Urteil des AG Gladbeck vom 25.04.2002

AG Gladbeck: pfändung, versicherung, abgabe, ausnahme, verfahrenskosten, wohnung, unpfändbarkeit, datum, abnahme

Amtsgericht Gladbeck, 14 M 301/02
Datum:
25.04.2002
Gericht:
Amtsgericht Gladbeck
Spruchkörper:
Abteilung 14
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 M 301/02
Tenor:
wird der Gerichtsvollzieher angewiesen das Verfahren zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung gemäß dem Antrag vom 31.01.2002 nicht
aus dem Grund einer nicht in der Privatwohnung versuchten Pfändung
abzulehnen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Gläubigerin
auferlegt; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
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Die eingelegte Erinnerung ist zulässig und insbesondere statthaft, da sie sich gegen die
Weigerung des Gerichtsvollziehers richtet, das Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung einzuleiten ( § 766 Abs.2, 1. Alt. ZPO).
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Sie ist auch begründet
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Der Gerichtsvollzieher hat die ablehnende Entscheidung mit dem Erfordernis einer
feststehenden Unpfändbarkeit sowohl in den Geschäftsräumen als auch in der Wohnug
des Schuldners begründet. Bislang konnte die Pfändung nur in den Geschäftsräumen
des Schuldners versucht werden. Die Gläubigerin trägt vor, den Wohnsitz nicht zu
kennen und auch nicht ermitteln zu können.
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Grundsätzlich muß zur Einleitung des Verfahrens zur Abgabe der eidestattlichen
Versicherung gern. § 807 I Nr. 1 ZPO die erfolglos gebliebene Pfändung in dem
Geschäftslokal und in der Wohnung versucht worden sein.
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Hiervon ist aber im vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen.
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Die versuchte (erfolglose) Pfändung an beiden Orten kann nur dann vorausgesetzt
werden, wenn die Gläubigerin die Wohnanschrift des Schuldners kennt oder auf
zumutbare Weise ermitteln kann (vgl. Zöller § 807 Rdn. 14). Hiervon kann jedoch nicht
ausgegangen werden.
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Die Gläubigerin kennt die Wohnanschrift des Schuldners nicht. Sie hat darüber hinaus
zahlreiche Bemühungen zur Anschriftenermittlung vorgetragen, die jedoch erfolglos,
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blieben. Dies ist ausreichend.
Die Verfahrenskosten mußten trotz ihres Obsiegens der Gläubigerin auferlegt werden,
da Schuldner und Gerichtsvollzieher nicht als Beteiligte dieses Verfahrens anzusehen
sind.
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