Urteil des AG Gummersbach vom 08.01.2009

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Amtsgericht Gummersbach, 1 C 310/03
Datum:
08.01.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 1
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 310/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens
trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags
abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger macht einen Wildschaden aus dem Jahr 2002 geltend.
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Der Kläger ist Pächter von Wiesen im Bereich Gemarkung F, Flur 32, Flurstück 24, Flur
20, Flur 423/53 sowie Gemarkung G Flur 89, Flurstücke 63, 69, 73, 105.
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Der Beklagte ist Jagdpächter dieser Flächen.
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Im Winter 2002/03 machte der Kläger einen Schwarzwildschaden aus dem Zeitraum
Oktober/ November 2002 bei der Gemeinde F geltend. Am 02.12.2002 reichte der
Kläger eine Liste der betroffenen Flächen ein (Anlage K7, Bl. 139 d.A.). Mit Schreiben
vom 08.12.2002 (Anlage K6) sagte der Beklagte eine Begutachtung durch einen
vereidigten und bei Gericht zugelassenen Wildschadensschätzer zu. Der durch den
Gutachter festgestellte Wiesenschaden und evt. zu erwartende Aufwuchsschäden
würden sodann vom ihm erstattet. Es erfolgte die Einschaltung eines gemeindlichen
Wildschadensschätzers, des Zeugen X, zur Ermittlung der Schadenshöhe, der am
14.04.2003 einen Besichtigungstermin durchführte und sodann den Schaden mit 4.156,-
€ bezifferte (Anlage K1, Bl. 8 d.A. und Schadensaufstellung vom 04.03.2007, Bl. 254
d.A.). Mit Schreiben vom 14.05.2003 übermittelte die Gemeinde F die
Verhandlungsniederschrift über den Ortstermin vom 14.04.2003, teilte mit, der
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Verhandlungsniederschrift über den Ortstermin vom 14.04.2003, teilte mit, der
Vorbescheid vom 28.04.2003 sei damit aufgehoben und wies den Kläger daraufhin,
dass er binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung Klage beim Amtsgericht
Gummersbach erheben könne. Am 16.05.2003 zahlte der Beklagte 830,44 € an den
Kläger. Mit Schriftsatz vom 23.05.2003 hat der Kläger Klage über 4.156,- € erhoben, die
Klage ist dem Beklagten am 22.07.2003 zugestellt worden. Mit Urteil vom 13.01.2004 ist
die Klage als unzulässig abgewiesen worden. Mit Berufungsurteil vom 30.06.2004 ist
dieses Urteil aufgehoben und das Verfahren an das hiesige Amtsgericht
zurückverwiesen worden.
Der Kläger behauptet, er habe die im Streit befindlichen Wildschäden auf einer
Gesamtfläche von 32.510 qm bereits am 29.11.2002 festgestellt und am 02.12.2002
gemeldet. Er beruft sich auf die Wildschadensschätzung des Zeugen X über einen
Betrag in Höhe von 4.156,- € unter Abzug der am 16.05.2003 erfolgten Zahlung in Höhe
von 830,44 €. Teilweise ist in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2005 (Bl. 167
d.A.) Klagerücknahme erfolgt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.325,56 € zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er beruft sich auf eine Schätzung des Zeugen C (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom
24.04.2003, Bl. 100 ff d.A.), der einen Wildschaden in Höhe von 830,44 € festgestellt
habe, sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 03.10.2004 (Bl. 146 ff d.A.).
Die Schadensfläche habe nicht 32.510 qm betragen sondern sei auf der Grundlage der
Feststellungen des Zeugen C deutlich geringer gewesen. Mit der Zahlung von 830,44 €
sei der am 02.12.2002 gemeldete Schaden daher ausgeglichen.
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Außerdem sei der streitgegenständliche Wildschaden nicht binnen der Wochenfrist
gem. § 34 S. 1 BJG bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angemeldet worden sei.
Er bestreite, dass die von dem Zeugen X festgestellten Schäden den
streitgegenständlichen Schäden vom 29.11.2002 entsprächen (vgl. Protokoll der
Sitzung vom 05.07.2005, Bl. 166 d.A.).
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 05.07.2005 (Bl. 166 R
d.A.), 23.08.2005 (Bl. 170 f d.A.) und vom 22.12.2005 (Bl. 185 f d.A.) durch Vernehmung
von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die
Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.07.2005 (Bl. 166 R ff d.A.) und
22.12.2005 (Bl. 185 ff d.A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen
Dr. K vom 05.04.2007, Bl. 260 ff d.A.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Dem Kläger steht kein über den bezahlten Betrag von 830,44 € hinausgehender
Anspruch auf Ersatz eines Schwarzwildschadens zu.
