Urteil des AG Gummersbach vom 14.09.2005

AG Gummersbach: fahrzeug, fahrbahn, reifen, unfall, wider besseres wissen, brücke, fahrlässige tötung, aquaplaning, fahren, profil

Amtsgericht Gummersbach, 10a Ls 22/05
Datum:
14.09.2005
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abt. 10a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10a Ls 22/05
Normen:
§§ 164, 222, 315c Abs.1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1, 52, 53, 69a StGB, § 21
Nr. 1 StVG
Rechtskraft:
09.02.2006
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit
vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen falscher
Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem (1) Jahr und
zehn (10) Monaten verurteilt.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von noch weiteren drei (3)
Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen
Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewandte Vorschriften: §§ 164, 222, 315c Abs.1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr.
1, 52, 53, 69a StGB, § 21 Nr. 1 StVG
G r ü n d e:
1
I.
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Zur Person
3
Der Angeklagte ist jetzt sechsundzwanzig (26) Jahre alt. Er wurde als zweiter
Sohn seiner Eltern in Nador in Marokko geboren und wuchs dort mit insgesamt
drei (3) Brüdern und einer (1) jüngeren Schwester auf. Im Alter von sechs (6)
Jahren kam er mit seiner Familie nach Deutschland. Die Großeltern des
Angeklagten väterlicherseits hatten dabei sämtliche Geschwister des
Angeklagten sowie den Angeklagten selbst adoptiert. Der Vater des
Angeklagten, der sich gegenwärtig in Marokko (Nador) in einer psychiatrischen
Anstalt aufhält, ist psychisch erkrankt, seine Mutter ist verstorben. Seinen Vater
besucht der Angeklagte bei gelegentlichen Reisen nach Marokko. Seit der
Angeklagte nach Deutschland gekommen ist, lebt er in Köln und hat dort die
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Schule besucht: Nach Verlassen der Grundschule wechselte er zur
Hauptschule und schloss diese mit dem Abgangszeugnis der neunten Klasse
ab. Anschließend absolvierte er - nach einem Vorbereitungsjahr - bei der Firma
I2 in Rath ein dreimonatiges Praktikum. Später wurde er dort als Lehrling
angenommen. Nachdem der Angeklagte seine dreijährige Lehre beendet hatte,
war er dort noch zwei weitere Jahre beschäftigt. Das Unternehmen fiel dann in
Konkurs und wurde von der Firma F2 übernommen. Der Angeklagte war dann
weiter bei der Firma F2 beschäftigt, nach zwei weiteren Jahren am gleichen
Standort fiel auch die Firma F2 in Konkurs. Der Angeklagte war in der Folgezeit
zunächst ohne Beschäftigung und ging - mit Ausnahme einer dreimonatigen
Anstellung als Trockenbauakustiker im Jahr 2003 - keiner festen Berufstätigkeit
mehr nach. Im Jahr 2004 nahm der Angeklagte dann eine Tätigkeit als
Automatenaufsteller auf. Im Dezember 2004 verfügte er über monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von 1.300,-- €, wobei dies nach eigenen Angaben
kein festes bzw. geregeltes Einkommen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt lebte
der Angeklagte zusammen mit seiner Freundin K in einer 60 qm großen
Wohnung in Köln-Buchheim. Seine Lebensgefährtin war zu diesem Zeitpunkt
nicht berufstätig; über geregeltes Einkommen verfügte sie nicht.
Seit Ende des Jahres 2002 konsumierte der Angeklagte nach eigenen Angaben
regelmäßig Betäubungsmittel, nämlich Marihuana. Bis zum August des Jahres
2004 konsumierte er dabei etwa an drei Abenden pro Woche Marihuana, seit
dem 26. August 2005 nahm sein Betäubungsmittelkonsum zu, und zwar
dergestalt, dass er grundsätzlich jeden Abend Betäubungsmittel konsumierte.
Der Angeklagte hat in der Vergangenheit eine psychologische Behandlung bei
der Psychologin Kirsten aufgenommen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt leben
sämtliche Brüder des Angeklagten in Deutschland, seine Schwester und seine
Großeltern wieder in Marokko. Der Angeklagte pflegt zu diesen einen guten
Kontakt, auch – wie ausgeführt - zu seinem leiblichen Vater, den er gelegentlich
besucht.
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Der Angeklagte, der nach eigenen Angaben gegenwärtig als Elektriker tätig ist,
ist bislang nicht bestraft; der seine Person betreffende Auszug aus dem
Bundeszentralregister weist keine Eintragungen auf.
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Verkehrsrechtlich ist der Angeklagte in der Vergangenheit in Erscheinung
getreten. Am 12. Dezember 2003 erging gegen den Angeklagten ein
Bußgeldbescheid der Stadt Köln, Aktenzeichen 725.020.796.167 3 LA; gegen
ihn wurde dieserhalb eine Geldbuße festgesetzt in Höhe von 50,-- €. Dem
Bußgeldverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 17. Oktober 2003 befuhr der Angeklagte um 21.10 Uhr mit dem Fahrzeug
BMW (amtl. Kennzeihen L) in Köln-Riehl die Boltensternstraße in Höhe SBK in
Fahrtrichtung C2. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
überschritt er um 25 km/h, fuhr mithin mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h.
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Der fällige Bußgeldbetrag wurde in der Folgezeit beglichen.
9
II.
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Zur Sache
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur aus dem Inbegriff der
Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung des Gerichts folgender
Sachverhalt fest:
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Am 26. August 2004 befuhr der Angeklagte, der – was er wusste - nicht im
Besitz einer Fahrerlaubnis war, mit dem Personenkraftwagen BMW 323Ci, M-
Style, mit 125 kw/170 PS (amtliches Kennzeichen L) die Bundesautobahn 4 von
Köln in Richtung Olpe. Die Spur des Fahrzeugs war verbreitert, das Fahrzeug
ferner tiefer gelegt und mit Mischbereifung versehen. Die Dimension der
Vorderreifen betrug 225 mm, die der Hinterreifen 255 mm. Die Profiltiefe der
Vorderreifen betrug 7 mm bis 7,5 mm, die beiden Hinterreifen waren stark
abgefahren und erneuerungsbedürftig; in der Mitte wiesen beide Hinterreifen
kein Profil mehr auf, einer der Reifen war auch auf seiner Außenfläche teilweise
vollständig abgefahren. An beiden Reifen waren an wenigen Stellen Profilreste
mit maximal 2 mm Profil zu finden. Seit Juli 2004 war das Fahrzeug zur
Hauptuntersuchung vorzustellen, dies ist bis zum Tattag jedoch nicht erfolgt.
Der Angeklagte befand sich bei der Fahrt im Zustand rauschmittelbedingter
Fahruntüchtigkeit, da er vor Antritt Cannabis konsumiert hatte und sein Blut
einen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) von 60 bis 150 ng/ml aufwies.
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In Höhe der Anschlussstelle Bensberg fiel dem Zeugen L2, Fahrer eines
lilafarbenen Mercedes (Modell: A - Klasse), gegen 10.30 Uhr der vom
Angeklagten gelenkte BMW ob seines vom Zeugen L2 als "bullig"
beschriebenen Erscheinungsbildes auf, als dieses Fahrzeug von hinten zügig
herangefahren kam und dann den Mercedes des Zeugen L2 passierte.
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Im weiteren Streckenverlauf überholte der mit konstanter Geschwindigkeit von
ca. 130 km/h fahrende Zeuge L2 dann seinerseits den BMW des Angeklagten,
der seine Geschwindigkeit zwischenzeitlich wieder reduziert hatte.
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Gegen 10.54 Uhr, in Höhe der Auffahrt Bielstein, wechselte der Zeuge L2 mit
seinem Fahrzeug dann auf die Überholspur, als sich von hinten wiederum der
Personenkraftwagen BMW, gelenkt vom Angeklagten, näherte. Vor der
Talbrücke Wiehl, in einem Bereich, in welchem durch Verkehrszeichen eine
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei Nässe angeordnet ist und ein weiteres
Verkehrszeichen vor der Gefahr des Schleuderns warnt, setzte der Zeuge L2 auf
regennasser Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von nunmehr ca. 100 km/h
zum Überholen eines Tanklastzuges mit den amtlichen Kennzeichen H
(Zugmaschine) und H (Sattelauflieger) an. Der Tanklastzug, der mit über 30.000
Liter Diesel- und Superkraftstoff beladen war sowie mehrere Hundert Liter
Betriebsstoff (Diesel) mit sich führte, wurde vom am 10. September 1969
geborenen B gelenkt. Als sich der Zeuge L2 mit seinem Fahrzeug Mercedes A -
Klasse, das im März 2004 mit neuen Reifen versehen worden war und eine
Jahresfahrleistung von etwa 15.000 km hat, neben dem Sattelzug befand,
bemerkte der Zeuge, dass sein Fahrzeug, bedingt durch auf der Fahrbahn
befindliches Wasser, begann, den Kontakt zur Fahrbahn zu verlieren, was sich
durch ein "Ruckeln" bzw. "Ziehen" am Lenkrad bemerkbar machte. Daraufhin
nahm der Zeuge L2 den Fuß vom Gas und hielt gleichzeitig das Lenkrad seines
Fahrzeugs fest, ohne indes zu bremsen. Daraufhin verlangsamte sich sein
Fahrzeug und blieb in der Spur.
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In diesem Augenblick näherte sich von hinten das vom Angeklagten gelenkte
Fahrzeug BMW 323Ci mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h. Um eine
Kollision mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Zeugen L2 (das durch
Gaswegnahme langsamer geworden war) zu vermeiden, bremste der
Angeklagte sein Fahrzeug ab, woraufhin dieses aufgrund des auf der Fahrbahn
befindlichen Wassers und aufgrund des Umstandes, dass die hinteren Reifen
des BMW nicht die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen, zumindest
zwei Schleuderbewegungen ausführte und von der Überholspur auf die rechte
Fahrspur geriet.
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Über die durch die Verkehrsschilder "80 bei Nässe" und "Vorsicht –
Schleudergefahr" getroffenen Anordnungen hatte der Angeklagte sich dabei -
zumindest auch bedingt durch seinen akuten Rauschzustand und die dadurch
hervorgerufene Störung seiner kognitiven und affektiven Fähigkeiten -
hinweggesetzt, darüber hinaus hatte er den zu geringen Abstand zum
vorausfahrenden Fahrzeug des Zeugen L2 betäubungsmittelbedingt falsch
eingeschätzt.
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Es kam sodann zu einem Kontakt der rechten hinteren Seite des BMW mit der
vorderen linken Kante des Zugfahrzeugs des Sattelzuges, wobei das Fahrzeug
des Angeklagten in einem Winkel von etwa 20 Grad auf die Zugmaschine traf.
Im weiteren Verlauf schleuderte das Fahrzeug BMW des Angeklagten sodann
im Uhrzeigersinn vor die Front des Sattelzugs und touchierte die rechte
Leitplanke. Der Fahrer des Sattelzuges, welcher durch den Anstoß bereits einen
Impuls nach rechts bekommen hatte, bremste sein Fahrzeug ab und versuchte,
durch eine Lenkbewegung nach rechts hin eine weitere Kollision mit dem BMW
des Angeklagten zu vermeiden. Dadurch geriet das gesamte Gespann in eine
vom Fahrer des Tanklastzuges B nicht mehr zu kontrollierende Schlinger- bzw.
