Urteil des AG Gummersbach vom 01.09.2010

AG Gummersbach (kläger, höhe, gas, annahme, vertrag, bereicherung, verzug, abschluss, grund, vertragsschluss)

Amtsgericht Gummersbach, 16 C 218/09
Datum:
01.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 16
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 218/09
Schlagworte:
Gasversorgung, Sondervertrag, Preisanpassungsklausel
Normen:
§§ 812, 818 BGB, § 306 BGB, §§ 145, 147 BGB
Leitsätze:
Weder ist in der einseitigen Mitteilung einer Preiserklärung ein Angebot
auf Modifikation des bestehenden Vertrages zu sehen, noch kann in der
Gasentnahme eines Kunden, der ein bestehender Gaslieferungsvertrag
zugrunde liegt, die Annahme eines solchen Angebotes gesehen
werden.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von
768,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 768,74 €,
den letztere aufgrund von Anpassungen des Gas-Arbeitspreises in der Zeit vom
01.01.2006 bis zum 31.03.2009 unberechtigt vereinnahmt haben soll.
2
Die Beklagte ist ein regionales Gasversorgungsunternehmen. Ihre Rechtsvorgängerin
schloss mit dem Kläger als Sonderkunden am 03./07.12.1995 einen von ihr
vorformulierten Erdgas-Lieferungsvertrag.
3
Dieser Sondervertrag enthält folgende Preisanpassungsklausel: "Der Gaspreis ändert
sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt."
4
Des Weiteren ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis nach Ablauf von 12 Monaten mit
einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt
werden kann.
5
Aufgrund der Preisanpassungsklausel änderte die Beklagte im streitgegenständlichen
Zeitraum wiederholt ihre Preise. Wegen der einzelnen Preisänderungen wird auf die
Klage verwiesen. Der Kläger widersprach den Preisänderungen nicht.
6
Am 09.11.2005 wurde in der lokalen Presse ein Artikel mit folgendem Inhalt
veröffentlicht: "(…) Viele Kunden haben ihre Einzugsermächtigung zurückgezogen und
andere Zahlungsmodalitäten gewählt. Diese Protestwelle führte dazu, so Aggergas-
Geschäftsführer Günter Schibbe, "dass wir zwei zusätzliche Mitarbeiter beschäftigen
müssen". Dabei, so macht Schibbe deutlich, verlieren die Kunden, die keine
Rechtsmittel einlegen keinen Rechtsanspruch: "Wir behandeln alle Kunden gleich. Es
wird also keinen Unterschied zwischen den Kunden geben, die uns ihre
Vorbehaltszahlung schriftlich mitteilen, noch denjenigen, die nicht geschrieben haben".
(…)"
7
Der Kläger protestierte gegen nachfolgende Preiserhöhungen nicht.
8
Mit Schreiben vom 25.02.2009 bat der Kläger die Beklagte um Neuerstellung der
Gasrechnungen der letzten 3 Jahre ohne die Preiserhöhungen und um Überweisung
des Differenzbetrages auf sein Konto.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.04.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihre
Rückerstattungsverpflichtung dem Grund nach anzuerkennen.
10
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB
gegen die Beklagte zu. Es fehle für seine Leistungen ein Rechtsgrund, da die den
einzelnen Preiserhöhungen zugrunde liegende vertragliche Klausel unwirksam sei.
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Er beantragt,
12
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 768,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2009 zu zahlen;
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
120,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16
Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien seien die jeweils erhöhten Preise
durch konkludenten Vertragsschluss neu vereinbart worden.
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Die Beklagte beruft sich darüber hinaus auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB.
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Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, der gesamte Vertrag sei wegen Unzumutbarkeit
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gemäß § 306 Abs. 3 BGB als unwirksam zu betrachten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes werden die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Entscheidungsgründe in Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache in voller Höhe begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des geltend
gemachten Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Soweit der Kläger für die Zeit
zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.03.2009 an die Beklagte Entgelte geleistet hat,
die auf einem Arbeitspreis von mehr als (bis zum 31.12.2005 verlangten) 4,20 ct/kWh
basierten, sind die Zahlungen mangels wirksamer vertraglicher Grundlage ohne
Rechtsgrund erfolgt.
