanspruch werde stets von PKH-Bewilligung erfasst. Die
Kündigungsschutzklage wurde vor dem Arbeitsgericht Osnabrück erhoben, also im
Zuständigkeitsbereich des LAG Niedersachsen. Andere Arbeitsgerichte und
Landesarbeitsgerichte halten die unbedingte Erhebung eines
Weiterbeschäftigungsantrags für mutwillig und weisen entsprechende Anträge ab.
Maßgeblich ist aber, dass die Entscheidungen über die Abfassung einer
Kündigungsschutzklage und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Einzelfall
getroffen werden müssen und dass keine seriösen pauschalen Aussagen dazu getroffen
werden können. In diesem konkret zu entscheidenden Einzelfall des Klägers war die
Einreichung eines unbedingten Weiterbeschäftigungsantrags nicht geboten und damit
mutwillig.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13