Schleuderbewegung. Der Sattelzug prallte gegen die rechte Schutzplanke und
das Stahlgeländer der dort beginnenden Talbrücke Wiehl, die rechten Räder
des Aufliegers gerieten über die Brückenkante. Gleichzeitig riss durch den
Kontakt mit der niedergedrückten Schutzplanke der etwa eintausend (1.000)
Liter fassende Betriebsstofftank der Sattelzugmaschine auf, durch Funkenflug
entzündete sich der austretende Dieselkraftstoff. Der brennende Auflieger
bewegte sich rutschend mit einer (Rest-) Geschwindigkeit von nunmehr etwa 50
km/h über die Brückenkante und riss die Zugmaschine mit sich. Nach Ausführen
einer Pendelbewegung schlug der Auflieger etwa sechzehn Meter unterhalb der
Brücke auf, die Zugmaschine kam auf der linken Seite zum Liegen. Der Fahrer
des Sattelzuges, der zum Tatzeitpunkt weder unter dem Einfluss von
Medikamenten, Betäubungsmitteln oder Alkohol stand und ordnungsgemäß
gefahren war, erlebte das Geschehen auf der Brücke noch bei vollem
Bewusstsein mit und kam im Führerhaus des Fahrzeugs zu Tode; er verbrannte
bis zur Unkenntlichkeit. Die Dauer des gesamten Geschehens vom ersten
Anstoß bis zum Sturz des Tanklastwagens von der Brücke betrug dabei etwa 3
bis 4 Sekunden.
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Der brennende Kraftstoff aus dem Auflieger floss in Richtung der ca. 50 bis 80 m
entfernten Häuser der Gemeinde Weiershagen. Das entstehende Großfeuer
konnte von der zwischenzeitlich alarmierten Feuerwehr gelöscht werden, ohne
dass es auf Wohngebäude übergreifen konnte. Durch die durch den
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brennenden Tanklastzug hervorgerufene Hitze wurde die stählerne
Brückenkonstruktion erheblich in Mitleidenschaft gezogen und schwer
beschädigt. Es entstand ein Schaden in zweistelliger Millionenhöhe.
Das Fahrzeug des Angeklagten kam auf der Brücke zum Stehen. Der
Angeklagte verließ es und schaute die Brücke hinunter. Vom nachfolgenden
Zeugen S, der angehalten hatte, erbat er sich ein Mobiltelefon und führte ein
Telefongespräch mit seinem Bruder B2, bevor er vom Zeugen S in dessen Ford
Galaxy bis zur Anschlussstelle Gummersbach mitgenommen wurde. Dort gab er
gegenüber dem Polizeibeamten G2 an, nicht er, sondern sein Bruder sei
gefahren. Als der Polizeibeamte G2 dem Angeklagten eröffnete, er wolle ihn
(aus Gründen der Eigensicherung) durchsuchen, widersetzte sich der
Angeklagte diesem Ansinnen und wurde dem Beamten gegenüber (verbal)
aggressiv. Gleichwohl durchsuchte ihn der Zeuge G2. Dieser und der
Angeklagte fuhren sodann zurück zur Unfallstelle. Als sie am Bruder des
Angeklagten, der inzwischen auf Veranlassung des Angeklagten aus Köln zur
Unfallstelle geeilt war, vorbeifuhren, sagte der Angeklagte: "Da läuft mein
Bruder, das ist er". Die Polizei nahm daraufhin den Angeklagten und seinen
Bruder fest. Der Bruder des Angeklagten befand sich bis zum Erlass des
Verschonungsbeschlusses durch das Landgericht Köln am 15. Oktober 2004 in
Untersuchungshaft.
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Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den
weiteren, ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften
Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung
herrührenden Umständen.
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Der Angeklagte hat glaubhaft eingeräumt, das Fahrzeug BMW mit dem
amtlichen Kennzeichen L am 26. August 2004 auf der Bundesautobahn A 4 in
Höhe der Talbrücke Wiehl als Fahrer geführt zu haben. Im übrigen hat sich der
Angeklagte zur Sache nicht eingelassen.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem
Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat,
wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Der Angeklagte ist der Tat überführt.
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Im Einzelnen gilt folgendes:
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Hinsichtlich des äußeren Ablaufs des Unfallgeschehens stützt sich das Gericht
zum einen auf die Bekundungen der Zeugen L2, T2, B sowie T5, B und H2, die
das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und
wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen
Feststellungen im einzelnen dargelegt ist.
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Der Zeuge L2 hat bekundet, er habe den Personenkraftwagen BMW gegen
ca. 10.30 Uhr in Höhe der Autobahnauffahrt Bensberg bemerkt. Das Fahrzeug
sei ihm im Rückspiegel wegen seines auffälligen Xenonlichtes und des
"bulligen" Aussehens aufgefallen. Der BMW sei schnell angefahren gekommen
und habe ihn, den Zeugen, überholt. Er sei zu diesem Zeitpunkt ca. 130 km/h
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gefahren. Als sie dann in Höhe der Autobahnausfahrt Overath gewesen seien,
sei der BMW langsamer geworden, und er, der Zeuge, habe seinerseits den
BMW überholt. Etwa in Höhe der Autobahnauffahrt Wiehl-Bielstein habe er auf
die linke Fahrbahn wechseln müssen, da habe er den BMW wieder im
Rückspiegel hinter ihm erkennen können. Er sei auf der linken Spur geblieben,
da vor ihm rechts in einiger Entfernung ein Lastkraftwagen zu sehen gewesen
sei. Er habe dann so etwas wie eine "Fahrbahnunebenheit" gespürt, er denke,
es sei Aquaplaning gewesen. Er habe das Lenkrad festhalten müssen. Dieses
Aquaplaning sei kurz vor der Brücke aufgetreten und zwar nach dem Schild, das
vor Nässe und Schleudern warne. Er sei zum Zeitpunkt, als er den
Lastkraftwagen überholt habe, mit etwa 100 km/h gefahren. Als das
Aquaplaning aufgetreten sei, habe er nicht gebremst. Das "Ziehen" bzw.
"Ruckeln" an seinem Lenkrad sei dann nach wenigen Momenten wieder vorbei
gewesen. Sein - des Zeugen – Fahrzeug, ein Mercedes A - Klasse, habe im
März des Jahres 2004 neue Reifen bekommen, er fahre mit diesem
Personenkraftwagen etwa 10.000 - 15.000 km pro Jahr.
Als er die Strecke kurz vor der Brücke befahren habe, sei es regnerisch
gewesen, die Fahrbahn nass. Zum Unfallzeitpunkt habe es wenig geregnet und
definitiv kein starker Regen geherrscht. Unmittelbar vor dem Unfall habe er - es
sei schon bergab gegangen, und die Fahrbahn sei zweispurig gewesen - einen
Tanklastwagen mit weißem Auflieger überholt. Er (der Zeuge B4 sei selbst wohl
ab dem Schild "80 km/h bei Nässe" erst von einer Geschwindigkeit von 130
km/h auf eine solche von etwa 100 km/h gegangen. Kurz vor dem Unfall sei er
mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h gefahren. Das Aquaplaning sei kurz
vor der Brücke gewesen, er sei damit mit 100 km/h offensichtlich etwas zu
schnell gewesen. Als sich der BMW dem Tanklastzug genähert habe, sei der
BMW etwa so schnell gewesen, wie er, der Zeuge. Den Tanklastzug habe er
stets in seiner Spur fahrend wahrgenommen. Ca. 3 - 4 Sek. nach dem
Überholvorgang habe er im Rückspiegel wieder den Personenkraftwagen BMW
beobachtet. Das folgende Geschehen habe er in vier Sequenzen in Erinnerung.
Diese könne er wie folgt wiedergeben:
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1. Sequenz:
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Der BMW seit neben dem Lastkraftwagen, der BMW sei in Fahrtrichtung leicht
nach rechts rübergezogen.
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2. Sequenz:
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Der BMW sei in einem Winkel von etwa neunzig (90) Grad zum Lastkraftwagen
auf der Fahrbahn gewesen, noch auf seiner Spur, habe sich dann in Richtung
Lastkraftwagen bewegt.
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3. Sequenz:
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Beide Fahrzeuge seien nach rechts in Richtung Brückengeländer gesteuert.
Dann sei es wohl zum Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen.
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4. Sequenz:
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Er sei dann auf der Brücke um eine Rechtskurve gefahren, weshalb er die
Fahrzeuge nicht mehr habe sehen können. Es habe einen dumpfen Knall
gegeben, dann habe er Feuer gesehen.
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Bei den Autos, die ihn, den Zeugen, während der Annäherung zur Brücke
ihrerseits überholt hätten, sei ihm nicht aufgefallen, dass diese Probleme mit
Aquaplaning gehabt hätten. Sie seien nicht ins Schlingern gekommen.
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Nach dem Unfall, als er sich mit dem Angeklagten unterhalten habe, habe der
Angeklagte auf ihn relativ entspannt gewirkt, er habe eine Zigarette geraucht. Er
sei ruhig und nicht hektisch gewesen. Die anderen Personen seien ihm, dem
Zeugen, im Vergleich zum Angeklagten hektischer vorgekommen. Bei der
Sprache des Angeklagten seien ihm keine Besonderheiten aufgefallen, ebenso
nicht bei seinem Gang. Nach dem Unfall habe ihm der Angeklagte gesagt, er -
der Angeklagte – habe "Aquaplaning gehabt". Ihm, dem Zeugen, sei
aufgefallen, dass der Angeklagte seit Bensberg mit deutlich unterschiedlicher
Geschwindigkeit gefahren sei. Er (der Zeuge) sei mit gleichmäßiger
Geschwindigkeit gefahren.
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Der Zeuge L2 hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht. Sie war
geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine emotional
überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen. Für die
Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L2 spricht dabei, dass er eingeräumt
hat, mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren zu sein, obwohl die dort
zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe 80 km/h betrug. Seine Aussage
war auch im übrigen nachvollziehbar, detailliert und in sich schlüssig.
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Seine Aussage wird durch die Bekundungen des Zeugen T2 in ihren
wesentlichen Punkten bestätigt:
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Der Zeuge T2 hat bekundet, er sei auf der A 4 auf der rechten Spur in
Fahrtrichtung Olpe gefahren. Hundert Meter vor dem BMW sei er zum
Überholen ausgeschert, rechts sei der Tanklastzug gewesen. Der BMW sei
dann plötzlich diagonal im vorderen Bereich auf den Lastkraftwagen
aufgefahren. Dann sei der BMW durch die Gegend geschleudert, der
Lastkraftwagen sei nach rechts abgegangen. Eine Zwillingsachse sei über die
Straße geschleudert, es habe ein kurzes Feuer gegeben. Dann habe es starke
Explosionen mit Rauch und Flammen gegeben. Er, der Zeuge, sei schon länger
auf der Bundesautobahn A 4 unterwegs gewesen, aus Bonn kommend. Er sei
mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 -100 km/h gefahren, er selbst habe keine
Probleme beim Fahren gehabt. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe es nicht mehr
geregnet, die Fahrbahn sei aber nass gewesen. Er habe kein Aquaplaning
bemerkt. Er habe einen Golf überholen wollen, ca. 100 m davor sei auf der
linken Spur der BMW gefahren. Als der BMW dann diagonal nach rechts in den
Tanklastzug hinein gefahren sei, sei der Lastzug geradeaus bzw. gerade
gefahren. Wann genau der BMW nach rechts gefahren sei, wisse er nicht. Ob
der BMW gebremst habe, wisse er ebenfalls nicht. Nach dem Zusammenprall
habe er erst in den Rückspiegel gesehen. Als er wieder nach vorne geschaut
habe, sei das Führerhaus des Lastkraftwagens schon über die Brückenkante
gewesen, der Auflieger sei gerade abgekippt. Der BMW sei in den
Lastkraftwagen hineingefahren, wo der Zusammenstoß sich genau ereignet
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habe, wisse er nicht.
Um wie viel schneller der BMW als der Lastkraftwagen gewesen sei, könne er
nicht sagen. Der Lastkraftwagen sei ganz normal auf seiner Spur gefahren.
Nach dem Zusammenprall habe der Personenkraftwagen begonnen zu
schleudern. Er, der Zeuge, habe dann nach hinten geschaut.
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Die Aussage des Zeugen T2 war glaubhaft, er selbst ein glaubwürdiger Zeuge.
Seine Aussage deckt sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben, die
der Zeuge L2 im Rahmen seiner Aussage gemacht hat.