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Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die am 02.12.2002 angemeldeten Schäden
den von ihm geltend gemachten, von dem Zeugen X festgestellten Schäden
entsprechen.
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Gemäß § 34 BJagdG erlischt ein Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens, wenn der
Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden
Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für
das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei dieser Frist handelt es
sich um eine materielle Ausschlussfrist (vgl. AG Bernkastel- Kues, Urteil vom
28.04.2005, Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr. 152).
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Es steht nicht fest, dass die von dem Zeugen X bei der Ortsbesichtigung am 14.04.2003
ermittelten Schadensflächen von insgesamt 32.510 qm den vom Kläger mit Liste vom
02.12.2002 (Anlage K7, Bl. 139 d.A.) angemeldeten Schadensflächen entsprechen. In
der Liste vom 02.12.2002 sind lediglich die Gesamtflächen der betroffenen Grundstücke
von insgesamt 180.551 qm enthalten, eine konkrete Schadensfläche ist darin nicht
angegeben.
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Der Zeuge X hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2005 lediglich angeben
können, ihm stehe die Aufstellung Bl. 6, 7 d.A. zur Verfügung. Andere Notizen, die er
sich während der Schadensbesichtigung gemacht habe, habe er in die
Wildschadensschätzung übernommen. Er könne nicht genau sagen, ob alle Schäden,
die er geschätzt habe, aus dem Monat November 2002 stammten. Die Schäden, die er
gesehen und in seine Schätzung einbezogen habe, seien Schäden aus dem
vorangegangenen Winter bzw. Herbst gewesen. Er könne nicht ausschließen, dass
einige Schäden auch nach November 2002 entstanden seien. Auch die Zeugin C2 hat
hierzu keine dezidierten Angaben machen können. Sie hat bekundet, sie könne nicht
sagen, dass die Wildschweine auch nach dem 02.12.2002 noch einmal auf den Wiesen
gewesen seien. Dies vermöge sie nicht zu sagen. Der Zeuge C hat hingegen
ausgesagt, er sei sich sicher, dass es bei seinen Besichtigungen im April 2003 auch
Schäden gegeben habe, die aus dem Monat März 2003 gestammt hätten. Es sind auf
Veranlassung des Beklagten des weiteren nach der mündlichen Verhandlung mit
Schreiben vom 02.01.2007 Fotos des Zeugen C zur Akte gereicht worden und schriftlich
erläutert worden (Bl. 194 bis 212 d.A.). Zu den Fotos Nr. 5, 21 und 31 hat der Zeuge C
ausgeführt, diese zeigten Wildschäden, die erst nach dem Abschleppen entstanden
seien und noch frisch sein müssten. Zu Foto Nr. 13 hat er angegeben, diese Wühl- und
Aufbruchschäden könnten auch im Januar/ Februar 2003 entstanden sein. Der
Sachverständige Dr. K hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 05.04.2007 insofern
ausgeführt, ihm hätten das Schreiben des Zeugen C vom 02.01.2007 nebst zur Akte
gereichten Fotos vorgelegen. Die Ausführungen des Zeugen C bezüglich der auf diesen
Fotos erkennbaren aktuellen und älterer Narbenschäden könnten nachvollzogen
werden, es sei lediglich nicht feststellbar, welche Grundstücke beschrieben bzw.
fotografiert worden seien.
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Unter Würdigung dieser drei Aussagen und der Ausführungen im schriftlichen
Gutachten des Sachverständigen Dr. K besteht eine hinreichende Möglichkeit, dass der
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Zeuge X Feststellungen zu Wildschäden getroffen hat, die erst nach dem 02.12.2002
eingetreten und nicht neu angemeldet worden sind. Den Kläger trifft jedoch die
Beweislast dafür, dass er die Wildschäden, für die er Schadensersatz verlangt, jeweils
rechtzeitig angemeldet hat (vgl. AG Montabaur, Urteil vom 18.10.2005, AZ 5 C 215/04,
Jagdrechtliche Entscheidungen IX Nr 155).
Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K vom 05.04.2007 (Bl. 260 ff d.A.)
hat insofern ebenfalls keine hinreichende Entscheidungsgrundlage vermitteln können.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass ins Auge falle, dass sich die von den Zeugen
X und C ermittelten "Schadensgrößen" bzw. "Wildschadensflächen" wesentlich
unterschieden. Der Zeuge C komme zu einer Fläche von 7.922 qm, hingegen der Zeuge
X zu einer Fläche von 32.510 qm. Feststellungen durch eine Ortsbesichtigung könne er
nicht mehr treffen, da der Schaden zu lange zurück liege. Unter Verwertung der seitens
der Zeugen X und C herausgegebenen Informationen könne er lediglich eine andere
vorstellbare, jedoch wahrscheinlichere Variante der Schadensverteilung fiktiv darstellen.
Eine solche fiktive Darstellung ist nicht geeignet, dem Gericht eine hinreichend
gesicherte Entscheidungsgrundlage zu bieten. Der Sachverständige hat nicht
hinreichend plausibel dargelegt, warum die von dem Zeugen X ermittelte
Schadensfläche "richtiger" sein soll als die von dem Zeugen C festgestellte Fläche.
Soweit sich der Sachverständige auf Flurkartenkopien mit Eintragungen des Zeugen X
beruft (Anlagen 3 b – 3 d zum Gutachten, Bl. 284- 286 d.A.), ist zudem nicht gesichert,
dass der Zeuge X diese Unterlagen bereits im Frühjahr 2003 gefertigt hat. Die
Flurkarten- Kopien wurden nämlich nicht von den Parteien zu den Akten gereicht,
sondern erst auf Anforderung des Sachverständigen Dr. K mit Schreiben vom
08.02.2006. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung hat der Zeuge X ausdrücklich
ausgesagt, ihm stehe lediglich die Aufstellung Bl. 6, 7 d.A. zur Verfügung. Andere
Notizen, die er sich während der Schadensbesichtigung gemacht habe, habe er in die
Wildschadensschätzung übernommen. Flurkarten- Kopien mit handschriftlichen
Eintragungen hat er hingegen nicht erwähnt.
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Im Übrigen hat der Sachverständige keine dezidierten Ausführungen zum Zeitpunkt der
Entstehung der Schäden gemacht.
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Dementsprechend kann nur die von der Beklagten unstreitig gestellte Schadensfläche
von 7.922 qm, die der Zeuge C ermittelt hat, der Schadensberechnung zugrunde gelegt
werden.
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Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihm für die Fläche von 7.922 qm ein
höherer Ertragsausfall und höhere Wiederherstellungskosten zustehen als die von
Beklagtenseite anerkannten Beträge.
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Der Kläger macht auf Grundlage der Berechnung des Zeugen X pro qm einen
Ertragsausfall von durchschnittlich 0,068 € geltend. Die Kosten der Wiederherstellung
(Nachsäen, Abschleppen, Anwalzen + Saatgut) beziffert er mit 1.950,- €, woraus sich ein
Betrag von 0,06 €/ qm ergibt. Der Beklagte hat auf Grundlage der Ausführungen des
Zeugen C einen Ertragsausfall von lediglich 0,06 €/ qm und Wiederherstellungskosten
in Höhe von 0,04 €/ qm anerkannt, bzw. in Höhe von 0,06 € für das Grundstück
Gemarkung G, Flur 89, Flurstück Nr. 63.
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Der Sachverständige Dr. K hat in seinem Gutachten vom 05.04.2007 ohne nähere
Darlegungen ausgeführt, es sei ein Wiederherstellungsaufwand von 0,06 €/qm
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anzunehmen und ein Ertragsausfall von 0,065 €/qm. Es erschließt sich dem Gericht
indes nicht, wie er zu diesen Beträgen gelangt ist, Quellen oder einen Rechenweg hat
der Sachverständige nicht aufgezeigt. Insofern ist das Gutachten nicht geeignet, dem
Gericht zu der notwendigen Überzeugungsbildung zu verhelfen.
Das Gericht verkennt nicht, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten
Sachverständigen trotz des langen Verbleibs bei dem Sachverständigen keine
hinreichend gesicherten Entscheidungsgrundlagen hat vermitteln können. Angesichts
der langen Zeitspanne zwischen Schaden und Entscheidungsfindung ist indes die
Beautragung eines weiteren Sachverständigen nicht angezeigt, da bereits die zeitnah
vernommenen sachkundigen Zeugen nur noch wenige gesicherte Erkenntnisse haben
vermitteln können.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Streitwert:
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bis 14.04.2004: 4.156,- €
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danach: 3.325,56 €
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Berufungsstreitwert: 3.325,56 €
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