Urteil des AG Hagen vom 04.06.2007

AG Hagen: zustellung, gutachter, rechtshängigkeit, unterlassungsklage, rechtsschutz, behinderung, datum, verfahrensgarantien

Amtsgericht Hagen, 10 C 84/07
Datum:
04.06.2007
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 C 84/07
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Klagezustellung an Gerichtsgutachter
Normen:
§§ 72, 73 ZPO analog
Leitsätze:
Die Zustellung einer Unterlassungs-/Widerrufsklage an einen in einem
anderen Verfahren tätigen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist
unzulässig
Tenor:
ist die Zustellung der Klageschrift entsprechend § 72 ZPO neuer
Fassung unzulässig.
Gründe:
1
Mit der beabsichtigten Klage will der Kläger erreichen, dass der "Beklagte” als Gutachter
im familiengerichtlichen Verfahren beim Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 23 F
255/04, seine gutachterlichen Äußerungen ändert. Die Behinderung der dortigen
gutachterlichen Tätigkeit des "Beklagten” will zumindest der Rechtsgedanke des § 72
ZPO mit Rücksicht auf die ohnehin gegebenen rechtsstreitlichen Verfahrensgarantien
im dortigen Verfahren unterbinden. Dem würde zuwider laufen, dass der Antragsteller
mit einer gesonderten Klage die gutachterlichen Äußerungen in dem bereits
rechtshängigen familiengerichtlichen Verfahren ändern lassen will.
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Fehlzitate, wie der Kläger vorbringt, lassen sich ggf. im dortigen Verfahren zur Sprache
bringen und den Gutachter zu dortigen gutachterlichen Änderungen seiner
Stellungnahme veranlassen; ggf. kommt auch die Beantragung eines Obergutachtens in
Frage.
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§ 72 ZPO will gerade verhindern, dass zu dem Verfahren gehörende von Amts wegen
eingesetzte Personen, wie auch der gerichtlich bestellte Gutachter, durch gesonderte
Rechtsstreite "mundtot” gemacht werden. Dem Kläger bleibt sein effektiver
Rechtsschutz im dortigen Verfahren unbenommen (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz), so dass
für einen gesonderten Rechtszug keine Zulässigkeit gegeben ist.
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Entsprechend der Verweisung des § 72 ZPO auf 73 ZPO hat auch eine Zustellung der
Klage zu unterbleiben. Die Statthaftigkeit, eine Rechtshängigkeit einer
Unterlassungsklage gegen den gerichtlichen Sachverständigen herbeizuführen zu
können, ist aus denselben Gründen erst recht zu verneinen, die den Gesetzgeber zu der
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können, ist aus denselben Gründen erst recht zu verneinen, die den Gesetzgeber zu der
Untersagung der Zustellung der Streitverkündungsschrift geführt haben.