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Des weiteren hat der Zeuge B bekundet, er sei damals mit seinem
Lastkraftwagen von Olpe in Richtung Köln gefahren. In Höhe der Wiehltalbrücke
sei die Straße nass gewesen. Der BMW und der Tanklaster seien den Berg
runter gefahren. Der BMW habe überholt, sei dann mit dem Heck ausgebrochen
und dann in den Lastkraftwagen rein geknallt. Im Spiegel habe er dann
gesehen, wie der Lastkraftwagen abgestürzt sei. Der BMW und der Tanklaster
seien vor Beginn der Brücke kollidiert. Der Lastkraftwagen sei zu diesem
Zeitpunkt auf der rechten Fahrspur gewesen. Der BMW sei fast mit einem 90 –
Grad - Winkel in den Lastkraftwagen hineingefahren. Vor dem BMW sei eine
lilafarbene Mercedes A - Klasse gefahren. Der BMW habe wegen des Mercedes
abbremsen müssen, jedenfalls habe sich der BMW von hinten dem
vorausfahrenden Mercedes genähert. Er gehe davon aus, dass der Mercedes
nicht gebremst habe, sondern nur der BMW. Der Lastkraftwagen sei - nach
seiner Einschätzung- 80, maximal 82 Stundenkilometer gefahren. Der
Überholvorgang des BMW habe weniger als 2 Sekunden betragen, er gehe
daher davon aus, dass der BMW schneller als 130 km/h gefahren sei, wobei er
dieses anhand der Zeit geschätzt habe, die der BMW für das Passieren des
Lastkraftwagens benötigt habe. Dies könne er sagen, da er als Berufskraftfahrer
seit dreißig Jahren im internationalen Verkehr tätig sei und selbst einen
Tanklastzug fahre, wobei er im Jahr etwa eine Strecke von 300.000 km
zurücklege. Der Mercedes sei "erheblich weniger schnell" als der BMW
gefahren. Er könne aus seiner Berufserfahrung gefahrene Geschwindigkeiten
sehr gut einschätzen. Er habe ja selbst in einem Lastkraftwagen gesessen und
habe freie Sicht auf die Gegenfahrbahn gehabt. Der BMW sei mit dem Heck
ausgebrochen und ins Schleudern geraten, dann sei er mit dem Lastkraftwagen
zusammengestoßen. Im Fahrverhalten des Lastkraftwagens habe es vor dem
Unfall keinerlei Veränderungen gegeben. Er habe genau hingesehen, weil er
habe sehen wollen, ob er den Fahrer kenne. Er sei 60 m vor dem
Lastkraftwagen auf der anderen Seite der Brücke gewesen, als der BMW neben
dem Lastkraftwagen gewesen sei und den Überholvorgang begonnen habe. Als
er in Höhe des Lastkraftwagen gewesen sei, sei der BMW in den
Lastkraftwagen gestoßen.
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Die Bekundungen des Zeugen B waren für das Gericht ohne weiteres
nachvollziehbar. Auch sie decken sich in ihrem wesentlichen Gehalt mit den
Angaben, welche die Zeugen L2 und T2 gemacht haben. Für die Richtigkeit der
Schilderung des Geschehensablaufes spricht des weiteren der Umstand, dass
der Zeuge B, wie die in Augenscheinnahme der Örtlichkeit gezeigt hat,
ungehinderte Sicht auf das Geschehen unmittelbar vor der Talbrücke hatte.
Belastungstendenzen sind in der Person des Zeugen B nicht offenbar
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geworden.
Soweit der Zeuge B Angaben zur Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge BMW
und Lastkraftwagen gemacht hat, hat er unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass diese Angaben auf Schätzungen beruhen, wobei er des weiteren
dargetan hat, worauf diese Schätzungen beruhen und im Jahr eine
Gesamtfahrleistung von ca. 300.000 km zurück zu legen.
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Der Zeuge T5 hat bekundet, er sei aus Köln gekommen. Er habe dann oben,
kurz hinter der Auffahrt Bielstein, einen Feuerball gesehen. Er sei zunächst
weiter gefahren, es seien noch ca. fünfhundert (500) Meter bis zur Unfallstelle
gewesen. Dort sei schwarzer Rauch gewesen, er sei bis ca. 50 m davor
gefahren. Dort habe er die Lastkraftwagen-Achse und den BMW auf der
Fahrbahn gesehen. Unmittelbar vorher habe es sehr stark geregnet und zwar so
stark, dass er an der Abfahrt Engelskirchen mit einer Geschwindigkeit von 50 -
60 km/h habe fahren müssen. Dann habe es aufgehört zu regnen. Nachdem der
Starkregen bis Engelskirchen beendet gewesen sei, sei er wieder mit einer
Geschwindigkeit von 100-120 km/h gefahren, bis er den Unfall bemerkt habe. Er
denke, das sei auch die Geschwindigkeit des sonstigen fließenden Verkehrs
gewesen.
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Auch die Aussage des Zeugen T5 hat das Gericht als glaubhaft gewertet. Seine
Aussage war frei von Widersprüchen, nachvollziehbar und schlüssig. Seine
Einschätzung der Geschwindigkeit des sonstigen fließenden Verkehrs deckt
sich im Kerngehalt mit der Schilderung der objektiven Gegebenheiten, wie sie
die bereits genannten Zeugen abgegeben haben.
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Schließlich hat der Zeuge S ausgesagt, er sei auf der Bundesautobahn 4
Richtung Olpe mit seinem Fahrzeug Ford Galaxy unterwegs gewesen. Während
der Fahrt habe es zwischendurch Schauer gegeben, die Fahrbahn sei nass
gewesen, es habe auch Pfützen gegeben. Der BMW sei vor ihm gewesen. Im
Unfallzeitpunkt selbst habe es nicht mehr geregnet. Er sei zu diesem Zeitpunkt
auf der Überholspur ca. 70 - 80 m hinter dem Lastkraftwagen gewesen. Er sei
mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gefahren. Der BWM sei dann in
einem fast rechten Winkel in den vorderen Bereich des Lastkraftwagen
hineingerutscht. Das Führerhaus des Lastkraftwagens sei nach links
abgeknickt, der Lastkraftwagen sei abgedrängt worden und nach rechts
abgestürzt. Ihm sei dann die Achse entgegen gekommen. Dann müsse der
Lastkraftwagen rechts abgekippt sein.
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Nach dem Unfall sei der Angeklagte vor sein Auto gesprungen, er sei dann
ausgestiegen. In der Mitte der Brücke sei es dann zu einem Zusammentreffen
der unmittelbar beteiligten Personen gekommen. Der Angeklagte habe zum
Fahrer der Mercedes A - Klasse gesagt: "Warum hast Du denn gebremst?" Der
Mercedes - Fahrer habe dann geantwortet: "Wegen Aquaplaning, man durfte
doch bloß 80 km/h fahren!". Der Angeklagte habe später dem Mercedes Fahrer
Vorwürfe gemacht. Seine, des Zeugen Frau, habe den Angeklagten, der wegen
des Bremsens des Mercedes - Fahrers sehr empört gewesen sei, beruhigen
müssen. Der Mercedes - Fahrer sei ruhiger gewesen. Der Angeklagte habe
etwas nervös bzw. geschockt gewirkt, er habe eine Zigarette geraucht. Der
Angeklagte habe gesagt, er sei auf dieser Autobahn schon einmal in die
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Böschung gefahren, weshalb er jetzt hier nicht mehr fahren wolle.
Sie seien dann zur Ausfahrt Gummersbach hochgefahren. Während der Fahrt
habe er den Mercedes A - Klasse nicht gesehen. Er selbst, der Zeuge, habe
keinerlei Probleme mit Aquaplaning gehabt. Als er zum ersten Mal hingesehen
habe, sei der BMW fast in einem Winkel von 90 Grad in den vorderen Teil des
Lastkraftwagen gerutscht. Dieses Rutschen sei "im Sinne eines Schleuderns"
gewesen.
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Die Bekundungen des Zeugen S waren sachlich und widerspruchsfrei.
Anhaltspunkte dafür, dass er das Geschehen nicht oder nicht richtig gesehen
haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Schilderung war detailliert und
geschlossen.
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Die Aussage des Zeugen S wird bestätigt durch die Aussage des weiteren
Zeugen S2, der sich im Fahrzeug des Zeugen S befand, als es zu dem Unfall
kam.
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Der Zeuge S2 hat bekundet, sie seien etwa 100 m hinter dem Lastkraftwagen
und dem BMW gewesen. Der BMW sei ins Schlingern gekommen, dann gegen
den Lastkraftwagen geraten. Es habe dann ein Feuer gegeben, eine
Lastkraftwagen-Achse sei herumgerollt. Der Unfall sei so geschehen, dass der
BMW gerade zum Überholen angesetzt habe, auf der linken Spur, als er ins
Schlingern geraten sei. Er habe Bremslichter beim BMW gesehen, während des
Schlingerns, das denke er zumindest. Das Schlingern und das Bremsen seien
ineinander übergegangen. Er denke, sein Vater sei etwas schneller als 80 km/h
gefahren. Sie seien das erste Auto hinter dem BMW gewesen. Der
Lastkraftwagen sei die ganze Zeit normal auf der rechten Spur gefahren. Der
BMW sei sofort ins Schlingern geraten, dann gegen den Lastkraftwagen
gekommen und sei mit stark schrägem Winkel gegen den Lastkraftwagen
gefahren. Der Lastkraftwagen sei dann ins Schlingern gekommen.
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Sie seien an der Achse des Lastkraftwagens vorbeigefahren, dann habe da der
BMW gestanden, aus dem der Angeklagte aus der Fahrerseite
herausgesprungen sei. In der Mitte der Brücke seien sie u.a. auf den Fahrer des
Fahrzeugs Mercedes A - Klasse getroffen, dann sei auch der Angeklagte
gekommen. Der Angeklagte habe gesagt, sein Bruder wäre noch im Auto
gewesen, er - der Angeklagte - sei gefahren. Sie seien dann mit dem
Angeklagten zum Ende der Brücke gefahren. Der Angeklagte habe ihm
gegenüber geäußert, es sei ihm schon mal ein Unfall auf dieser Strecke
passiert.
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Der Zeuge S2 hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht. Sie war
geschlossen und enthielt keine Widersprüche und keine emotional
überschießenden Tendenzen. Anlass dafür, den Wahrheitsgehalt der Aussage
des Zeugen in Zweifel zu ziehen, hat das Gericht nicht gesehen. Die Aussage
war glaubhaft, er selbst glaubwürdig. Es ist auch kein durchgreifender
Anhaltspunkt dafür erkennbar geworden, dass der Zeuge den Angeklagten
wider besseres Wissen oder irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnte.
56
Der Zeuge H2 hat bekundet, er sei die A 4 seit Köln in Richtung Olpe gefahren.
57
Rechts habe dann ein Tanklastzug angefangen zu wackeln, sich zur Seite
geneigt und sei umgekippt. Es habe Feuer gegeben. Er sei der zweite
Personenkraftwagen hinter dem Lastkraftwagen gewesen und auf der
Überholspur gefahren, als er den Lastkraftwagen gesehen habe. Der
Lastkraftwagen sei ziemlich weit rechts gefahren. Es habe ziemlich stark
geregnet, es sei Wasser auf der Straße gewesen. Er habe den Lastkraftwagen
noch ca. 5 - 10 Sekunden fahren sehen, der Lastkraftwagen sei auffällig ins
Schlingern geraten.
Auch die Aussage des Zeugen H2 hat das Gericht als glaubhaft eingestuft. Er
hat bekundet, nicht das gesamte Geschehen, sondern nur Teilaspekte gesehen
zu haben, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht.
58
Die Zeugin N3 hat bekundet, sie sei die Freundin des Bruders des Angeklagten,
d. h. die Freundin des B2. Der Angeklagte habe ihr gesagt, er sei bei dem Unfall
ins Rutschen gekommen, dann habe er die Kontrolle verloren. Der Angeklagte
habe keinen Führerschein, sie wisse nicht, ob er schon mal ohne Führerschein
mit einem Auto gefahren sei. Der B2 habe ihr gesagt, er habe als
Familienältester erst die Schuld auf sich genommen, er habe den Angeklagten
schützen wollen. Der S sei mit ihrem Auto zur Unfallstelle gefahren worden.
