Urteil des AG Freiburg vom 23.03.2005

AG Freiburg: ermittlungsverfahren, stadionverbot, verfügung, unterführung, vollstreckung, ermessensfehler, unrechtsbewusstsein, vollstreckbarkeit, strafrecht, straftat

AG Freiburg Urteil vom 23.3.2005, 6 C 3294/04
Zulässigkeit eines bundesligaweiten Stadionverbots
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
1
Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Aufhebung eines gegen ihn durch den Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2004 ausgesprochenen,
bundesweiten Stadionverbotes.
2
Der Kläger, Mitglieder der Fangruppe "C C", besuchte am 11.04.2004 das Bundesligaspiel zwischen dem SC Freiburg und dem VFB Stuttgart.
Auf dem Weg zum Stadion kam es zu Sachbeschädigungen (zerstörte Glasscheiben und Pflanzenkübel). Gegen den Kläger wurde ein
Ermittlungsverfahren eingeleitet, das durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 01.09.2004 eingestellt wurde.
3
Der Kläger ist der Ansicht, spätestens seit Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn sei der Beklagte verpflichtet, das bundesweit
wirksame Stadionverbot aufzuheben. Er sei an keinerlei Straftaten beteiligt gewesen und habe daher Anspruch darauf, dass das gegen ihn
ausgesprochene Verbot zurückgenommen werde, wie es auch bei anderen Beteiligten geschehen sei.
4
Der Kläger beantragt,
5
den Beklagten zu verpflichten, das gegen ihn mit Schreiben vom 04.05.2004 ausgesprochene Stadionverbot wieder zurückzunehmen.
6
Der Beklagte beantragt Klagabweisung.
7
Er ist der Auffassung, das Stadionverbot sei zu Recht erlassen worden, nachdem auf Grund des Verhaltens des Klägers am 11.04.2004 ein
Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Der Kläger habe die Voraussetzungen nach § 30 der Richtlinien zur Verbesserung der
Sicherheit bei Bundesspielen erfüllt. Eine strafrechtliche Verurteilung sei wegen der präventiven Funktion des Stadionverbotes nicht erforderlich.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des beidseitigen Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und
vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
9
Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 03.03.2005 verwiesen.
10 Die zulässige Klage ist unbegründet.
11 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des vom Beklagten ausgesprochenen Stadionverbotes. Denn dieses bewegt sich im Rahmen
der hierzu erlassenen Richtlinien und wurde vom Beklagten ermessensfehlerfrei verfügt.
12 Unstreitig wurde gegen den Kläger ein in § 30 Abs. 2 der Richtlinien zur Verbesserung der Sicherheit bei Bundesspielen als Voraussetzung für
ein bundesweit wirksames Stadionverbot erforderliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dass es hierbei auch zu einer Verurteilung kommen
muss, um die Aufrechterhaltung des Stadionverbotes zu rechtfertigen, ist nicht vorgesehen. Die Vernehmung des Zeugen W hat auch ergeben,
dass dieses Ermittlungsverfahren nicht willkürlich oder "ins Blaue hinein" eingeleitet wurde, sondern weil der Kläger für die Fangruppe "C C" eine
Führungsrolle übernommen hat. Seinem Einwirken war es zu verdanken, dass die Gruppe nicht die bereitgestellten Straßenbahnen benutzte,
sondern durch die Unterführung Richtung Innenstadt ging. Bereits in der Unterführung wurden insgesamt mehr als ein Dutzend Glasscheiben
zertrümmert. Auch wenn dem Kläger hierbei ein eigenhändiges Verhalten nicht nachgewiesen werden konnte, bestand hierbei zumindest der
Verdacht einer Beteiligung an einer Straftat mit nicht unerheblichem Schaden. Dass die Ermittlungen für eine Anklage nicht ausgereicht haben,
ist unerheblich, jedenfalls war die Einleitung des Ermittlungsverfahrens keineswegs willkürlich. Wegen der Unschuldsvermutung im Strafrecht ist
von einem anderen Maßstab auszugehen bei der Frage, ob Anklage erhoben wird. Die präventive Wirkung eines Stadionverbotes hingegen lässt
es als ausreichend erscheinen, dass ein Ermittlungsverfahren aus vertretbaren Gründen eingeleitet wurde. Ein Ermessensfehler des Beklagten
bei Ausspruch dieses Verbotes ist nicht ersichtlich. Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, nach Aufhebung des Stadionverbotes gegenüber
anderen Fans dies beim Kläger in gleicher Weise zu tun. Dies umso weniger, als der Kläger unstreitig ein vorgerichtliches "Friedensangebot" des
Beklagten ausgeschlagen und den Rechtsweg beschritten hat. Dies zeigt, dass der Kläger offensichtlich keinerlei Unrechtsbewusstsein
hinsichtlich seines Verhaltens gezeigt hat. Auch den von Sachbeschädigungen begleiteten Gang der Fans zum Stadion als "Osterspaziergang"
zu verharmlosen, spricht für sich.
13 Kosten: § 91 ZPO;
14 vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.