Urteil des AG Frankfurt am Main vom 09.11.2007

AG Frankfurt: taxi, fahrstreifen, hotel, kollision, verkehrsunfall, kennzeichen, schadenersatz, sicherheitsleistung, abbiegen, einfahrt

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
30 C 3868/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 BGB, § 287 ZPO
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Höhe der
Kostenpauschale des Geschädigten
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin 3.034,86 Euro sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe
von 161,05 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über Basiszinssatz zum einen aus 2.554,– Euro seit
dem 28.11.2006, zum anderen aus weiteren 641,05 Euro seit dem
25.1.2007.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als
Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 3) als Fahrer, die Beklagte zu 1) als Halterin
sowie die Beklagte zu 2) als deren gesetzliche Haftpflichtversicherung auf
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 23.10.2006 in Frankfurt am
Main in Anspruch.
An diesem Tag gegen 22.15 Uhr befuhr der Zeuge ... mit einem der Klägerin
gehörenden Mercedes-Taxi, amtliches Kennzeichen F-..., die Hochstraße. Bei
dieser handelt es sich um eine zunächst zweispurige, sodann dreispurige
Einbahnstraße. Der Beklagte zu 3) befuhr mit dem Mercedes-Pkw der Beklagten zu
1), amtliches Kennzeichen EU-..., die Hochstraße in gleiche Richtung. In Höhe des
auf der linken Seite der Hochstraße befindlichen Hilton Hotels kollidierten die
beiden Fahrzeuge in der Art, dass das Klägerfahrzeug im Frontbereich rechts, das
Beklagtenfahrzeug an der linken Fahrzeugseite im hinteren Bereich beschädigt
wurden. Der Unfallhergang im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin behauptet, ihr Taxi habe im Vorfeld der Kollision den äußersten linken
der drei vorhandenen Fahrstreifen befahren, das Beklagtenfahrzeug dagegen den
mittleren Fahrstreifen. In Höhe des Hilton Hotels habe das Beklagtenfahrzeug
offensichtlich dorthin abbiegen wollen, habe seinen Fahrstreifen nach links hin
verlassen und dabei das sich auf dem linken Fahrstreifen befindliche Taxi der
Klägerin übersehen, wodurch es zur Kollision gekommen sei.
Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird Bezug genommen auf
die Schriftsätze vom 7.12.06 (Bl. 1-6 d.A.) sowie vom 3.4.07 (Bl. 49-52 d.A.).
Wegen der mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen
wird Bezug genommen auf die Aufstellung Seite 3-5 der Klageschrift (Bl. 3-5 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
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Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, das Beklagtenfahrzeug habe die äußerst linke Spur der
Hochstraße befahren, sei von dort aus nach links in die Einfahrt zum Hotel Hilton
eingebogen, sodann sei das klägerische Taxi von einem dahinter liegenden
Taxistand angefahren und bei diesem Anfahren mit der hinteren linken Seite des
Beklagtenfahrzeugs kollidiert.
Wegen des Beklagtenvorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze vom 8.3.07 (Bl. 36-39 d.A.) sowie vom 16.3.07 (Bl. 45 und 46 d.A.).
Über den Unfallhergang ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung
der Zeugen ..., ..., ... und ...; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
Bezug genommen auf die gerichtliche Vernehmungsniederschrift vom 19.10.2007
(Bl. 118-123 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom
23.10.2006 vollen Schadensersatz in Höhe von 3.034,86 Euro verlangen (§§ 7, 17,
18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVersG, 249 BGB).