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Die Beklagte erhöhte ihre Preise aufgrund der vertraglichen Preisänderungsklausel.
Diese Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 BGB
unwirksam, da sie nicht hinreichend klar und verständlich ist und die Kunden der
Beklagten daher unangemessen benachteiligt. Für die Kunden ergibt sich nicht, in
welchem Umfang der Gaspreis bei einer Änderung der allgemeinen Tarife erhöht oder
gesenkt wird (vgl. BGH Urt. v. 17.12.2008 -VIII ZR 274/06).
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Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus einer
ergänzenden Vertragsauslegung. Denn der Wegfall der unwirksamen
Preisänderungsklausel führt vorliegend nicht zu einem Ergebnis, welches das
Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Klägers verschiebt. Die Beklagte hatte
jederzeit die vertragliche Möglichkeit, sich von dem Sondervertrag nach Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten binnen kurzer Frist zu lösen (vgl. BGH Urt v.
13.02.2010 – VIII ZR 81/08; BGH Urt. v. 28.10.2009 – VIII ZR 320/07; OLG Köln Urt. v.
19.02.2010 – 19 U 143/09). Aus diesem Grund ist der Vertrag auch nicht gemäß § 306
Abs. 3 BGB unwirksam. Angesichts der frühzeitigen Kündigungsmöglichkeit der
Beklagten, stellte das Festhalten an dem Vertrag bis zur Inanspruchnahme dieser
Möglichkeit für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar. Die Beklagte kann sich nicht
darauf berufen, dass sie in einer Vielzahl von Fällen auf Rückzahlung in Anspruch
genommen wird und die Summe sämtlicher Rückforderungen das finanzielle Ende der
Beklagten bedeuten würde. Das Gericht hat nicht die finanzielle Gesamtsituation der
Beklagten zu beurteilen, sondern allein den hier streitgegenständlichen Vertrag. Der
vorliegend vom Kläger zurückgeforderte Betrag führt nicht zu einem krassen
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
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Die Parteien haben die jeweils erhöhten Preise auch nicht konkludent neu vereinbart.
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Der BGH hat mit Urteil vom 15.02.2006 ausgeführt, dass in dem Leistungsangebot eines
Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer so genannten Realofferte
zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen sei, das von demjenigen
konkludent angenommen werde, der aus dem Leitungsnetz des
Versorgungsunternehmens Gas entnehme. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2
Abs. 2 AVBGasV lediglich wiederholt sei, werde der Tatsache Rechnung getragen,
dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen
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vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in
Anspruch genommen würden; dabei solle ein vertragsloser Zustand bei
Energielieferungen vermieden werden (BGH Urt. v. 15.02.2006 – VIII ZR 138/05 Rn 15,
zitiert nach juris). Ausgehend von diesem Grundsatz vertritt der BGH im Zusammenhang
mit Tarifverträgen die Ansicht, dass es nicht anders liegen könne, wenn der Kunde eine
auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung
vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert habe,
indem er weiterhin Gas bezogen habe, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit
gemäß § 315 BGB zu beanstanden (vgl. BGH Urt. 13.06.2007, NJW 2007, 2540, 2542;
Urt. v. 19.11.2008 – VIII ZR 138/07 Rn 16, zitiert nach juris). Diesen Gedanken überträgt
die überwiegende Rechtsprechung auch auf Sonderverträge (vgl. OLG Köln Urt. v.