59
Im Frühsommer 2004 sei sie einmal in der Spielhalle in der G-Straße in
Gummersbach gewesen. Dort habe der Angeklagte hinter dem Tresen
gestanden. Zu dieser Zeit habe der Angeklagte den BMW gehabt, er habe vor
der Tür gestanden. Ob der Angeklagte selbst damit gefahren sei, wisse sie
nicht. Das Auto habe in Köln immer vor der Tür des Angeklagten gestanden.
60
In der Aussage der Zeugin N3 sind für das Gericht deutliche
Entlastungstendenzen erkennbar gewesen, gleichwohl erschien die Aussage,
dass der Angeklagte ihr gegenüber bekundet habe, er sei am Unfalltag mit dem
Fahrzeug gefahren, glaubhaft. Denn diese Äußerung deckt sich mit den
Bekundungen der übrigen Zeugen und lässt sich auch mit den objektiven
Gegebenheiten wie den vorherrschenden Witterungsverhältnissen in
Übereinstimmung bringen. Hinzu kommt, dass die Aussage der Zeugin N3
jedenfalls insoweit durch die Aussage des Zeugen L bestätigt wurde, als auch
dieser bekundet hat, dass der Angeklagte sich in der Spielhalle in
Gummersbach in der G-Straße aufgehalten habe und einen BMW gefahren
habe, den er vor er Spielhalle zumindest in einem Fall abgestellt habe.
61
Der Zeuge L hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, er habe damals die
Bundesautobahn 4 von Gummersbach in Fahrtrichtung Köln befahren und habe
die Explosion gesehen. Als er in Höhe des Feuers auf der anderen Seite der
Brücke gewesen sei, habe er links auf der Fahrbahn den Angeklagten laufen
sehen.
62
Schließlich wird die Aussage der Zeugin N3 bestätigt durch die Bekundungen
des Zeugen N2. Dieser hat glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe ihm von
dem Unfall erzählt und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Bruder des
Angeklagten noch in Haft gewesen sei. Der Angeklagte habe gesagt, er sei
normal gefahren, es habe stark angefangen zu regnen, sein Wagen wäre
ausgebrochen, er wäre nicht allzu schnell gefahren, der Wagen sei auf einmal
63
"hinten weggegangen", der Lastkraftwagen habe ihn, den Angeklagten, dann
nach vorne weggedrückt. Der Angeklagte habe das klarstellen wollen, da er
nicht gewollt habe, dass der Bruder für ihn einsitze. Der Angeklagte habe ihm,
dem Zeugen, gegenüber bekundet, er habe noch gesehen, dass der
Lastkraftwagen - Fahrer versucht habe, sich abzuschnallen, er hätte ihm noch
ins Gesicht schauen können.
Auch die Aussage des Zeugen N2 hat das Gericht, soweit er als Zeuge vom
Hörensagen die Aussage des Angeklagten ihm gegenüber wiedergegeben hat,
als glaubhaft eingestuft. Die wesentlichen Details des Geschehens, wie sie der
Zeuge vom Angeklagten mitgeteilt bekommen haben will, decken sich mit den
tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Bekundungen der übrigen
Zeugen ergeben haben. Die Aussage des Zeugen N2 stimmt zudem mit den
Bekundungen überein, die die Zeugin N3 gemacht hat, was die Schilderung des
Geschehens durch den Angeklagten ihr gegenüber anbetrifft. Insoweit sind die
Aussagen des Zeugen N als auch der Zeugin N3 widerspruchsfrei. Deutliche
Entlastungstendenzen sind in der Person des Zeugen N2 jedenfalls nicht
ersichtlich geworden.
64
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zum Unfallhergang stützt sich das
Gericht weiter auf das mündlich erstattete Gutachten des technischen
Sachverständigen Alexander X4 sowie auf das Gutachten des weiteren
technischen Sachverständigen T.
65
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
66
Der Sachverständige X4 hat ausgeführt, zum zeitlichen Ablauf des
Unfallgeschehens sei nach seinen Untersuchungen Folgendes festzustellen:
67
1.
68
Der BMW, der schneller gewesen sei als der Tanklastwagen, sei zunächst mit
seiner hinteren rechten Seite gegen die vordere linke Ecke des Tanklastwagens
gestoßen.
69
2.
70
Die Front des Fahrzeugs BMW habe dann die rechte Leitplanke touchiert, zu
einer Kollision zwischen der Front des BMW und der Lastkraftwagen - Front sei
es nicht gekommen.
71
3.
72
Der Lastkraftwagen sei dann mit seiner rechten vorderen Seite an die rechte
vordere Ecke des BMW gestoßen. Zu diesem Zeitpunkt seit das Fahrzeug BMW
deutlich langsamer gewesen als der Lastkraftwagen.
73
Hinsichtlich des Unfallablaufs hat der Sachverständige folgendes ausgeführt:
74
Als sich der BMW bereits in einem Schleudervorgang befunden habe, sei er
beim Überholen des Lastkraftwagens mit seiner hinteren rechten Seite gegen
75
die vordere linke Ecke des Lastkraftwagens gestoßen und habe sich sodann im
Uhrzeigersinn ohne Kontakt mit dem Lastkraftwagen quer vor diesen gedreht.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Lastkraftwagen-Fahrer begonnen, voll
zu bremsen. Sodann sei der BMW mit seiner Front in die rechte Leitplanke
geschleudert. Der Auflieger des Lastkraftwagens sei dann nach rechts ins
Schlingern gekommen. Der Lastkraftwagen habe sich dann mit den rechten
Rädern des Aufliegers bereits neben der Brückenkante in der Luft befunden,
gleichzeitig habe der Tanklastwagen kurz vor der Brückenkante aufgesetzt.
Nach dem ersten Kontakt des BMW mit dem Lastkraftwagen und dem ersten
Leitplankenkontakt sei der Lastkraftwagen mit seiner vorderen rechten Ecke
gegen die vordere rechte Ecke des BMW gestoßen. Sodann habe sich der
BMW einmal um seine Achse bis zur Endlage gedreht, der Lastkraftwagen sei
über die Brückenkante nach rechts abgekommen, wobei der Auflieger rechts
hinten einen der neben der Fahrbahn wachsenden Bäume touchiert habe und
den – später vom sachverständigen Zeugen I3 festgestellten - Brückenschaden
verursacht habe. Die Achse des Lastkraftwagen sei dann abgebrochen und
zurück auf die Fahrbahn geschleudert worden. Während das Führerhaus des
Lastkraftwagens sich noch oberhalb der Brückenkante befunden habe, sei der
Auflieger unter der Brücke nach rechts "durchgependelt", der gesamte Sattelzug
nach unten in seine Endlage gefallen. Es sei von einer anfänglichen
Abwurfgeschwindigkeit des Lastkraftwagen von etwa 50 km/h auszugehen. Die
Geschwindigkeit unmittelbar vor dem Absturz habe noch ca. 20 - 30 km/h
betragen. Es sei davon auszugehen, dass der Lastkraftwagen zunächst mit
einer Ausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei und dann voll
gebremst habe. Der BMW habe eine Ausgangsgeschwindigkeit von 90 bis 110
km/h aufgewiesen. Rechnerisch liege der erste Kollisionspunkt zwischen den
Fahrzeugen bei 126 bis 133 m, gerechnet von der schließlichen Endlage des
BMW aus. Daher lasse sich das vom Landeskriminalamt bzw. der
Autobahnpolizei festgestellte erste Splitterfeld dem vorliegenden
Unfallgeschehen nicht zuordnen. Auch die von der Polizei festgestellte
Druckspur im Bankett rechts von der Fahrbahn gehöre nicht zum
Unfallgeschehen, da die Leitplanke, die anlässlich der Ortsbesichtigung in
Augenschein genommen worden sei, nicht beschädigt worden sei und sich
noch im Originalzustand an der Fahrbahn befinde. Mit Blick auf die Erstkollision
zwischen beiden Fahrzeuge ergebe sich aus der Schadenslage sowie aus
durchgeführten Versuchen, dass der Personenkraftwagen BMW schneller als
der Lastkraftwagen gewesen sei und von seiner Fahrbahn aus (d. h. von der
Überholspur) auf die Fahrbahn des Lastkraftwagens gekommen sei und sich
dann vor den Lastkraftwagen gedreht habe. Es sei auszuschließen, dass der
Lastkraftwagen von der rechten auf die linke Fahrspur gelangt sei und es so
zum Anstoß gekommen sei. Der Unfall sei dergestalt durch den BMW
verursacht worden, dass dieser auf die vordere linke Seite des Lastkraftwagens
getroffen sei. Zum Zeitpunkt der Kollision habe sich der BMW bereits
schleudernd bewegt. Bei der ersten Kollision zwischen BMW und
Tanklastwagen habe sich der BMW in einem Winkel von etwa 20 bis 25 Grad
zum Lastkraftwagen befunden. Der Umstand, dass ein solcher Kollisionswinkel
vorgelegen habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass der BMW vor der
Kollision bereits mindestens zwei Schleuderbewegungen durchgeführt habe. Es
sei technisch ansonsten nicht möglich, dass ein Fahrzeug, das (wie der BMW)
mit mindestens 80 - 90 km/h unterwegs sei, in diesen Winkel von 20 - 25 Grad
gerate. Daher sei auch auszuschließen, dass es sich bei dem Geschehen um
einen sogenannten "verkürzten" Überholvorgang gehandelt habe.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, für den Fahrer des Tanklastwagens
sei der Unfall mit seinen Folgen nicht vermeidbar gewesen. Der Lastkraftwagen-
Fahrer habe richtig reagiert, indem er von der Gefahr weg, nämlich von dem von
links kommenden BMW weggelenkt und sodann gebremst habe. Vom Zeitpunkt
des Einleitens des Geschehens bis zu dem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr auf
das Geschehen einwirken konnte, seien zwei (2) Sekunden vergangen. Der
Lastkraftwagen habe durch den ersten Anstoß des BMW von links einen Impuls
bekommen, wobei dieser Impuls ausgereicht habe, das Führerhaus des
Tanklastwagens nach rechts abzulenken. Durch diese Ablenkung nach rechts
sei dann das gesamte Gespann in eine Schwingung versetzt worden. Das
weitere Geschehen hätte nach Auffassung des Sachverständigen auch dann
nicht vermieden werden können, wenn der Lastkraftwagen-Fahrer unmittelbar
scharf nach links gelenkt hätte. In diesem Fall wäre nämlich der Lastkraftwagen
in eine derart instabile Lage gekommen, dass er umgekippt wäre. Die
eingetretene Instabilität sei vom Fahrer in den ihm verbleibenden zwei (2)
Sekunden (nämlich bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sich die rechten Räder
des Aufliegers rechts neben der Brückenkante befanden) nicht mehr in den Griff
zu bekommen gewesen.
76
Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, der etwa 1.000 Liter Diesel
fassende Tank des Lastkraftwagens auf der rechten Seite zwischen den Rädern
der Zugmaschine sei aufgerissen worden, als der Tanklastwagen das Geländer
überfahren habe. Hierbei seien Funken erzeugt worden, welche schließlich den
auf der Fahrbahn befindlichen Kraftstoff entzündet hätten.
