Urteil des AG Frankfurt am Main vom 08.02.2010

AG Frankfurt: internationales zivilprozessrecht, zustellung, handelssache, punitive damages, freiwillige gerichtsbarkeit, neuseeland, civ, rechtshilfe, rechtsverletzung, amerika

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsname:
Auckland
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 15/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 GVGEG, § 9 ZRHO,
RVerkAbk GBR
Einordnung ausländischer Klageschrift
Leitsatz
Eine ausländische (hier: Neuseeland) Klageschrift, mit der von der ausländischen
staatlichen Wettbewerbsbehörde erstrebt wird, dass das ausländische Gericht wegen
Wettbewerbs- und Kartellverstößen Geldbußen verhängt, kann auch dann nicht als Zivil-
und Handelssache eingeordnet werden, wenn das Verfahren beim Ausgangsgericht in
die Handelsliste eingetragen ist.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Zustellungsbewilligung, die der am 30.10.2009
unter dem Aktenzeichen 9 aE 996/09 (Amtsgericht Frankfurt am Main) erfolgten
Zustellung von Schriftstücken zu dem beim High Court Auckland (Neuseeland)
unter der Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängigen Verfahren an den
Antragsteller zugrunde liegt, rechtswidrig war und die Zustellung unwirksam ist.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Erledigung des Zustellungsantrags
betreffend das beim High Court Auckland (Neuseeland) unter der
Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängige Verfahren abzulehnen und
Zustellungsnachweise weder zu erteilen noch zurückzuleiten.
3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die am 30.10.2009 auf Ersuchen des High
Court Auckland (Neuseeland) und Veranlassung des Präsidenten des Amtsgerichts
Frankfurt am Main per Wachtmeister erfolgte Zustellung durch persönliche
Aushändigung folgender Schriftstücke aus Neuseeland: Klagebescheid
(Handelsliste) nebst gerichtlichem Memorandum und Vermerk für im Ausland
ansässige Beklagte, die Erklärung des Streitgegenstandes und die Klageschrift (Bl.
43 bis 97 d. A.).
Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Er war früher Mitarbeiter einer
neuseeländischen Fluggesellschaft. Die neuseeländische Wettbewerbs- und
Kartellbehörde (Commerce Commission) beschuldigt ihn und andere mit der hier
zuzustellenden Klage gegen bestimmte Vorschriften des neuseeländischen
Wettbewerbs- bzw. Kartellrechts verstoßen zu haben. Bei dem Kartell gehe es um
eine übergreifende weltweite Vereinbarung sowie eine Reihe örtlicher
Vereinbarungen für spezielle Strecken über die Erhebung von Kraftstoff- und
Sicherheitszuschlägen.
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Die Commerce Commission begehrt die Feststellung, dass das in der Klageschrift
näher umschriebene Verhalten der sechs Beklagten gegen das
Wettbewerbsgesetz verstoßen habe. Sie begehrt weiter die Festsetzung von
Geldbußen gem. Art. 80(1)(a) und/oder (f) des Wettbewerbsgesetzes sowie die
Verurteilung in die Kosten. Der Antragsteller ist der vierte Beklagte im
neuseeländischen Verfahren und lebt als einziger in Deutschland. Von dem weiter
mit der Klage verfolgten Begehren der Commerce Commission, auch eine
Verfügung gemäß Art. 80C des Wettbewerbsgesetzes (Ausschluss von der Leitung
von Gesellschaften) zu verhängen, ist der Antragsteller nicht betroffen.
Der von einem Rechtsvertreter der Commerce Commission unterzeichnete
Klagebescheid (Handelsliste) enthält u. a. die Feststellung, dass eine Klage nicht
vor einem Schwurgericht stattfinden könne, weil die Klage in die Handelsliste
eingetragen worden sei. Ein für die Handelsliste zuständiger Richter könne auf
Antrag einer der Parteien oder auf Eigeninitiative die Absetzung der Klage von der
Handelsliste verfügen.
Soweit der Antragsteller zunächst auch um Rechtsschutz gegen die durch
Briefkasteneinwurf an seinem Arbeitsplatz erfolgte Zustellung am 16.10.2009
nachgesucht hatte, hat er diese Anträge zurückgenommen, da auch der
Antragsgegner diese Zustellung für rechtswidrig bzw. unwirksam gehalten hat.