19.02.2010 – 19 U 143/09; OLG Düsseldorf Urt. v. 20.07.2007 – 22 U 46/07; OLG
Frankfurt Urt. v. 13.10.2009 – 11 U 28/09; OLG Oldenburg Urt. v. 05.09.2008). Dabei
wird in den Mitteilungen der Gasversorger über die Preiserhöhungen bzw. in den den
Preiserhöhungen nachfolgenden Jahresabrechnungen ein Antrag auf Modifikation der
Entgeltabsprache gesehen. Eine Annahme dieses Antrags wird in der weiteren
Gasentnahme der Kunden gesehen. Bei der Inanspruchnahme von
Versorgungsleistungen eines Unternehmens der Daseinsvorsorge werde grundsätzlich
schon die faktische Aneignung der Leistung als sozialtypisches Annahmeverhalten
gewertet (OLG Köln Urt v. 10.02.2010 – 19 U 143/09 m. w. N.).
Das erkennende Gericht folgt der überwiegenden Rechtsprechung nicht. Weder ist in
der einseitigen Mitteilung einer Preiserhöhung ein Angebot auf Modifikation des
bestehenden Vertrages zu sehen, noch kann in der Gasentnahme eines Kunden, der
ein bestehender Gaslieferungsvertrag zugrunde liegt, die Annahme eines solchen
Angebotes gesehen werden. Die Rechtsprechung des BGH zu Tarifverträgen kann auf
die Fälle, denen Sonderverträge zugrunde liegen, nicht übertragen werden (ebenso
auch AG Berlin-Mitte Urt. v. 10.03.2010, Az.: 17 C 464/09). Der Unterschied zu den
Fällen, in welchen der BGH für Tarifverträge einen konkludenten Vertragsschluss
annimmt, liegt in der Tatsache begründet, dass sich die Parteien mit Abschluss eines
Sondervertrages von der Anwendbarkeit der GasGVV (früher: AVBGasV) gelöst haben.
Bei einem Tarifkunden ist der Gasversorger bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung
des § 5 Abs. 2 GasGVV (früher § 4 Abs. 2 AVBGasV) berechtigt, einseitig die Preise zu
ändern. Einer Zustimmung des Kunden bedarf es nicht. Dieser verliert lediglich die
Möglichkeit, im Rahmen des § 315 BGB die Billigkeit der Preisbestimmung zu rügen,
wenn er den erhöhten Preis vorbehaltslos zahlt (AG Berlin-Mitte aaO, Rn 31, zitiert nach
juris). Im Falle eines Sondervertrages haben die Parteien aber eine von der
Grundversorgung abweichende vertragliche Ausgestaltung angestrebt. Ein gesetzliches
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Gasversorgers, welches nur der
Billigkeitskontrolle unterliegt, gibt es im Sondervertragsverhältnis grundsätzlich nicht.
Wenn jedoch nicht rechtswirksame Vertragsklauseln ein einseitiges Erhöhungsrecht
des Versorgungsunternehmens vorsehen, bedarf es einer Einigung der Vertragsparteien
auf die erhöhten Preise (OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009, Az.: 19 U 52/08, Rn 37, zitiert
nach juris).
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Auch der BGH überträgt seine Rechtsprechung zu Tarifverträgen nicht auf die Fälle der
Sondervertragskunden. So führt er in seinem Urteil vom 14.07.2010 (Az.: VIII ZR 246/08)
aus, dass sich die Rechtsprechung zu Tarifverträgen nicht auf Fälle übertragen lasse, in
denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit stehe, sondern in denen es
bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens
fehle, weil die Preisanpassungsreglung nicht Vertragsbestandteil geworden oder
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unwirksam sei. Denn anders als in solchen Fällen sei bei einseitigen Preiserhöhungen
in einem Tarifkundenvertrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht zweifelhaft, ob das
Versorgungsunternehmen den Preis überhaupt habe anpassen dürfen; es bestehe
lediglich Ungewissheit darüber, ob die Preisanpassung der Billigkeitskontrolle gemäß §
315 Abs. 3 BGB standhalte. Eine Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht
nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - soweit es darauf
ankomme – auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen
Preisänderung an sich akzeptiere, komme nicht in Betracht. (vgl. BGH Urt. v.
14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08, S. 27 Rn 59). Der BGH sieht in der widerspruchslosen
Zahlung des Kunden auf eine Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist,
keine konkludente Annahme eines Angebots auf Abschluss eines
Preisänderungsvertrags (vgl. BGH Urt. v. 14.07.2010, Az.: VIII ZR 246/08, S. 26 Rn 57).