77
Der Initialschleudervorgang beim Fahrzeug BMW sei auf das Verhalten des
Fahrers des BMW, mutmaßlich auf dessen Überschätzung seiner fahrerischen
Fähigkeiten zurückzuführen:
78
Es habe Wasser auf der Fahrbahn gestanden, der Fahrer des BMW sei -
gemessen an den Witterungsverhältnissen - zu schnell gefahren, und er habe
die Situation dann nicht mehr beherrschen können. Das Geschehen sei damit
erklärbar, dass der Fahrer des BMW den PKW Mercedes A - Klasse vor sich
gesehen und gebremst habe. Dieses sei jedoch die falsche Reaktion gewesen,
da der BMW zum einen für die Witterungsverhältnisse zu schnell gewesen sei,
nicht habe bremsen dürfen und an der entsprechenden Stelle Aquaplaning
geherrscht habe. In der Summe sei es dann zum Schleudern gekommen. Mit
den Reifen, welche am BMW montiert gewesen seien, habe der Fahrer des
BMW zu diesem Zeitpunkt "keine Chance" mehr gehabt, den Zustand zu
beherrschen. Die Reifen des Fahrzeugs BMW hätten den auf der Fahrbahn
befindlichen Wasserfilm nicht mehr durchdringen können und keinen Kontakt
mehr zur Fahrbahn gehabt. Der Unfall habe durch den BMW-Fahrer
möglicherweise vermieden werden können, wenn er sich so verhalten hätte, wie
der Fahrer des Mercedes A - Klasse, nämlich nicht gebremst hätte und wenn die
Reifen des Fahrzeugs BMW die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen
hätten.
79
Der Sachverständige Dipl. - Ing. T hat ausgeführt, er sei am Unfalltag um 11.55
Uhr an der Unfallstelle eingetroffen. Bei seinem Eintreffen habe kein Regen
80
geherrscht, später habe es aber starken Regen gegeben. Er habe den
Personenkraftwagen BMW auf seinen technischen Zustand hin begutachtet.
Zunächst sei ihm, dem Sachverständigen, aufgefallen, dass bei dem Fahrzeug
der fünfte Gang eingelegt gewesen sei. Er habe sich davon überzeugt, dass
diese Einstellung durch keine dritte Person verändert worden sei. Hinsichtlich
der durch die Bestimmungen der §§ 19 und 20 StVZO getroffenen Maßgaben
sei folgendes festzuhalten:
Der Personenkraftwagen BMW sei tiefer gelegt gewesen und habe eine breitere
Spur gehabt. Die Tieferlegung des Fahrzeugs sowie die Anbringung von
Distanzscheiben seien zwar weder im Brief noch im Schein eingetragen, jedoch
von einem Sachverständigen abgenommen und separat bescheinigt worden.
Die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs BMW sei daher nicht
erloschen gewesen. Das Fahrzeug sei insoweit technisch in Ordnung gewesen.
81
Nach seinen Feststellungen habe das Fahrzeug etwa 1 ½ Jahre vor dem
vorliegend zu betrachtenden Unfallgeschehen einen Unfallschaden im
Frontbereich rechts erlitten, wodurch ein Schaden in Höhe von ca. 10.000 €
eingetreten sei. Das Fahrzeug sei nach diesem Unfall repariert und auch
vermessen worden. Die Reparatur sei fachgerecht ausgeführt worden.
Anschließend habe der BMW bis zum Unfall auf der Wiehltalbrücke am 26.
August 2004 eine Gesamtfahrstrecke von weiteren 75.000 km zurückgelegt. Es
könne demnach festgehalten werden, dass es keine Ursächlichkeit des
damaligen Unfallgeschehens für das jetzt zu beurteilende Unfallgeschehen vom
26. August 2004 gebe.
82
Weiter hat der Sachverständige T ausgeführt, er habe auch die Bremsanlage
des Fahrzeugs überprüft, diese sei in Ordnung gewesen. Der BMW habe daher
bei einem eingeleiteten Bremsvorgang nicht wegen technischer
Unzulänglichkeiten ausbrechen können. In dem Fahrzeug BMW sei kein
elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP) eingebaut gewesen. Er habe auch
die Lenkung des Fahrzeugs untersucht und habe dort weder Schäden noch
Mängel festgestellt. Der TÜV des Fahrzeugs sei allerdings im Juli 2004
abgelaufen, damit im Unfallzeitpunkt überfällig gewesen. An den Reifen habe er
an verschiedenen Stellen die Profiltiefe gemessen. Das Fahrzeug sei vorne mit
Reifen der Dimension 225 und hinten mit solchen der Dimension 255 bestückt
gewesen, habe mithin eine Mischbereifung aufgewiesen. Die Bereifung habe
der werkseitigen BMW - Sportausstattung des "M-Modells" entsprochen. Beide
Vorderreifen des Fahrzeugs hätten durchschnittlich ein Profil von 7 - 7,5 mm
aufgewiesen, die beiden hinteren Reifen seien abgefahren und
erneuerungsbedürftig gewesen. In der Mitte seien beide hinteren Reifen
komplett abgefahren gewesen, einer der hinteren Reifen sei auch außen
teilweise vollständig abgefahren gewesen. Zum Teil hätten die Reifen in der
Mitte überhaupt kein Profil mehr aufgewiesen. Der hintere rechte Reifen habe
zusätzlich auch im Außenbereich zum Teil ein Profil von "0" gehabt. An beiden
Reifen sei maximal ein Profil von 2 mm zu finden gewesen. Der hintere rechte
Reifen sei in der 20. Kalenderwoche des Jahres 2002 produziert worden, der
vordere rechte Reifen in der 7. Kalenderwoche des Jahres 2004. Der hintere
linke Reifen in der 21. Kalenderwoche des Jahres 2002. Dies sei jedoch nicht
zu beanstanden.
83
Hinsichtlich der Frage "Aquaplaning" sei es so, dass dieses bei
Personenkraftwagen bereits bei Geschwindigkeiten von 70 - 75 km/h auftreten
könne. Man müsse als Autofahrer besonders erfahren sein, um eine solche
Situation noch bewältigen zu können. Richtig wäre es in der konkreten Situation
gewesen, das Fahrzeug auslaufen zu lassen, d. h., nicht abzubremsen, sondern
lediglich den Fuß vom Gas zu nehmen. Die hinteren Reifen seien nicht
verkehrssicher gewesen. Es sei der Grundsatz zu beachten, dass man mit
Reifen der Dimension, die das Fahrzeug BMW gehabt habe, auch dann, wenn
das Profil in Ordnung sei, bei Regen vorsichtiger fahren müsse als mit
schmaleren Reifen. Möglich sei, dass der Unfall nicht passiert wäre, wenn die
hinteren Reifen nicht so abgefahren gewesen wären. Das Fahren bei der
vorliegenden starken Nässe mit den vorliegend genutzten Reifen sei als äußerst
kritisch zu betrachten. Da feststehe, dass der Personenkraftwagen BMW mit den
gegenständlichen Reifen bei den vorherrschenden Wetterverhältnissen bis zu
Unfallstelle gekommen sei, sei der Schluss zu ziehen, dass der eigentliche
unfallauslösende Faktor das Einleiten des Überholvorgangs gewesen sei,
wobei mit den gegenständlichen Reifen allerdings auch das Einleiten eines
Bremsvorgangs unfallauslösend gewesen sein könne, da hier das
Aufschwimmen auf einen noch vorgeschobenen Wasserkeil erfolgt sein könne.
Dass an der Unfallstelle die Fahrbahn noch Gefälle aufgewiesen habe, sei für
den Angeklagten günstiger gewesen, als wenn der Unfall sich auf ebener
Fahrbahn ereignet hätte, da sich im Gefälle kein Wasser durch das
Stehenbleiben hätte aufstauen können. Es habe an der Unfallstelle aber kein
Quergefälle gegeben, so dass das Wasser hauptsächlich nach unten hätte
abfließen können und zum Teil auf der Fahrbahn gestanden habe.
84
Hinsichtlich der Lastkraftwagen - Bereifung sei zu sagen, dass von dieser nur
noch eine Achse vorhanden sei, alle sachverständigenseits untersuchten
Reifen hätten ein Profil von über 1,6 mm aufgewiesen, alle Reifen seien
verkehrssicher und nicht zu bemängeln gewesen. Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass der Tankzug insgesamt neuwertig gewesen sei. Die
Zugmaschine sei am 29. Januar 2004 erstmals zugelassen worden, der
Auflieger am 03. Juli 2004. Erkenntnisse aus einem vergleichbaren von ihm,
dem Sachverständigen T, untersuchten Unfall hätten Veranlassung zu der
Feststellung gegeben, dass ein Personenkraftwagen einen Lastkraftwagen
durchaus durch einen einzigen Anstoß vorne links von der Fahrbahn abbringen
bzw. wegdrücken könne, dabei würden an beiden Fahrzeugen auch - wie im
vorliegenden Fall - keine größeren Karosseriebeschädigungen eintreten.
85
Den Ausführungen der beiden Sachverständigen X4 und T schließt sich das
Gericht an. Die von beiden Gutachtern eingeführten Anknüpfungs- und
Befundtatsachen sind glaubhaft und sachkundig fundiert dargelegt worden.
Beide Sachverständige haben ihr Gutachten klar und übersichtlich erstattet, sie
sind von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Ihre
Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen
Denkgesetze. Sie waren durch das Gericht mühelos nachvollziehbar.
Einwendungen gegen die Person der Sachverständigen und ihre Sachkunde
sind von keinem der Prozessbeteiligten vorgebracht worden. Das Gericht hat
sich mit den Ausführungen der Sachverständigen und mit den von ihnen
gefundenen Ergebnissen auseinander gesetzt. Anlässlich der
Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit haben die Sachverständigen den
86
Geschehensablauf, den sie ermittelt und festgestellt haben, eingehend
dargelegt und erklärt. Das Gericht hat nach eingehender Prüfung keine
Bedenken, sich den Ausführungen der Sachverständigen anzuschließen und
sich diese zu eigen zu machen. Dies gilt umso mehr, als nach Einschätzung der
drei sachverständigen Zeugen I3, Dr. C2 und L4 das Gutachten den
Geschehensablauf zutreffend wiedergibt, wobei die sachverständigen Zeugen
ihre Einschätzung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach
Durchführung des Ortstermins dergestalt revidiert haben, dass sie sich den
Ausführungen des Sachverständigen X4 angeschlossen haben.
Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:
87
Der sachverständige Zeuge Dr. C2 hat ausgeführt, er habe nach der
Ortsbesichtigung, d. h. nach der Inaugenscheinnahme sowohl der
Unfallörtlichkeit als auch des Fahrzeugs BMW völlig neue Anknüpfungspunkte
gewonnen. Er gehe von einem anderen Unfallhergang aus, als dies bis zur
Ortsbesichtigung und Inaugenscheinnahme von ihm angenommen gewesen
sei. Er schließe sich ausdrücklich den Ausführungen des Sachverständigen X4
an. Er habe keine Einwände gegen das Gutachten, welches der
Sachverständige X4 erstattet habe. Er gehe wie der Sachverständige X4 davon
aus, dass die Schäden an der Front des Fahrzeugs BMW nicht auf einen
Kontakt des Personenkraftwagens mit der Frontschürze des Lastkraftwagens
zurückzuführen seien, vielmehr von einem Kontakt des Fahrzeugs BMW mit der
Leitplanke herrührten. Die Schäden an der rechten hinteren Seite des
Fahrzeugs BMW seien darauf zurückzuführen, dass das Fahrzeug BMW
Kontakt mit der linken vorderen Ecke des Lastkraftwagen gehabt habe. Es sei
zu einer entsprechenden Spurenzeichnung an der hinteren rechten Seite des
BMW gekommen.
88
Der sachverständige Zeuge L4 hat bekundet, er halte nicht an dem von ihm
zunächst sachverständig als möglich ermittelten Geschehensablauf fest, dass
die Kollision zwischen dem BMW und dem Tanklastwagen auch durch den
Lastkraftwagen hervorgerufen worden sein könne, d. h. dass der Lastkraftwagen
von der rechten Fahrspur auf die Überholspur geraten und dort den
Personenkraftwagen BMW berührt habe. Soweit er einen solchen
Geschehensablauf zunächst nicht habe ausschließen können, stelle sich für ihn
die Situation nunmehr anders da: Der Zeuge I habe bekundet, die auf der
Fahrbahn befindlichen S - förmigen Zeichnungen rührten vom
Abschleppvorgang her, was nachvollziehbar sei. Dies habe er bei der früheren
Einschätzung des Geschehens nicht gewusst. Für ihn stehe nun fest, dass die
Spuren nicht vom Unfall herrührten. Er habe keine Einwände gegen das vom
Sachverständigen X4 erstattete Gutachten, stimme diesem vielmehr
ausdrücklich zu. Sämtliche Sachverständige und Zeugen seien sich hinsichtlich
des äußeren Geschehensablaufs nunmehr einig.