Wegen der unstreitigen Zustellungsmängel ist die zweite und hier weiter
angegriffene Zustellung vom 30.10.2009 veranlasst worden.
Der Antragsteller ist in seiner am 30.10.2009 eingegangenen Antragsschrift der
Ansicht, dass auch der Zustellung vom 30.10.2009 jegliche Rechtsgrundlage fehle.
Es liege keine Zivil- und Handelssache vor, weswegen eine Zustellung der
neuseeländischen Klage im Weg der Rechtshilfe nicht hätte erfolgen dürfen. Die
Commerce Commission habe in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt. Der Fall
entspreche einem Bußgeldverfahren nach § 81 GWB. Dabei stellt der Antragsteller
darauf ab, dass die Commerce Commission keinen Ersatz für irgendeinen
Vermögensschaden verlangt, der dem neuseeländischen Staat aufgrund
behaupteter Gesetzesverstöße entstanden ist, sondern die Verhängung von
Geldbußen, zahlbar an die neuseeländische Staatskasse. Die Ausübung
hoheitlicher Gewalt entfalle auch nicht deshalb, weil die Commerce Commission
versuchen müsse, die entsprechenden Rechtsfolgen beim Gericht zu erwirken.
Der Antragsteller beantragt,
1. die Zustellungsbewilligung, die der am 30.10.2009 erfolgten Zustellung
zugrunde liegt, aufzuheben und die Unwirksamkeit der Zustellung festzustellen;
2. den Antragsgegner zu verpflichten, das Amtsgericht anzuweisen, einen
Zustellungsnachweis nicht zu erteilen und nicht zurückzuleiten;
3. den Antragsgegner zu verpflichten, die Erledigung des Zustellungsantrags
betreffend das beim High Court in Auckland (Neuseeland) unter der
Geschäftsnummer CIV 2008-404-8352 anhängige Verfahren abzulehnen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Bearbeitung des Rechtshilfeersuchens sei
ordnungsgemäß erfolgt und die Zustellung vom 30.10.2009 sei wirksam.
Der Antragsgegner hält die Sache für eine Zivil- und Handelssache. Zwar liege
hierüber – soweit ersichtlich – noch keine vergleichbare Entscheidung vor. Es
bestehe jedoch kein entscheidender Unterschied zu der gefestigten
Rechtsprechung hinsichtlich der US-amerikanischen Sammelklagen auf „treble
damages“. Der Antragsgegner meint, nach der Klageschrift dürften sich die
Parteien nicht in einem Über- oder Unterordnungsverhältnis befinden, sondern
sich als gleich geordnet gegenüberstehen. Es könne nicht außer Acht gelassen
werden, dass das neuseeländische Gericht die Sache als Zivil- und Handelssache
qualifiziert habe, denn in erster Linie komme es auf die Qualifikation nach
ausländischem Recht an. Die angestrebte Feststellung des Verstoßes sei
zivilrechtlich einzuordnen, denn dies zeige, dass die Commerce Commission nicht
befugt sei, einen solchen Verstoß autonom festzustellen und daran Sanktionen zu
knüpfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
ihren Anlagen sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen,
außerdem auf den richterlichen Hinweis vom 21.12.2009 (Bl. 145 d.A.).
II.
Das Begehren des Antragstellers ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem.
§§ 23 ff EGGVG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Die
Zulässigkeit ergibt sich hier bereits aus dem Vorbringen des Antragstellers, die
Zustellungen seien ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21.03.1991, OLGZ
1992, 89, vom 13.02.2001, NJW-RR 2002, 357, vom 01.06.2004, JMBl. 2004, 423,
vom 15.03.2006, IPRspr 2006, Nr. 166, 362) kann die Unwirksamkeit bzw.
Rechtswidrigkeit einer Zustellung im internationalen Rechtshilfeverkehr auch nach
ihrer Vornahme noch geltend gemacht werden.
Die Anträge sind auch begründet.
Für den Rechtsverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Neuseeland
gilt – wie von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt worden ist - das deutsch-
britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom März 1928 (nebst dem Art. 1
der dazugehörigen Ausführungsverordnung vom 05.03.1929, RGBl. 1929 II 135;
Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 480
und 520 ff; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn 2073 und 2151).