Etwas anderes kann auch bei einem stillschweigenden Weiterbezug von Gas durch den
Kunden nach Zusendung einer einseitigen Mitteilung über die Preisänderung nicht
gelten. Aus Sicht des Kunden macht der Gasversorger auch durch die jeweiligen
Mitteilungen von Preisänderungen lediglich von seinem vermeintlich bestehenden
einseitigen Preisänderungsrecht Gebrauch. Auch hier kann in dem Umstand, dass der
Kunde weiterhin Gas bezieht und die erhöhten Abschläge zahlt, keine Annahme eines
(vom Gasversorger als solches gemeinten und vom Kunden als solches erkannten)
Modifizierungsangebotes gesehen werden. Beide Parteien leisten lediglich zur
Erfüllung des vereinbarten Gaslieferungsvertrages.
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Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
berufen. Es fehlt hierfür an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der
Bereicherung und der Tätigung von Aufwendungen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.2009
– 19 U 52/08). Die Beklagte hat die Preise gegenüber dem Kläger geändert, weil sich
ihre eigenen Bezugskosten erhöht haben. Sie hat nicht mehr Geld aufgewendet, weil sie
von dem Kläger höhere Beträge erhalten hat. Diese Tatsache kann auch nicht dadurch
verklärt werden, dass von der Beklagten vorgetragen wird, die Abrechnung mit dem
Vorlieferanten sei erst nach der monatlichen Abschlagszahlung ihrer Kunden erfolgt.
Denn die Beklagte trägt selbst vor, eine Preisänderung gegenüber ihren Kunden erst
vorgenommen zu haben, nachdem der Vorlieferant eine Preisänderung angekündigt
habe. Die monatliche Abschlagszahlung der Kunden erfolgte erst nach Lieferung des
Gases. Bereits durch die Belieferung mit Gas war die Beklagte ihrem Vorlieferanten
gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Es steht außer Frage, dass die getätigten
Aufwendungen und die erlangte Bereicherung im Verhältnis zueinander standen.
Nichtsdestotrotz richtete sich die Bereicherung der Beklagten nach ihren Aufwendungen
und nicht umgekehrt.
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Der Kläger hat seinen Rückzahlungsanspruch auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt.
Es fehlt sowohl an einem Zeit- als auch an einem Umstandsmoment. Der BGH hat mit
Urteil vom 17.12.2008 (Az.: VIII ZR 274/06) hinsichtlich einer im Vergleich zum
vorliegenden Fall nahezu gleich lautenden Preisanpassungsklausel entschieden, dass
diese wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Der Kläger hat die Beklagte
bereits gut zwei Monate später mit Schreiben vom 25.02.2009 das erste Mal aufgefordert
ihre Gasrechnungen neu zu berechnen. Im Übrigen durfte die Beklagte angesichts des
am 09.11.2005 erschienen Artikels auch nicht darauf vertrauen, dass die Kunden, die
keinen Widerspruch gegen Preisänderungen erheben, keine Rückzahlungsansprüche
geltend machen würden.
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Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für den Zeitraum von 01.01.2006 bis zum
31.03.2009 geltend. Basierend auf dem zum 31.12.2005 von der Beklagten verlangten
Arbeitspreis von 4,2 ct/kWh hat der Kläger richtig eine Rückzahlungsforderung von
768,74 € errechnet.
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Die Rückzahlungsforderung des Klägers ist mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz erst seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, da die Beklagte zuvor zur
Zahlung einer bestimmten Forderung nicht aufgefordert wurde. Verzug kann nur im
Hinblick auf eine konkrete und fällige Forderung eintreten. Aufgrund des klägerischen
Schreibens vom 25.02.2009 konnte Verzug noch nicht eintreten.
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Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen
Anwaltskosten. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 20.04.2009 befand
sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Eine andere Anspruchsgrundlage zum Ersatz
der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten existiert nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO.
36
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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Streitwert: 768,74 €
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