89
Der sachverständige Zeuge I3 hat erklärt, er stimme den Ausführungen des
Sachverständigen X4 ebenfalls zu. Er gehe nicht mehr davon aus, dass die
Schäden an der Front des Personenkraftwagens BMW von einem Kontakt des
Fahrzeugs des Personenkraftwagens BMW mit der Front des Lastkraftwagens
herrührten. Die Spuren an der Front des Personenkraftwagens BMW seien
kompatibel mit dem Profil der Leitplanke, wie es sich an der Unfallstelle befinde.
90
Der Schaden an der rechten hinteren Seite des Personenkraftwagens rühre
auch nach seiner Einschätzung von der vorderen linken Front des
Lastkraftwagens her. Soweit er, der sachverständige Zeuge I3, teilweise andere
Profiltiefen an den Reifen des Fahrzeugs BMW festgestellt habe, so rühre
dieses daher, dass er aufgrund der Tieferlegung des Fahrzeugs nicht
einwandfrei habe Messungen durchführen können.
Auszuschließen vermochte das Gericht aufgrund der Ausführungen der
Sachverständigen bzw. sachverständigen Zeugen einen Geschehensablauf
dergestalt, dass sowohl der Lastkraftwagen als auch das Fahrzeug BMW beide
eine geringere Geschwindigkeit als die sachverständigenseits festgestellten
Geschwindigkeiten gehabt hätten. So hat der sachverständige Zeuge C2
nachvollziehbar ausgeführt, dass der Lastkraftwagen, als er die Brücke
verlassen habe, mindestens noch eine Geschwindigkeit von 50 km/h
aufgewiesen habe, da er ansonsten nicht in seine Endlage gelangt wäre. Dies
hätten Berechnungen, die er durchgeführt habe, ergeben. Wäre der
Lastkraftwagen langsamer gewesen, so wären auch die Schäden, die an dem
Personenkraftwagen BMW vorgelegen hätten, anders gewesen. Hinzu komme,
dass er andernfalls den Brückenpunkt auch viel später erreicht hätte. Eine
Geschwindigkeit von ca. 75 - 80 km/h sei für den Lastkraftwagen auch im
Hinblick auf möglicherweise vorliegendes Aquaplaning kein Problem gewesen.
Dies rühre daher, dass der Lastkraftwagen wesentlich schwerer als der
Personenkraftwagen gewesen sei und ein Aufschwimmen nicht vorgelegen
habe.
91
Der Sachverständige X4 hat insofern ausgeführt, dass die Hypothese, dass der
Personenkraftwagen 80 km/h schnell gewesen sei, der Lastkraftwagen 70 km/h,
auszuschließen sei. Bei solchen Geschwindigkeiten wäre es nach seiner
Einschätzung nicht zu dem gegenständlichen Unfall gekommen. Wenn der
Personenkraftwagen BMW langsamer als die festgestellten 100 km/h gewesen
wäre, wäre der BMW nicht in die Leitplanken geraten, auch wäre die dritte
Kollision, d. h. die Kollision des PKW vorne rechts mit der Front des
Lastkraftwagens gar nicht mehr erfolgt, ein entsprechender Kontakt hätte dann
nicht mehr stattfinden können. Ebenso wären die Endlagen der Fahrzeuge
BMW und Lastkraftwagen nicht erklärbar gewesen, würde man eine geringere
Geschwindigkeit beider Fahrzeuge zugrunde legen. Der Kollisionspunkt sei
etwa 60 - 70 m vor der Brückenschwelle anzusetzen. Dort sei auch der Bereich,
wo die Querneigung der Fahrbahn fehle, da eine Kurve in eine andere
übergehe. Unter Berücksichtigung des Kollisionspunktes und der Endlagen der
Fahrzeuge sei ein Geschehenshergang dergestalt, dass der
Personenkraftwagen 80 km/h und der Lastkraftwagen 70 km/h gefahren sei, aus
sachverständiger Sicht nicht zutreffend. Der Lastwagenfahrer habe aus
technischer Sicht keine Veranlassung gehabt, seinen Lastkraftwagen unter dem
Aspekt "Aquaplaning" zu verlangsamen, da jeder einzelne Reifen des
Gespanns einen Druck von zwei bis drei Tonnen Gewicht auf die Fahrbahn
gebracht habe und damit auf der Fahrbahn befindliches Wasser jeweils
gänzlich verdrängt habe. Die vorliegenden Schadensbilder würden nicht zu
einer geringeren Geschwindigkeit passen. Wegen der Auslaufverzögerung
könne der Lastkraftwagen auch nicht mit einer Geschwindigkeit von etwa
60 km/h gefahren sein.
92
Der sachverständige Zeuge Dr. C2 hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt, bei
dem vor bzw. an der Unfallstelle herrschenden Gefälle von durchschnittlich drei
Prozent sei auch die entstehende Hangabtriebskraft nicht in der Lage, den mit
einem Geschwindigkeitsbegrenzer versehenen Tanklastwagen auf eine
Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h zu beschleunigen. Es stehe fest, dass
der Lastkraftwagen in dem Gefällebereich vor der Brücke nicht schneller
gefahren sei als die im Begrenzer eingestellte Geschwindigkeit. Dies ergebe
sich aus der Berechnung der Hangabtriebskraft unter Berücksichtigung des
Rollwiderstandes des LKW, des Beschleunigungswiderstandes, des
Widerstandes rotierender Massen sowie des Widerstandes der mechanischen
Kraftübertragung.
93
Der Einschätzung des Sachverständigen und der sachverständigen Zeugen
schließt sich das Gericht an. Die Ausführungen des Sachverständigen und der
sachverständigen Zeugen sind - auch was den vorgenannten Aspekt anbetrifft -
nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und schlüssig. Hinzu kommt, dass
auch der sachverständige Zeuge I3 erklärt hat, er schließe sich den
Ausführungen der Sachverständigen und der übrigen sachverständigen Zeugen
L4 und Dr. C2 insoweit an.
94
Hinsichtlich der festgestellten rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit des
Angeklagten - hervorgerufen durch den Konsum von Betäubungsmitteln
(Cannabis) – hat das Gericht die Feststellungen des gerichtsmedizinischen
Sachverständigen Dr. L3 zunächst zugrunde gelegt.
95
Dieser hat ausgeführt, die im Blut des Angeklagten aufgefundene
Tetrahydrocannabinol (THC) - Konzentration von 2,9 ng/ml habe – bei
Rückrechnung - im wirksamen Bereich gelegen. Der Angeklagte habe sich zum
Zeitpunkt des Unfallgeschehens in einer akuten Rauschphase befunden und
deutlich unter dem Einfluss von Tetrahydrocannabinol (THC) gestanden. Es sei
von einem Konsumzeitpunkt zwischen sechs (6) und zwölf (12) Stunden vor der
Tat auszugehen; unwahrscheinlich sei, dass der Konsum länger zurückgelegen
habe. Es habe sich um eine sehr komplexe Verkehrssituation gehandelt, die zu
dem Unfall geführt habe. Ein Cannabis – Konsument könne hierbei eher
überfordert sein als eine Person, die kein Cannabis konsumiert habe.
96
Zum Unfallzeitpunkt seit von einer THC - Konzentration von 60 - 150 ng/ml
auszugehen. Der sogenannte Cannabis Influence Factor (CIF) habe nach
Daldrup einen Wert von 12 aufgewiesen. Werte über einem CIF von 10
sprächen für die Annahme einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit. Der
Konsum von Cannabis führe bei den Betroffenen zu einer gestörten
Wahrnehmung und zu gestörten kognitiven und affektiven Körperfunktionen.
Besonders in Stress - Situationen, wenn schnelle Reaktionen gefordert seien,
komme es bei Cannabiskonsumenten häufig zu falschen, inadäquaten
Reaktionen. Der Cannabis - Konsument sei bei sehr komplexen Situationen
eher überfordert, die Risikoeinschätzung fehlerbehaftet, die Reaktionszeiten
verlängert. Es trete eine Gleichgültigkeit gegenüber Geboten und Verboten auf,
die Reaktionsfähigkeit könne verlängert sein, räumliche Abstände könnten
verzerrt wahrgenommen werden.
97
Unter Anknüpfung an vorgenannte Ausführungen des gerichtsmedizinischen
98
Sachverständigen geht das Gericht im vorliegenden Fall von einer
rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten aus.
Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:
99
Die inhaltliche Bestimmung der Fahruntüchtigkeit kann zwar nicht losgelöst von
Erkenntnissen der Medizin und Toxikologie getroffen werden, sie unterfällt aber
nicht allein rechts- bzw. verkehrsmedizinischer oder auch toxikologischer
Beurteilung, sondern ist Rechtsfrage, deren normative Bewertungen in erster
Linie richterliche Aufgabe ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03. November
1998 - Aktenzeichen 4 StR 395/98). Der Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit
erfordert dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände der konkreten Fahrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lassen sich die
maßgeblichen Indizien der Fahruntüchtigkeit dabei in folgende drei Gruppen
einteilen:
100
-in der Person des Fahrers liegende Gegebenheiten wie Krankheiten und
Ermüdung,
101
-in den äußeren Bedingungen der Fahrt wie Straßen- und
Witterungsverhältnissen,
102
- im konkreten Verhalten des Fahrers (sogenannte Ausfallerscheinungen, die
sich wiederum in fahrbezogene und nichtfahrbezogene Ausfallerscheinungen
aufteilen).
103
Im konkreten Fall ist Folgendes festzuhalten:
104
Der Angeklagte verfügte zum Tatzeitpunkt bereits nicht über die theoretischen
Kenntnisse für das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges. Er hat zu keinem
Zeitpunkt eine Fahrerlaubnis erworben; die (theoretischen) Kenntnisse für das
Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr, insbesondere bei widrigen
Witterungsverhältnissen, sind daher bei ihm jedenfalls insoweit nicht
vorhanden, als sie ihm nicht durch qualifizierten Unterricht, etwa im Rahmen
des Erwerbs einer Fahrerlaubnis, zuteil geworden sind. Anhaltspunkte dafür,
dass der Angeklagte die theoretischen Kenntnisse, insbesondere Kenntnisse
über die Gefahr des Aquaplanings bei starkem Niederschlag, auf andere Art und
Weise erworben hat, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Der Angeklagte
hat sich zu keinem Zeitpunkt zu diesem Aspekt Frage eingelassen.
105
Zum Tatzeitpunkt waren die Straßen- und Witterungsverhältnisse als
überdurchschnittlich schwierig einzustufen. Es herrschten jedenfalls teilweise
starke Nässe, relativ dichter Verkehr, ferner überdurchschnittlich schwierige
Straßenverhältnisse an der Unfallstelle. Denn an der entsprechenden Örtlichkeit
war, wie die Sachverständigen T und X4 detailliert und für das Gericht
nachvollziehbar ausgeführt haben, eine Querneigung der Fahrbahn nicht
gegeben. Dies bedeutet, dass das Wasser jedenfalls in Querrichtung nicht
abfließen konnte und sich insoweit eher auf der Fahrbahn staute, als dies bei
einer vorhandenen Querneigung der Fahrbahn der Fall gewesen wäre. Die
schwierigen Straßen- und Witterungsverhältnisse waren vorliegend dadurch
verstärkt, dass durch aufgewirbeltes Wasser Sichthindernisse bestanden,
106
insbesondere durch Gischt. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass bei
schwierigen Verkehrslagen die körperliche Gesamtleistungsfähigkeit des
Fahrers insgesamt höher sein muss (vgl. dazu BGH St 13, S. 83 (90)).
