Urteil des AG Göppingen vom 31.01.2002

AG Göppingen: zustellung, drittschuldner, nummer, gebühr, auflage, verfügung, rechtsberatung

AG Göppingen Beschluß vom 31.1.2002, 1 M 1622/01
Gebühr des Gerichtsvollziehers: Gebührenanfall bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Gründe
1 Die Erinnerung des Gläubigers richtet sich gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 3.8.2001, soweit je eine Gebühr nach Nummer
713 des Kostenverzeichnisses sowohl für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner als auch an den
Drittschuldner in Ansatz gebracht wurde.
2 Der Gläubiger trägt zur Begründung seines Rechtsbehelfs vor, dass die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an
Drittschuldner und Schuldner lediglich einen Auftrag des Gläubigers erfordere. Die Auslagenpauschale nach KV Nummer 713 könne deswegen
nur ein Mal und nicht zwei Mal in Ansatz gebracht werden.
3 Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sich auf einen Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 23.8.2001 -- 39
M 3496/01 -- bezogen.
4 Die Erinnerung ist gemäß § 5 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG), § 766 Abs. II ZPO zulässig. Sie ist auch in der Sache
begründet.
5 Eine Kostenpauschale nach Nummer 713 des Kostenverzeichnisses kann der Gerichtsvollzieher für jeden Auftrag nur ein Mal ansetzen. Ob der
Auftrag des Gläubigers, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zuzustellen, kostenrechtlich einen Auftrag oder zwei Aufträge darstellt,
muss durch eine Auslegung des § 3 GVKostG beantwortet werden. Ausdrücklich geregelt ist in dieser Vorschrift die entscheidungserhebliche
Frage nicht. § 3 Abs. I S. 1 GVKostG stellt lediglich klar, dass ein Auftrag mehrere Amtshandlungen und damit grundsätzlich mehrere Zustellungen
umfassen kann. Auch § 3 Abs. II GVKostG gibt für die entscheidungserhebliche Frage nichts her: Diese Vorschrift enthält zwar Auslegungsregeln,
äußert sich jedoch zur Zustellung an eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an Drittschuldner und Schuldner nicht. Dies kann freilich
nicht bedeuten, dass alle in § 3 Abs. II GVKostG nicht geregelten Fälle mehrerer, auf einen Auftrag des Gläubigers zurückzuführenden
Amtshandlungen zugleich auch Fälle mehrerer Aufträge im Sinne des Kostenrechts wären.
6 Entscheidend ist vielmehr, ob getrennte, jeweils für sich durchführbare Aufträge vorliegen oder nicht. Insoweit ist von Bedeutung, dass der
Gerichtsvollzieher nach § 173 Zi. 3 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) nach erfolgter Zustellung an den Drittschuldner zur
Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner verpflichtet ist, und zwar sofort und ohne einen weiteren
dahingehenden Auftrag. Diese Aufgabe des Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger nicht durch Weisungen ändern, allenfalls die Zustellung an
den Schuldner vor der an den Drittschuldner verlangen, (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, Randnummer 41 zu § 829;
Zöller, ZPO, 21. Auflage, § 829 Randnummer 15).
7 Kann aber der Auftrag, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss allein an den Drittschuldner, nicht aber an den Schuldner, zuzustellen, nicht
erteilt werden, so folgt hieraus, dass der Auftrag des Gläubigers auf Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht gespalten
werden kann in zwei Aufträge. Vielmehr liegt der Fall des § 3 Abs. I Satz 1 GVKostG vor. Es handelt sich um einen Auftrag, der auf die Erledigung
mehrerer Amtshandlungen -- nämlich zweier Zustellungen -- gerichtet ist (so auch im Ergebnis Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 8.
Ergänzungslieferung 2001, Teil II § 3 Seite 5). Der Gerichtsvollzieher kann deswegen Gebühren für zwei Zustellungen in Ansatz bringen, nicht
aber zwei Auslagenpauschalen.
8 Die angefochtene Kostenrechnung ist deswegen dahingehend zu berichtigen, dass die geltend gemachten Auslagen um den Betrag von 5,87 DM
bzw. 3,00 EUR zu reduzieren sind.
9 Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. II Satz 2 GVKostG, 5 Abs. VI GKG.