Bei dem deutsch-britischen Abkommen handelt es sich um einen bilateralen
Rechtshilfevertrag, der nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich
nichtstreitiger Sachen Anwendung findet (Art. 1 des genannten Abkommens).
Zuständigkeitsbedenken gegen ein Tätigwerden des auf diplomatischem Weg um
Rechtshilfe ersuchten Amtsgericht Frankfurt sind nicht geäußert worden und auch
nicht ersichtlich (vgl. § 9 Abs. 2 ZHRO).
Ob eine Zivil- oder Handelssache vorliegt, wird von den unterschiedlichen
Rechtskreisen unterschiedlich beantwortet. Nach englischem Recht ist der Begriff
regelmäßig weit auszulegen. Nach der deutschen Interpretation kommt es
entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit das Bestehen privater Rechte und
Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht
zuzuordnen ist, weswegen die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten
sowohl die streitige, als auch die freiwillige Gerichtsbarkeit sowie die
Arbeitsgerichtsbarkeit erfasst, regelmäßig aber nicht straf-, verwaltungs- und
finanzrechtliche Angelegenheiten (Rn 2 der Allgemeinen Einführung in die ZHRO).
Zu den zivilrechtlichen Streitgegenständen gehören auch Kartellsachen, soweit sie
Ansprüche unter Privatpersonen betreffen. Ebenfalls dem Zivilrecht zuzuordnen
sind, wie der Antragsgegner vorbringt, US- Entscheidungen, die den Beklagten zu
dreifachem Schadensersatz (treble damages) verurteilen, denn sie erfüllen keinen
staatlichen Strafanspruch, sondern verpflichten zu privatem Schadensersatz,
jedenfalls soweit dieser nicht an die Staatskasse abzuführen ist (Geimer,
Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rn 2868). Letzteres ändert allerdings den
Charakter des Verfahrens. Demzufolge hat der Senat bei einer US-amerikanischen
Schadensersatzklage nach der zwei Privatpersonen (auch) im Namen der
Vereinigten Staaten von Amerika bzw. im Namen der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika u. a. gegen die in Deutschland lebende Antragstellerin
Ansprüche nach dem „False Claims Act“ geltend gemacht haben, die neben treble
damages auch die Geltendmachung einer „civil penalty“ ermöglichen, auf den
insgesamt überwiegenden öffentlich-rechtlichen bzw. strafrechtlichen Charakter
abgestellt und entschieden, dass dieser eine Einordnung als Zivil- oder
Handelssache nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 03.12.2009, 20 VA 12/09).
Bei dem vorliegenden Verfahren zeigt sich der straf- bzw. bußgeldrechtliche
Charakter noch stärker. Dahinstehen kann, weshalb das neuseeländische
Verfahren in die Handelsliste aufgenommen worden ist. Die Eintragung in die
neuseeländische Handelsliste muss, wie die Hinweise in den neuseeländischen
Dokumenten erkennen lassen, nicht endgültig sein. Sie kann durchaus auch der
Erkenntnis geschuldet sein, dass die mit den Handelssachen befassten Richter die
einschlägigen Usancen besser kennen und so das Verhalten der Beklagten besser
einschätzen und beurteilen können. In diesem Zusammenhang ist
bemerkenswert, dass die Aufnahme in die Handelsliste der anderweitigen
Behandlung im Geschworenenprozess entgegensteht. Die Aufnahme des
Verfahrens in die Handelsliste kann deshalb nicht zu einer Bindung des Senats an
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Verfahrens in die Handelsliste kann deshalb nicht zu einer Bindung des Senats an
die neuseeländische Begrifflichkeit führen. Es kommt für die Qualifizierung
vielmehr darauf an, wer Kläger ist und welches Verfahrensziel verfolgt wird.