Liegt in der konkreten Situation ein Fahrfehler vor, deutet dies regelmäßig
darauf hin, dass der Fahrer zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht in der
Lage war. Im konkreten Fall geht das Gericht vom Vorliegen gleich mehrerer,
zum Teil gravierender Fahrfehler aus:
107
Zum einen hatte der Angeklagte, wie die Ortsbegehung und
Inaugenscheinnahme ergeben hat, nicht nur eines sondern gleich mehrere
unterschiedliche Verkehrs- bzw. Warnschilder missachtet, nämlich zwei Mal das
Schild "80 km/h bei Nässe", darüber hinaus ein Mal das Schild "Vorsicht -
Schleudergefahr". Hinzu kommt, dass der Angeklagte die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht nur geringfügig, sondern deutlich
überschritten hatte und mindestens mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h
fuhr.
108
Dies folgt zum einen aus der Aussage des Zeugen L2, der glaubhaft bekundet
hat, er sei, als er das "Ruckeln" bzw. "Ziehen" am Lenkrad bemerkt habe, mit
einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h unterwegs gewesen und sei
danach vom Gas gegangen, zum anderen aus den (sachverständigen)
Feststellungen, welche die sachverständigen Zeugen und der Sachverständige
X4 getroffen haben.
109
Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Angeklagte die durch die
Verkehrsschilder getroffenen Anordnungen bewusst missachtete: Zu
berücksichtigen war insoweit, dass sämtliche Schilder, die zum einen die
zulässige Höchstgeschwindigkeit anordneten und zum anderen explizit vor
Schleudergefahr warnten - wie ebenfalls die Ortsbesichtigung ergeben hat – für
jeden Kraftfahrer und somit auch für den Angeklagten deutlich sichtbar vor der
Unfallstelle angebracht waren und noch sind.
110
Hinzu kommt, dass die Strecke nach Gummersbach und somit die
Geschwindigkeitsbeschränkung an der Unfallstelle dem Angeklagten bekannt
waren. Dies folgt aus der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin N3, die
bekundet hat, den Angeklagten in der Spielhalle in Gummersbach in der G-
Straße angetroffen zu haben. Auch der Zeuge L hat glaubhaft bekundet, er habe
den Angeklagten mehrfach mit dem Fahrzeug BMW einparken sehen, und zwar
in Gummersbach in der G-Straße. Schließlich hat auch der Zeuge N2 bekundet,
der Bruder des Angeklagten habe ihm erzählt, der Angeklagte habe mit einem
Freund in Gummersbach eine Spielhalle aufgemacht, was ebenfalls dafür
spricht, dass der Angeklagte (auch selbst) häufiger nach Gummersbach
gefahren ist und dabei auch die spätere Unfallstelle passiert hat. Weiter
sprechen auch die Bekundungen der Zeugen S, die beide ausgesagt haben,
der Angeklagte habe ihnen gegenüber geäußert, er sei auf dieser Autobahn
schon einmal unterwegs und auch in einen Unfall verwickelt gewesen, nämlich
"in die Böschung gefahren". Auszuschließen ist dabei, dass dem Angeklagten
nicht bewusst war, dass er seine Geschwindigkeit im konkreten Fall reduzieren
musste: Denn die auf der Fahrbahn befindliche deutliche Nässe war ohne
weiteres erkennbar, wie die Inaugenscheinnahme des von der Zeugin C
111
unmittelbar nach dem Unfall angefertigten Filmmaterials ergeben hat.
Ein weiterer Fahrfehler des Angeklagten ist darin zu sehen, dass er mit einem
nicht verkehrssicheren Fahrzeug bei solchen Witterungsverhältnissen
unterwegs war, die – gerade mit Blick auf die fehlende Profilierung der
Hinterreifen - als besonders kritisch einzustufen waren: Die überdurchschnittlich
breiten Hinterreifen des BMW waren deutlich ersichtlich abgefahren, das
Fahrzeug war zur Hauptuntersuchung vorzustellen, die entsprechende Frist
bereits abgelaufen.
112
Des weiteren ist von einem Fahrfehler des Angeklagten insoweit auszugehen,
als er den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug Mercedes A - Klasse des
Zeugen L2 nicht eingehalten, sondern diesen deutlich unterschritten hat und auf
dessen Fahrzeug derart dicht aufgefahren ist, dass er nur durch die Einleitung
eines Bremsmanövers ein Auffahren auf das Fahrzeug Mercedes A - Klasse
vermeiden konnte. Er hat dann zudem ein den Witterungsverhältnissen und dem
technischen Zustand seines Fahrzeug in keiner Weise angepasstes
Bremsmanöver durchgeführt, welches in Verbindung mit dem nicht
vorhandenen Profil an den beiden Hinterreifen des Fahrzeugs die kritische
Schleuderbewegung auslöste, welche schließlich zur Kollision mit dem
Lastkraftwagen führte.
113
Das Gericht geht dabei davon aus, dass die von dem Angeklagten begangenen
Fahrfehler als rausch(-mittel)bedingt anzusehen sind. Rausch(-mittel)bedingt ist
ein Fahrfehler dann, wenn der Fahrer diesen im nüchternen Zustand nicht
begangen hätte. Ausreichend ist dabei, dass der Einfluss des Rauschmittels
zumindest mitursächlich war (siehe dazu Hentschel, JR 1999, S. 467 (478)).
Davon ist vorliegend auszugehen.
114
Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:
115
Bei hohen Wirkstoffkonzentrationen von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Blut
sind an die Ausfallerscheinungen entsprechend geringere Anforderungen zu
stellen (BGH, NJW 1982, S. 2612; BGH St 31, S. 42 (45) - zu Alkoholfahrten -).
Bei hohen Wirkstoffwerten kann zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit
das Hinzutreten einer einzigen Ausfallerscheinung genügen (vgl. dazu OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004, Aktenzeichen 1 Ss 26/04). Zum
Tatzeitpunkt Fall befanden sich im Blut des Angeklagten 60 - 150 ng/ml
Tetrahydrocannabinol (THC), damit ein hoher Wirkstoffwert.
116
Hinzu kommt, dass der beim Angeklagten vorliegende "Cannabis Influence
Factor" (CIF) deutlich über dem kritischen Wert von 10 liegt, nämlich bei einem
Wert 12. Dabei kann es dahinstehen, ob ein CIF von 12 für sich allein
genommen schon zur Annahme der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit
führt (so: Urteil des AG Moers vom 10. Juli 2003, veröffentlicht in der Zeitschrift
BLUTALKOHOL 2004, S. 276). Denn es liegt ein Bündel von gravierenden
Fahrfehlern vor, was den Schluss auf die rauschmittelbedingte
Fahruntüchtigkeit zulässt. Eine Bündelung von Fahrfehlern lässt den Schluss
auf eine sorglose und besonders leichtsinnige Fahrweise zu, diese führt aber
zur unmittelbaren Beeinträchtigung der Fahreignung (vgl. OLG Zweibrücken,
1. StrS. Az.: 1 Ss 242/03; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20. Februar
117
2002, Az.(3) 1 Ss 32/02).
Die besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise folgt dabei daraus, dass
dem Angeklagten, dem - wie ausgeführt - die Strecke nach Gummersbach und
die Beschilderung an der fraglichen Stelle bekannt waren, mehrere
Verkehrszeichen missachtet hat. Die Missachtung von Verkehrszeichen ist
dabei Indiz für eine Rauschmittelbeeinflussung (vgl. dazu Harort, NZV 1996
S. 219 f.), wobei die im vorliegenden Fall festgestellte deutlich überhöhte
Geschwindigkeit ein weiteres Indiz für eine Rauschmittelbeeinflussung darstellt
(Harort, a. a. O). Eine unangepasste und unzulässig hohe Geschwindigkeit,
welche die eigentliche Unfallursache ist, lässt dabei regelmäßig den Schluss
auf eine alkoholbedingte Enthemmung zu (BGH, Beschluss vom 07. April 1994,
Az.4 StR 130/94), was auch für die rauschmittelbedingte Enthemmung gilt. Ein
äußerer Anlass dafür, dass der Angeklagte an der fraglichen Stelle mit einer
deutlich unangepassten und zu hohen Geschwindigkeit unterwegs war, ist im
Laufe der Hauptverhandlung nicht offenbar geworden, so dass davon
auszugehen ist, dass das zu schnelle Fahren (auch) durch den
Betäubungsmittelkonsum bedingt war (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 09.
Januar 2001, Az. Ss 477/00). Dies gilt umso mehr, als nach der glaubhaften
Aussage des Zeugen L2 der Angeklagte - ohne dass hierfür ein objektiver
Grund ersichtlich gewesen wäre - mit einer höheren, dann wieder mit einer
langsameren Geschwindigkeit auf dem Streckenverlauf bis zur Unfallstelle
unterwegs war und - anders als der Zeuge L2 - seine Geschwindigkeit nicht
konstant hielt.
118
Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise ist dabei auch dann nicht
angebracht, wenn man zugunsten des Angeklagten vorliegend davon ausgehen
wollte, dass er die vor der Unfallstelle befindlichen Verkehrsschilder ("80 km/h
bei Nässe" / "Vorsicht - Schleudergefahr") tatächlich nicht gesehen hat. So wäre
der Umstand, dass der Angeklagte die Verkehrsschilder "übersehen" hat, ein
wesentliches Indiz für die rauschmittelbedingte Einschränkung der
Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. dazu BayObLG, 1.Strafsenat,
Beschluss vom 04. Dezember 2001, Aktenzeichen 1 StRR 169/01).
119
Dass der Rauschmittelkonsum des Angeklagten (mit-) ursächlich für dessen
Fahrfehler war, folgt für das Gericht außer aus den vorgenannten Umständen
ferner daraus, dass tatsächlich keines der von den Zeugen gelenkten
Fahrzeuge in der konkreten Situation aufgrund von Aquaplaning ins Schleudern
kam. Vielmehr hat der Zeuge L2 - anders als der Angeklagte - durch eine
adäquate Reaktion, nämlich durch Festhalten des Lenkrads und dadurch, dass
er den Fuß vom Gas nahm, sein Fahrzeug vor dem Ausbrechen aus der Spur
bewahrt.
120
Für die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zum
Tatzeitpunkt spricht neben den geschilderten fahrbezogenen
Ausfallerscheinungen schließlich der weitere Umstand, dass der Angeklagte
zunächst, wie der Zeuge U2 glaubhaft geschildert hat, - angesichts des
Geschehenen - zunächst zu "ruhig" war, dann "am Flattern", was als (weitere),
nicht fahrbezogene Ausfallerscheinung zu werten ist und mit den Ausführungen
des Sachverständigen Dr. L3 korrespondiert, dass der Genuss von Cannabis zu
einer Störung der Wahrnehmung und kognitiven bzw. affektiven Funktionen
121
führen kann. Auch der Zeuge Fest, der später den Angeklagten und seinen
Bruder ins Krankenhaus verbrachte, hat diesbezüglich glaubhaft erklärt, der
Angeklagte habe auf ihn einen sehr ruhigen gelassen Eindruck gemacht, was
im krassen Wierspruch zu der Schwere des Unfallgeschehens (mit tödlichen
Folgen für den Fahrer des Tanklastwagens) steht.
Der Angeklagte hat in Bezug auf die rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit
auch vorsätzlich gehandelt, denn bei gehöriger Selbstprüfung vor Fahrtantritt
hätte erkennen können und müssen, dass er infolge vorangegangenen
Cannabis – Konsums nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Er
musste zudem mit der Möglichkeit eines von seinem Zustand der
Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und dessen Folgen rechnen.
122
Soweit nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Angeklagte
gegenüber der Polizei angegeben hat, nicht er sondern sein Bruder B2 habe
das Fahrzeug BMW geführt, steht dies zum einen aufgrund der glaubhaften
Aussage des Zeugen U2 fest. Dieser hat bekundet, der Angeklagte habe ihm
gegenüber ausgesagt, sein Bruder B2 habe den BWM geführt, er selbst sei
Beifahrer gewesen. Der Zeuge hat seine Aussage ruhig und sachlich gemacht.
