Urteil des AG Frankfurt am Main vom 14.03.2017

AG Frankfurt: fahrzeug, einfahrt, kollision, vollstreckung, erfahrung, kennzeichen, verkehrsunfall, sammlung, betriebsgefahr, unterlassen

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Gericht:
AG Frankfurt (Oder)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2.6 C 409/05, 26 C
409/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 StVO, § 7 Abs 1 StVG,
§ 17 Abs 1 StVG
Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen
Linksabbieger und Überholer
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Streitwert: 1.586,80 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche resultierend aus einem
Verkehrsunfall vom ... gegen ... Uhr in Frankfurt (Oder) Weinbergweg. Die Klägerin ist
Eigentümerin und Halterin des Pkw vom Typ Ford mit dem amtlichen Kennzeichen
Der Beklagte zu 2 war am Unfalltag Fahrer des Pkw vom Typ Hyundai mit dem amtlichen
Kennzeichen ... welches zu der Zeit bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert war.
Der Zeuge ... befuhr mit dem Pkw der Klägerin den Weinbergweg Frankfurt (Oder) in
Fahrtrichtung Leipziger Straße. Der Zeuge ... nahm Rückschau sowohl im Außenspiegel
als auch im Innenspiegel, schließlich steuerte er das Fahrzeug der Klägerin in den linken
gelegenen Traubenweg. Hierbei kam es zwischen diesem Fahrzeug und dem Fahrzeug
der Gegenseite zur Kollision.
Die Klägerin behauptet, der Zeuge ... habe von Anbeginn in den Traubenweg einbiegen
wollen. Daher habe er ca. 40 – 50 m vor der Einfahrt in diesen Traubenweg den Blinker
nach links gesetzt und seine Geschwindigkeit verringert, sowie sich soweit wie möglich
links eingeordnet. Während des Abbiegevorgangs sei es dann zur Kollision mit dem
Fahrzeug der Gegenseite gekommen, welches ebenfalls habe in den Traubenweg links
einbiegen wollen. Durch den Unfall seien der Klägerin – und das ist unstreitig –
Reparaturkosten in Höhe von 1.635,04 Euro, Mietwagenkosten in Höhe von 755,16 Euro
und eine Kostenpauschale in Höhe von 20,– Euro entstanden. Hierauf habe und das ist
weiter unstreitig, die Beklagte zu 1803,40 Euro reguliert in Anerkenntnis einer 1/3
Mithaftung der Beklagtenseite.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
1.586,80 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.
Sie behaupten, der Zeuge ... habe das Fahrzeug der Klägerin vor Einfahrt in den
Traubenweg erheblich abgebremst und das Fahrzeug ohne zu blinken immer weiter nach
rechts gefahren.
Die Beklagte zu 2 hingegen habe einen Überholvorgang beabsichtigt und demzufolge
nach links geblinkt nach dem er sich darüber vergewissert haben will, dass ein Überholen
gefahrlos möglich war. Als sich beide Fahrzeuge schon fast nebeneinander befanden,
habe der Zeuge ... das Fahrzeug der Klägerin plötzlich und unter außer Achtlassung der
im Straßenverkehrs erforderlichen Sorgfalt, nach links herübergefahren. Hierdurch sei es
zur Kollision gekommen.
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Im übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
Die Beklagte zu 1 hat der Klägerin hinreichend Schadensersatz geleistet.
Die Unfallstelle ist dem Gericht aus persönlicher Erfahrung, aber auch aus der Erfahrung
aus früheren Gerichtsverfahren, welche Verkehrsunfälle zum Gegenstand hatten, die
sich an gleicher Stelle ereigneten, bekannt. Vom Abzweig Traubenweg rückwärts bis zur
Einfahrt des LIDL-Marktes ist die rückwärtige Straße einsehbar und zwar nahezu zu 100
m. Vorausgesetzt, dass Fahrzeug der Beklagten wäre mit der dort zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs gewesen (und anderes wird aus den
Darlegungen der Parteien nicht deutlich) wäre dieses Fahrzeug vom Zeugen ... rund 7
Sekunden einsehbar gewesen, bei geringerer Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 sogar
noch länger. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat der Zeuge ... jedoch bevor er
40 – 50 m vor der Einfahrt in den Traubenweg den Blinker setzte, Rückschau im
Außenspiegel als auch im Innenspiegel genommen. Nach dem setzen des Blinkers
jedoch hat er sich ledig darüber vergewissert, dass kein Gegenverkehr vorliegt. Den
Verkehr im rückwärtigen Bereich hat er nicht mehr beobachtet und zwar weder durch
einen Blick in den Außen bzw. Innenspiegel noch durch den sogenannten doppelten
Schulterblick.
Wenn er das getan hätte, wäre ihm auf alle Fälle der herannahende Pkw der
Beklagtenseite aufgefallen und er hätte seine Fahrweise entsprechend einrichten
können. Zumal er dann auch bemerkt hätte, dass der Beklagte zu 2 in Vorbereitung des
Überholvorganges den Blinker gesetzt hatte. Insofern wäre ihm die verworrene
Verkehrslage aufgefallen und er hätte entsprechend reagieren können. Bei einem
Zusammenstoß mit einem Linksabbieger der lediglich seine zweite Rückschaupflicht aus
§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verletzt und einem nachfolgenden Überholer, kommt in der Regel
eine Schadensteilung im Verhältnis 2 zu 1 zulasten des Überholers in Betracht (BGH
Versicherungsrecht 1961, 560).
Im vorliegenden Fall hat jedoch der Zeuge ... nicht nur seine zweite Rückschaupflicht
unterlassen. Obwohl er noch 40 bis 50 m nach dem behaupteten setzen des Blinkers
links unterwegs war, hat er sich über den rückwärtig herannahenden Verkehr überhaupt
nicht informiert, so dass ihm das herannahende Fahrzeug der Beklagtenseite verborgen
blieb. Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als ausgeglichen bewertend, ist daher von
einem überwiegenden Verschulden am Verkehrsunfall des Zeugen ... auszugehen,
welches eine Quotelung von 1/3 zulasten der Beklagten und 2/3 zulasten der Klägerin
rechtfertigt. Da die Beklagten jedoch dieses 1/3 bereits an die Klägerin entrichtet haben,
mußte die Klage der Abweisung unterliegen.
Die Nebenentscheidungen resultieren aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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