Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 28.09.2004

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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 27 C 187/04
Datum:
20.09.2004
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 187/04
Normen:
§§ 611, 305 a Ziffer 2 b BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Tenor:
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 20.09.04
durch die Richterin am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.2004
wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde entsprechend § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist begründet.
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Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs des Beklagten gegen den
Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.06.2004, der am 25.06.2004
zugestellt wurde, ist das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 351,51 EUR aus § 611 Abs. 1 BGB zu.
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Unstreitig ist von dem Telefonanschluß des Beklagten die von der Klägerin angebotene
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und erbrachte Telekommunikationsleistung in Form des sogenannten R-Gesprächs
geführt worden. Ebenso unstreitig ist das hierfür berechnete Entgelt in Höhe von 351,51
EUR.
Soweit der Beklagte vorträgt, die Telefonate seien von dem minderjährigen Sohn geführt
worden, diese Telefonate seien jedoch durch seine Generalwillen, teure Gespräche zu
unterlassen, nicht gedeckt gewesen, ist dieser Vortrag unerheblich. Insoweit kann
dahingestellt bleiben, ob tatsächlich die Telefonate von dem minderjährigen Sohn
geführt wurden und dieses ihm vorher untersagt worden war; dieser Vortrag war von der
Klägerin zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden. Unstreitig ist eine Sperrung
der R-Talkdienste erst nach Annahme der Gespräche erfolgt. Dass der Beklagte seinem
Sohn die Führung von R-Gesprächen ausdrücklich untersagt hat, wird schon ihm selbst
nicht vorgetragen.
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Gem. § 305 a Nr. 2 b BGB sind die von der Klägerin vorgelegten AGB auch
Vertragsinhalt geworden. Nach Ziff. 2.4 kommt der Vertrag mit dem Angerufenen
(Zielteilnehmer), d. h. mit dem Inhaber des Teilnehmernetzanschlusses bei der
Deutschen Telekom AG zustande. Gem. Ziff. 2.5 der AGB hat der Kunde die Entgelte für
alle R-Gespräche zu zahlen, die er von seinem Anschluß aus zurechenbarerweise
geführt, veranlaßt oder ermöglicht hat. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der
minderjährige Sohn des Beklagten das Telefon unbefugt benutzt hat. Auch im Falle
unbefugter Benutzung trifft den Beklagten die Verpflichtung zur Zahlung der
Telefongebühren, weil er die Benutzung des Anschlusses durch seinen Sohn zu
vertreten hat. Der Anschlußinhaber hat dabei die Gebühren zu vertreten, die z. B.
Familienangehörige, Gäste und Mitbewohner verursachen, denen die Benutzung der
Telefoneinrichtung offen steht. Auf die Gestattung des Einzelgesprächs kommt es dabei
nicht an. Es obliegt allein dem Anschlußinhaber, Vorsorge gegen eine unbefugte
Benutzung zu treffen. Trifft er keine vorbeugenden Maßnahmen, so hat er die Benutzung
des Telefons zumindest zu vertreten. Wie oben ausgeführt, hat der Bekalgte die 0800-
Nummer erst später sperren lassen. Weiterhin hat die Klägerin ausgeführt, dass der
Beklagte auch weitere Möglichkeiten hatte, die Entgegennahme von kostenpflichtigen
R-Gesprächen zu unterbinden. Der Verlust von Komforteinbußen sind dabei
hinnehmbar und bewegen sich noch im Rahmen des Zumutbaren. Dass der Beklagte
andere kostenpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen gesperrt haben will,
entlastet ihn nicht gegenüber der Klägerin.
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Ferner steht der Klägerin Anspruch auf Erstattung von 5,40 EUR Verzugsschaden sowie
10,00 EUR Mahnkosten aus § 286 BGB zu.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
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