Urteil des AG Freiburg vom 27.07.2006

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AG Freiburg Urteil vom 27.7.2006, 4 C 2012/05
Befüllung einer Batterietankanlage mit Heizöl: Erforderliche Mindestfüllrate; Anzahl der erforderlichen
Kontrollgänge des Tankwagenfahrers
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.739,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 27.6.2005 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz aufgrund eines Überlaufschadens bei Heizöllieferung.
2
Der Kläger bestellte bei der Beklagten die Lieferung von 4.000 Liter Heizöl. Bei der Befüllung, die von dem
angestellten Fahrer XXXX der Beklagten durchgeführt wurde, geriet Heizöl durch das Entlüftungsrohr/die
Entlüftungsleitung nach draußen bei einer Befüllmenge von 2.762 Litern. Eine Menge von etwa 30 bis 50 Litern
trat aus dem Entlüftungsrohr aus, teilweise in den Tankraum und überwiegend durch die Entlüftungsleitung in
den Garten des Klägers beziehungsweise an die Wand seines Anwesens.
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Dem Kläger entstand unstreitig ein Schaden zur Beseitigung der Ölschäden in Höhe von 2.739,10 EUR.
4
Der Kläger behauptet, dass die Beklagte durch Verschulden ihres Fahrers bei dem Befüllvorgang den Schaden
zu ersetzen habe.
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Der Kläger stellt ausdrücklich folgenden Antrag:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.739,10 EUR zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte stellt den Antrag,
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die Klage abzuweisen.
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Sie bestreitet das Vorbringen des Klägers und behauptet, dass aufgrund eines Anlagefehlers der Schaden
eingetreten sei und zudem der Fahrer der Beklagten nicht vorwerfbar schuldhaft gehandelt habe.
10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von XXXXX als Zeugen sowie durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Diplomingenieur (FH) XXXXXX, der im
Termin zur mündlichen Verhandlung sein Gutachten erläutert hat.
11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
12 Die Klage ist zulässig und begründet.
13 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB in
Verbindung mit § 433 BGB.
14 Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der bei der Beklagten
angestellte Fahrer eine Pflichtverletzung bei Vornahme des Befüllvorgangs vorgenommen hat.
15 Denn nach den Bestimmungen der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF in Verbindung mit den
Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt hat (BGH NJW 1984, 233, 234 und BGH
VersR 1983, 394 ff.), hat der Tankwagenfahrer beim Befüllen von Heizöltanks während des Abfüllvorgangs hin
und wieder durch einen Blick in den Tankraum sich zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist. Die
Regelung der TRbF geht sogar noch weiter, dass dort ausdrücklich bestimmt ist, dass der Befüllvorgang
beobachtet werden muss (9.3.2.1.). Der Zeuge XXXX hat zwar angegeben, nach Beginn der Betankung einen
Kontrollgang vor der Feststellung des Austritts des Öls unternommen zu haben. Das Gericht ist der Ansicht,
dass bei einem Betankungsvorgang von 18 Minuten (laut den Angaben des Sachverständigen) jedoch dann ein
Kontrollgang zumindest ab der Hälfte der Betankung hätte vorgenommen werden können (im Hinblick auf die
zu betankende Menge von 4.000 Liter auch zu einem etwas späteren Zeitpunkt), was jedoch dann zur Folge
gehabt hätte, dass der Zeuge XXXX eine unterschiedliche Befüllung der drei Öltanks unschwer hätte erkennen
können. Der Sachverständige hat klar und unmissverständlich in seinem schriftlichen Gutachten nebst
mündlicher Erläuterung angegeben, dass ab Hälfte des Betankvorgangs (bis zur Unterbrechung) eine
Niveauunterschied unschwer aufgrund der Sichtbarkeit des oberen Drittels der Tanks leicht hätte festgestellt
werden können. Nachdem die Parteien unstreitig gestellt haben, dass zu Beginn der Betankung diese
gleichmäßig befüllt waren, kam als mögliche Ursache nur die vom Sachverständigen als Ursache zwei
benannte Ursache in Betracht und damit eine zu geringe Mindestfüllmenge pro Minute. Das Gericht folgt
insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat die Problematik
nachvollziehbar dargelegt, dass bei diesen nacheinander aufgestellten Plastiköltanks eine Mindestfüllmenge
zwischen 125 Liter pro Minute und 300 Liter pro Minute gefordert ist, um eine ungleichmäßige Befüllung zu
verhindern.
16 Das Gericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Tankwagenfahrer XXXX insoweit schuldhaft
gehandelt hat, da er bei dem Abfüllvorgang die Befüllung nicht ausreichend beobachtet hat. Hierzu wäre er
verpflichtet gewesen, da das Befüllen von Öltanks ein besonderes gefahrenträchtiger Vorgang ist, was
auch zur Ausgestaltung - wie oben aufgeführt - der technischen Regeln brennbarer Flüssigkeiten TRbF geführt
hat.
17 Das Gericht folgt weiter den Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund des gleichmäßigen
Niveauunterschieds bei der nach dem Vorgang erfolgten späteren Befüllung einen Fehler der Anlage
ausgeschlossen hat.
18 Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Gera (Urteil vom 13.3.2002) und die weiter
zitierten Entscheidungen führen zu keiner anderen Bewertung. Denn ein erster Kontrollgang nach 17 Minuten
wäre im vorliegenden Fall vorliegend zu spät gewesen, da nach dem Vortrag der Beklagten die normale
Betankung etwa 20 Minuten gedauert hätte. Die Entscheidung des BGH vom 18.1.1983 (VersR 1983, 394, 395)
führt ausdrücklich auf, dass dort bei einem Befüllvorgang von der geplanten Dauer von einer halben Stunde
der Fahrer nach Beginn des Einfüllvorgangs weitere kurze Kontrollgänge hätte vornehmen müssen. Auch unter
Berücksichtung der konkreten Örtlichkeiten wäre dem Fahrer der Beklagten solche weiteren Kontrollgänge
zumindest bei Hälfte des geplanten Befüllvorgangs und damit nach 10 Minuten zumutbar gewesen. Wäre der
Fahrer der Beklagten dieser Verpflichtung nachgekommen, wäre der Schadenseintritt aufgrund der Sichtbarkeit
der unterschiedlichen Befüllung vermeidbar gewesen. Der Fahrer räumte in seiner Vernehmung letztlich auch
ein, dass er den dritten Tank nicht ausreichend beobachtet hat.
19 Nach alledem war daher der Klage vollumfänglich stattzugeben.
20 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB.
21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709
ZPO.