Urteil des AG Essen vom 17.09.2009

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Amtsgericht Essen, 23 C 260/07
Datum:
17.09.2009
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 23 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 260/07
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.291,15 € nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.07, sowie
weitere 237,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstre-ckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist seit März 2005 als Steuerberaterin zugelassen. Sie nimmt den
Beklagten auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Anspruch.
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Unter dem 08.07.05 übersandte der Beklagte an die Klägerin ein Fax, von ihm
unterzeichnet, wonach die Klägerin als Steuerberaterin von dem Beklagten
bevollmächtigt wurde, ihn umfassend in allen Steuerangelegenheiten zu vertreten.
Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf das Faxschreiben Bl. 38 d.A. verwiesen
und Bezug genommen.
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Die Klägerin führte Steuerberatungstätigkeiten für die Jahre 2004 bis 2005 aus und
berechnete dem Beklagten hierfür mit Schreiben vom 28.05.07 1.630,96 € und mit
Schreiben vom 28.05.07 weitere 1.660,19 €.
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Der Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom
19.06.07 unter Fristsetzung zum 29.06.07 zur Zahlung auffordern. Zahlungen erfolgten
nicht.
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Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe sie mit der Buchführung für das Jahr 2004 und
die ersten 3 Quartale des Jahres 2005 beauftragt.
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Sie habe die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt. Die Rechnungen der Klägerin
hierfür würden in jeder Hinsicht den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung
entsprechen, die Vergütungsberechnung sei üblich und angemessen.
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Der Beklagte sei zudem der Klägerin zur Zahlung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten von 237,00 € verpflichtet.
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Die Klägerin hat zunächst beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.291,15 € nebst 8 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 09.06.07 sowie weitere 128,50 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 19.09.07 hat die Klägerin den Klageantrag anders gefasst und
beantragt nunmehr,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.291,15 € nebst Zinsen in Höhe von
8%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 09.06.07 sowie weitere
237,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bestreitet das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der
Klägerin und ihm. Vielmehr habe der Beklagte im Jahre 2003 den Ehemann der
Klägerin, den Zeugen X mit Steuerberatertätigkeiten beauftragt. Dem Beklagten sei
zugesagt worden, die Aufgaben zu einem "besonders kostengünstigen
Freundschaftspreis" zu erledigen. Die Klägerin habe der Beklagte erst 1 ½ Jahre später
kennengelernt.
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Hilfsweise bestreitet der Beklagte die Angemessenheit des zugrunde gelegten
Gebührensatzes und die Angemessenheit der Höhe des berechneten Honorars
insgesamt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens der Sachverständigen J vom 15.50.09. Wegen der
Einzelheiten und des Inhaltes der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das
Gutachten Bl. 139 ff d.A.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig und wie ausgeurteilt begründet.
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Der Hauptanspruch folgt aus §§ 631, 675 BGB.
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1.
22
Zur Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass zwischen den Parteien ein
Vertragsverhältnis dergestalt zustande gekommen ist, dass der Beklagte die Klägerin
beauftragt hat, die Buchführung für das Jahr 2004 und die ersten 3 Quartale des Jahres
2005 vorzunehmen.
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Dies folgt bereits aus dem Faxschreiben vom 08.07.05 (Bl. 38 d.A.).
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Eine schriftliche Aufkündigung seitens des Beklagten liegt nicht vor.
25
2.
26
Die Klägerin hat durch Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2004 und die ersten 3
Quartale 2005 ausreichend dargelegt, dass sie tatsächlich die vorgenannten Arbeiten
durchgeführt hat.
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3.
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Die Rechnungen der Klägerin vom 28.05.07 sind angemessen und ortsüblich und
entsprechen in jeder Hinsicht den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung.
Dies steht fest zur Überzeugung des Gerichtes nach der Beweisaufnahme.
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Die Sachverständige J hat sich eingehend mit der Angemessenheit der
streitgegenständlichen Rechnungen auseinandergesetzt und ist nachvollziehbar,
schlüssig und in sich widerspruchsfrei dazu gekommen, dass die Rechnungen der
Höhe nach sogar unterhalb eines angemessenen Satzes angesiedelt sind, die Klägerin
vielmehr sogar berechtigt wäre, mehr zu verlangen.
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Soweit die Sachverständige die Gebührenrechnung der Klägerin für die
Buchführungsarbeite 2005 für geringfügig übersetzt hält, kann dies unberücksichtigt
bleiben, da die Gebührenrechnung insgesamt aufgrund der zu niedrig angesetzten
Gegen-standswerte zugunsten des Beklagten deutlich zu gering ausgefallen sind.
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Es war wie erkannt zu entscheiden.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Absatz 1 BGB. Einen höheren Zinssatz als den
gesetzlich vorgegebenen hat die Klägerin nicht dargetan, so dass bezüglich des
übersteigenden Zinsanspruchs Klageabweisung auszusprechen war.
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Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 Absatz 1 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1, 92 Absatz 2, 709
Satz 1 ZPO.
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