Die Aussage war geschlossen, enthielt keine Widersprüche und ließ keine
emotionalen überschießenden Tendenzen gegen den Angeklagten erkennen.
Das Gericht hat nicht den geringsten Anlass gesehen auch unter
Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten und aller sonstigen
Ergebnisse der Hauptverhandlung , den Wahrheitsgehalt der Aussage des
Zeugen U2 in Zweifel zu ziehen. Die Aussage war glaubhaft, er selbst ein
glaubwürdiger Zeuge. Es ist auch kein durchgreifender Anhaltspunkt erkennbar
geworden dafür, dass der Zeuge den Angeklagten wider besseres Wissen oder
irrtümlich der Tat falsch bezichtigt haben könnte. Die Aussage des Zeugen U2
wurde durch die Bekundungen des Zeugen G2 bestätigt, der glaubhaft bekundet
hat, der Angeklagte habe sich ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass
nicht er sondern sein Bruder gefahren sei. Als er – der Zeuge G2 - mit dem
Angeklagten im Polizeifahrzeug an dem Bruder des Angeklagten
vorbeigefahren sei, habe der Angeklagte auf diesen gedeutet und gesagt: "Da
läuft er, das ist mein Bruder." Auch der Zeuge N2 hat bekundet, ihm gegenüber
hätte sich der Angeklagte dahingehend geäußert, er – der Angeklagte – wolle
nicht, dass sein Bruder für ihn einsitze.
123
Schließlich hat die Zeugin N3 - insoweit glaubhaft – bekundet, der Bruder des
Angeklagte B2 habe ihr gesagt, er habe als Familienältester die Schuld auf sich
genommen, er habe den Angeklagten schützen wollen.
124
Was den festgestellten Umstand anbetrifft, dass der Getötete B nach dem Sturz
des Tanklastwagens von der Brücke noch lebte, mithin den Sturz bei vollem
Bewusstsein miterlebte, so folgt dies aus der Aussage des
gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Q, der ausgeführt hat, aus der an
der Leiche festgestellten Einblutung im Bereichs der Lendenwirbelsäule folge,
dass der LKW – Fahrer noch eine gewisse Zeit – Sekunden - gelebt habe. Ob
der Tod durch den Sturz oder durch ein Explosionstrauma hervorgerufen
worden sei, könne nicht festgestellt werden. Den Aufprall selbst habe der LKW –
Fahrer jedoch noch bewusst wahrgenommen.
125
IV.
126
Rechtliche Würdigung
127
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der fahrlässigen
Tötung gemäß § 222 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit vorsätzlicher
Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Nr. 1 StGB
in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1
Nr. 1 StVG, schuldig gemacht.
128
Die im Rahmen der fahrlässigen Tötung erforderlichen objektiven
Sorgfaltspflichtverletzungen, welche ursächlich für den Eintritt des Erfolges
wurden, folgen dabei aus den Vorschriften der § 36 Abs. 2 S. 3, 4 StVZO, § 41
Abs. 2 Nr. 2 StVO i. V. m. Zeichen 274, § 5 Abs. 4, Satz 2 und 4 StVO, § 29 Abs.
1 StVZO und § 4 StVO.
129
Ferner hat sich der Angeklagte tatmehrheitlich, § 53 StGB, einer falschen
Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Als "rechtswidrige
Tat" i. S. d. Vorschrift sind dabei die Straßenverkehrsgefährdung und die
fahrlässige Tötung anzusehen. Das (Mit-)verdächtigen bzw. Verstärken des
Tatverdachts gegen den Bruder ist insofern für die Erfüllung des Tatbestandes
ausreichend.
130
V.
131
Strafzumessung
132
Das Gericht hat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
133
einem (1) Jahr und zehn (10) Monaten
134
erkannt.
135
Für die fahrlässige Tötung gemäß § 222 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit
vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs.
3 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG hat das Gericht dabei auf eine Einsatzfreiheitsstrafe von
einem (1) Jahr und neun (9) Monaten erkannt.
136
Zugrunde zu legen war der Strafrahmen der Vorschrift des § 222 StGB, der
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
137
Bei Abwägung aller erkennbaren für und gegen den Angeklagten in Betracht
kommenden Strafzumessungsgesichtspunkte erschien die vorgenannte
Einsatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Bei der Bemessung der Höhe
der Strafe hat sich das Gericht an den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß
§ 46 StGB ausgerichtet. Dabei sind folgende Erwägungen maßgebend und
Umstände bestimmend gewesen:
138
Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht bestraft
ist und insoweit geständig war, als er eingeräumt hat, das Fahrzeug BMW zum
139
Tatzeitpunkt geführt zu haben. Er hat sich – wenngleich erst in einem
fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens und in knapper Form – bei der Witwe
des Getöteten B entschuldigt, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen war. Da – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – allein der
Angeklagte, nicht jedoch der Getötete Probach für das Geschehen (mit-)
verantwortlich war, war dem Angeklagten eine weitere Strafmilderung unter
diesem Gesichtspunkt zu versagen.
Strafschärfend fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Angeklagte mehrere
ihm obliegende Sorgfaltspflichten massiv verletzte: So besaß er keine
Fahrerlaubnis, die Hinterreifen des von ihm benutzten Fahrzeugs waren stark
abgenutzt, er fuhr erheblich zu schnell, überholte falsch und fuhr mit zu
geringem Abstand zu seinem Vordermann. Schließlich war sein Fahrzeug zur
technischen Hauptuntersuchung fällig, der Angeklagte verfügte nicht über die
erforderlichen theoretischen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Die
ohne Fahrerlaubnis von ihm zurückgelegte Fahrstrecke war zudem nicht
unbeträchtlich und er setzte sich bewusst über die konzentriert angeordneten
verkehrsrechtlichen Gebote vor der Unfallstelle hinweg, indem er gleich
mehrere Verkehrsschilder ignorierte. Er befand sich zudem in einem
erheblichen Rauschzustand, als er das Fahrzeug führte.
140
Schließlich hatte der Angeklagte bereits in der Vergangenheit in mindestens
drei Fällen ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt, wobei ihm – auf
derselben Strecke – bereits ein Unfall dergestalt passiert war, dass er mit
seinem Fahrzeug ebenfalls seine Fahrspur unfreiwillig verlassen und in die
Böschung der Autobahn geraten war. Auch dadurch, dass wegen einer
Übertretung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits eine Geldbuße
gegen ihn verhängt war, ließ sich der Angeklagte, der bei Begehung der
Ordnungswidrigkeit mit dem verfahrensgegegenständlichen Fahrzeug BMW
unterwegs war, nicht von weiteren Fahrten abhalten. Er hat durch die Tat
mehrere Strafgesetze verletzt. Hinzu tritt der Umstand, dass die Tat gravierende
Folgen hatte.
141
Zu Lasten des Angeklagten war des weiteren sein Nachtatverhalten zu
berücksichtigen. Zwar darf der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen,
dem Täter in der Regel nicht angelastet werden; eine hiervon abweichende
Beurteilung ist jedoch geboten, wenn das Nachtatverhalten des Angeklagten
neues Unrecht schafft und der Angeklagte Ziele verfolgte, die ein ungünstiges
Licht auf ihn werfen. Derartige Umstände sind vorliegend gegeben. Aus dem
Umstand, dass der Angeklagte keine wie auch immer gearteten Rettungs-
und/oder Hilfsmaßnahmen ergriff und/oder Anstrengungen unternahm, die
unmittelbaren Tatfolgen zu mindern, etwa durch Absichern der Unfallstelle oder
Herbeirufen von Rettungskräften, lässt sich der Rückschluss ziehen, dass dem
Angeklagten das Schicksal sämtlicher unmittelbar und mittelbar an dem
Geschehen beteiligten Personen gleichgültig war. So rief er mit dem vom
Zeugen S erbetenen Mobiltelefon sofort seinen Bruder B2 an, um diesen zu
veranlassen, zur Unfallstelle zu kommen und – unter Einbeziehung Dritter - die
eigene Beteiligung an der Tat zu verdecken. Dass es bei dem Angeklagten
dabei an einer wie auch immer gearteten Einsicht in das Unrecht seines Tuns
mangelte, folgt dabei daraus, dass er gegenüber dem Polizeibeamten G2, der
ihn aus Gründen der Eigensicherung durchsuchen wollte, aggressiv auftrat und
142
der Durchsuchung widersprach.
Hinsichtlich der vom Angeklagten weiter verwirklichten falschen Verdächtigung
hat das Gericht auf eine Einsatzgeldstrafe von sechzig (60) Tagessätzen
erkannt.
143
Strafmildernd war insofern zu berücksichtigen, dass der Angeklagte –
wenngleich erst nach mehreren Wochen – von den zunächst von ihm
gemachten Angaben zur Frage der Fahrereigenschaft abrückte, was zu seiner
Strafverfolgung und schließlich zur Anklageerhebung führte. Ebenso war
strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bislang nicht bestraft ist.
144
Strafschärfend hat das Gericht demgegenüber berücksichtigt, dass – bedingt
durch die Angaben gegenüber der Polizei – die Ermittlungen zunächst gegen
den Bruder des Angeklagten geführt wurden und gegen diesen durch den
Haftrichter Haftbefehl erging, mit welchem sich in der Folgezeit auch die
Beschwerdeinstanz, das Landgericht in Köln, zu befassen hatte. Es wurden
überdies aufgrund der Angaben des Angeklagten Führerscheinmaßnahmen
veranlasst und später aufgehoben.
145
Gemäß §§ 53, 54 StGB hat das Gericht aus den vorgenannten Einzelstrafen
durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von einem
(1) Jahr und 9 (neun) Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
146
einem (1) Jahr und 10 (zehn) Monaten
147
gebildet. Dabei hat das Gericht die Person des Angeklagten und die einzelnen
Taten nochmals zusammenfassend gewürdigt, wobei auch alle
Strafzumessungsfaktoren, die bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen von
Bedeutung waren, berücksichtigt worden sind.
148
Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung kam nicht in Betracht.
Gemäß § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht unter den Voraussetzungen des §
56 Abs. 1 StGB auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei
Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzten, wenn nach der
Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere
Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen
des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
zu berücksichtigen.
149
Besondere Umstände, d. h. Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die
eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der
sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom
Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen, sind
vorliegend nicht ersichtlich, wobei die besonderen Umstände umso gewichtiger
sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der 2 – Jahres - Obergrenze liegt.
150
Weder hat der Angeklagte in bis zur Verkündung des Urteils Untersuchungshaft
erlitten, noch hat er ein umfassendes Geständnis abgelegt, noch liegt die Tat
nunmehr lange zurück, noch hat er wie auch immer geartete Anstrengungen
unternommen, den entstandenen Schaden – zumindest teilweise –
151
wiedergutzumachen. Dass der Angeklagte sich mit seiner Tat ernsthaft
auseinandergesetzt hat, vermochte das Gericht nicht zu erkennen.
Anhaltspunkte dafür, dass eine günstige Veränderung der Lebensverhältnisse
des Angeklagten eingetreten ist bzw. eintreten wird, sind nicht offenbar
geworden. Dass der Angeklagte sich erfolgreich bemüht haben könnte, sich mit
seinem Betäubungs
152
mittelkonsum (ernsthaft) auseinander zu setzen, steht nicht fest. Eine
Therapiebescheinigung o. ä. hat der Angeklagte nicht vorgelegt.
153
Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 StGB). Es liegen keine Anhaltspunkte für die
Annahme vor, die Tat des Angeklagten habe nach irgendeiner Richtung einen
Ausnahmecharakter. Das Gericht sah sich deshalb nicht in der Lage, von der
Regel des Gesetzes abzuweichen. Es war daher eine isolierte Sperrfrist
hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis auszusprechen. Da der
Angeklagte bereits verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und es sich im
vorliegenden Fall um besonders gravierende Verletzungen der dem Führer
eines Kraftfahrzeuges obliegenden Sorgfaltspflichten handelt, war die
gesetzlich vorgesehene Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(§ 69a StGB) auf drei (3) Jahre zu bemessen.
154
VII.
155
Kosten
156
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
157