Nach der von der Commerce Commission mit der Klage erstrebten gerichtlichen
Feststellung von näher umschriebenen wettbewerbsrechtlichen Verfehlungen, geht
es in dem angestrebten neuseeländischen Verfahren nur um die Sanktionierung
dieser Verfehlungen durch Geldbußen zugunsten der Staatskasse. Durchgesetzt
bzw. sanktioniert werden soll nur die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung von mit
Bußgeld bewehrter kartellrechtlicher Vorschriften. Es geht nicht um – wie auch
immer geartete - Schadensersatzansprüche etwaiger Marktteilnehmer wegen
behaupteter kartellrechtlicher Verstöße oder um sonstige Zahlungen zu deren
Gunsten.
Einzige Klägerin ist die Commerce Commission, eine staatliche Behörde, deren
Aufgabe es ist, für einen funktionierenden Markt zu sorgen. Es handelt sich nicht
um eine Durchsetzung von Gemeinwohlinteressen durch Private, wie dies letztlich
bei der Geltendmachung von punitive damages oder von treble damages
integraler Bestandteil der Schadensersatzklage ist. Die Commerce Commission
erfüllt im neuseeländischen Verfahren aufgabengerecht hoheitliche Aufgaben im
Sinne der justizförmigen Ahndung von Kartellverstößen und agiert als
Wettbewerbsbehörde. Deswegen kann nicht angenommen werden, dass sich die
Commerce Commission und der Beklagte wie gleichgestellte Parteien
gegenüberstehen. Die Gleichstellung vor Gericht beschränkt sich auf die
Bereitstellung eines rechtsstaatlichen fairen Verfahrens. Der Antragsgegner hat
für die Annahme, dass die Commerce Commission den Beklagten und hier
insbesondere dem hiesigen Antragsteller in dem neuseeländischen Verfahren
nicht hoheitlich gegenübertritt, keinerlei Anhaltspunkte aufgezeigt. Solche sind
dem Senat auch sonst nicht ersichtlich. Die bloße Verfolgung hoheitlicher
Interessen zum Zweck der Sanktionierung eines – so behaupteten – marktwidrigen
und gesetzlich untersagten Verhaltens kann aber nicht als Zivil- und Handelssache
eingeordnet werden (verneinend bei Bußgeldverfahren nach §§ 81 ff GWB auch
Piekenbrock, IPRax 2006, 4 ff, 8).
Die Klage hätte dem Beklagten also am 30.10.2009 nicht zugestellt werden
dürfen. Die Rechtswidrigkeit der Zustellung führt zu ihrer Unwirksamkeit, was
antragsgemäß festzustellen war. Stattzugeben war mithin auch den beiden
weiteren Anträgen des Antragstellers auf Ablehnung des Zustellungsersuchens
und Weiterleitung von Zustellungsbescheinigungen, da es sich insoweit um
Bestandteile der Rückgängigmachung der Vollziehung des Zustellungsersuchens
im Sinne von § 28 Abs. 1 EGGVG handelt.
Für die zurückgenommenen Anträge die Zustellung vom 16.10.2009 betreffend
werden Gerichtskosten nicht erhoben, da die erfolgte Zustellung nach zutreffender
und übereinstimmender Ansicht der Beteiligten nicht rechtmäßig und wirksam
erfolgt ist und die Antragsrücknahme damit im Ergebnis einer übereinstimmenden
Erledigung entspricht (§§ 30 Abs. 1 S. 1 EGGVG, 130 Abs. 5 S.2, 16 KostO).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers gem. § 30 Abs. 2 EGGVG der Staatskasse aufzuerlegen. Der
Umstand, dass der Antrag des Antragstellers Erfolg hatte, reicht für eine
Überbürdung außergerichtlicher Kosten nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom
01.02.2007, 20 VA 13/06 und 20 VA 14/06 zitiert nach juris m. w .N). Eine
offensichtliche oder besonders schwere Rechtsverletzung durch die Justizbehörden
ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG). Die Frage der
Einordnung des neuseeländischen Rechtshilfeersuchens als Zivil- und
Handelssache hat über den Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung. Außerdem
erscheint eine höchstrichterliche Klärung auch zur Fortbildung des Rechts
erforderlich, denn die Kriterien für eine Einordnung als Zivil- und Handelssache sind
bisher nicht höchstrichterlich umschrieben worden.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der
schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, D- 76125
Karlsruhe einzulegen.
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über
die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über
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die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über
die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit
Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet
wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der
Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält,
binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der
schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung
beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug
auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
ergeben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.