Die gemäß § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beidseitigen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt zu dem Ergebnis, dass die
Beklagtenseite die volle Haftung trifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
steht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit fest, dass es ein
unachtsam vorgenommener Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 3) gewesen ist,
welcher den Unfall verursacht hat. Das Gericht stützt sich dabei im Wesentlichen
auf die Aussagen der Zeugen ... und .... Diese befanden sich als Fahrgäste im
klägerischen Taxi, als der Unfall geschah. Beide Zeugen haben übereinstimmend
bekundet, dass das Taxi die linke Fahrspur auf der Hochstraße befuhr, dass sich
das Beklagtenfahrzeug rechts daneben auf der Parallelfahrspur befand. Beide
Zeugen konnten dann weiterhin übereinstimmend bekunden, dass das
Beklagtenfahrzeug knapp vor dem klägerischen Taxi einen Fahrstreifenwechsel von
rechts nach links ausführen wollte. Dabei ist es sodann zur Kollision gekommen. Es
ist auch nicht ansatzweise erkennbar, aus welchen Gründen diese Kernaussage
der beiden Zeugen unrichtig sein könnte. Beide Zeugen kannten die Örtlichkeiten,
konnten als Fahrgäste völlig entspannt das Geschehen herum beobachten, haben
vor allen Dingen selbst keinerlei Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits. Auf
die den Klagevortrag gleichfalls bestätigende Aussage des Zeugen ... kommt es
entscheidungserheblich gar nicht mehr an. Die Aussage des Zeugen ... ist nach
Auffassung des erkennenden Gerichts zu vernachlässigen. Zum einen will der
Zeuge den Unfall in einer Art und Weise wahrgenommen haben, wie er noch nicht
einmal von Beklagtenseite vorgetragen worden ist. Zum anderen ist das vom
Zeugen geschilderte Unfallgeschehen mit den Örtlichkeiten nicht in Einklang zu
bringen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Unfall in Höhe des
zweiten Durchbruchs zum Hilton Hotel ereignet hat, dort wo die Hochstraße
bereits dreispurig ist (vgl. Foto Bl. 41 d.A.).
Nach der Aussage des Zeugen ... soll sich der Unfall dagegen bereits am ersten
Durchbruch zum Hilton Hotel ereignet haben, dort also, wo die Hochstraße
lediglich zweispurig ist, daneben sich ein Parkstreifen befindet. In diesem Fall wäre
völlig unklar, woher das klägerische Taxi gekommen sein sollte. Das Gericht geht
nicht davon aus, dass der Zeuge ... vorsätzlich falsch ausgesagt hat, es geht
allerdings davon aus, dass sich der Zeuge schlicht in den Örtlichkeiten geirrt hat
und das Unfallgeschehen so bewusst gar nicht wahrgenommen hat. Entscheidend
ist und bleibt, dass an den Aussagen der Zeugen ... kein Vorbeikommen ist. Damit
steht gleichzeitig fest, dass unfallursächlich der unvorsichtige Fahrstreifenwechsel
des Beklagten zu 3), mithin dessen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO gewesen ist.
Demgegenüber ist für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten des Zeugen ... im
klägerischen Taxi nichts ersichtlich, die verbleibende einfache Betriebsgefahr hat
hinter dem erheblichen Verschulden des Beklagten zu 3) als relativ unerheblich
zurückzutreten. Dementsprechend trifft die Beklagtenseite die volle Haftung. Der
der Klägerin unfallbedingt entstandene Schaden beziffert sich wie folgt:
Nettoreparaturkosten auf Gutachtensbasis in Höhe von 2.172,86 Euro;
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Nettoreparaturkosten auf Gutachtensbasis in Höhe von 2.172,86 Euro;
Gutachterkosten in Höhe von 356,– Euro; Unkostenpauschale in Höhe von 26,–
Euro; Mietwagenkosten in Höhe von 480,– Euro. Die Addition vorgenannter
Beträge ergibt den ausgeurteilten Gesamtbetrag in Höhe von 3.034,86 Euro.
Der Zinsanspruch in zuerkanntem Umfang ist begründet gemäß §§ 286, 288 BGB,
die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten sind begründet gemäß §§ 280,
286 BGB unter dem Gesichtspunkt adäquater Rechtsverfolgungskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.